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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 158/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 68
Ist die Hauptpartei im Ausgangsprozess aus Gründen der Beweislast unterlegen, dann steht für den Nachprozess gegen den Streitverkündeten nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache fest. Der Streitverkündete muss sich im Folgeprozess aber entgegenhalten lassen, dass die betreffende Tatfrage nicht zu klären ist, wenn er im Folgeprozess beweispflichtig ist.
Gründe:

I.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung in einer Wohnanlage; sie verlangen von der Antragsgegnerin, der früheren Verwalterin, Schadensersatz.

Die Wohnungseigentümer schlossen im Jahr 1994 mit der Firma H. einen Bauvertrag, der umfangreiche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums zum Gegenstand hatte. Die Wohnungseigentümer wurden dabei von der Antragsgegnerin vertreten; mit ihr war vereinbart worden, dass der gesamte Rechnungs- und Zahlungsverkehr über sie abgewickelt wird.

Die Firma H. erteilte für Arbeiten in der Wohnung der Antragsteller vier Teilrechnungen im Gesamtbetrag von 78.748,87 DM und leitete die Rechnungen der Antragsgegnerin zu. Diese schickte die Rechnungen den Antragstellern, worauf diese den geschuldeten Betrag an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Weiterleitung an die Firma H. zahlten.

In der Folgezeit machte die Firma H. gegenüber den Antragstellern geltend, aus zwei Teilrechnungen sei insgesamt noch ein Betrag von 22.861,44 DM offen. Die Antragsteller beriefen sich darauf, dass Erfüllung vorliege.

Die Firma H. erhob daraufhin gegen die Antragsteller eine entsprechende Zahlungsklage. In diesem Prozess verkündeten die Antragsteller der Antragsgegnerin den Streit; diese trat dem Rechtsstreit nicht bei. Mit Urteil vom 16.7.2001 verurteilte das Landgericht die Antragsteller antragsgemäß zur Zahlung. In den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, der Anspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen. Eine Erfüllungswirkung sei nicht bereits mit der Zahlung an die Antragsgegnerin eingetreten. Es sei nicht erwiesen, ob und in welcher Weise die Antragsgegnerin das Geld an die Firma H. weitergeleitet habe. Möglich sei, dass das Geld für andere Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer verwendet worden sei.

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin als Schadensersatz den Betrag geltend, den sie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts an Hauptsache, Zinsen und Kosten an die Firma H. zahlen mussten, insgesamt 18.735,97 EUR.

Mit Beschluss vom 25.9.2002 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 8.7.2003 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Den Antragstellern stehe gegen die Antragsgegnerin ein Schadensersatzsanspruch wegen positiver Verletzung des zwischen den Wohnungseigentümern und der Antragsgegnerin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags aus dem Jahr 1994 zu.

Die Antragsgegnerin habe von den Antragstellern unstreitig den Betrag von 22.861,44 DM zur Weiterleitung an die Firma H. erhalten. Die Antragsgegnerin habe aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags die Pflicht gehabt, die Zahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer mit der richtigen Zweckbestimmung an die Firma H. weiterzuleiten. Diese Pflicht habe sie verletzt. Aufgrund der Interventionswirkung des landgerichtlichen Urteils vom 16.7.2001 könne die Antragsgegnerin nicht mit der Behauptung gehört werden, der Vorprozess sei unrichtig entschieden. Im Vorprozess sei das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, der Anspruch der Firma H. gegen die jetzigen Antragsteller sei nicht durch Erfüllung erloschen. Ein Beweis dafür, ob und in welcher Art und Weise die an die Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen an die Firma H. weitergeleitet worden seien, sei nicht erfolgt. An die Feststellungen sei die Kammer im vorliegenden Verfahren gebunden. Damit stehe fest, dass die Antragsgegnerin eine objektive Pflichtverletzung jedenfalls insoweit begangen habe, als sie die Zahlungen der Antragsteller an die Firma H. nicht mit einer eindeutigen, auf die Schuld der Antragsteller bezogenen und eine anderweitige Verrechnung ausschließenden Zweckbestimmung weitergeleitet habe.

Bei dieser Sachlage sei auch von einem Verschulden der Antragsgegnerin auszugehen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Antragsgegnerin die weitergeleiteten Zahlungen nicht lediglich innerhalb ihrer internen Buchhaltung auf die jeweiligen Sondereigentümer aufschlüsseln dürfen, sondern eine entsprechende Individualisierung auch im Außenverhältnis gegenüber der Firma H. vornehmen müssen. Letzteres sei nicht geschehen.

Durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin sei den Antragstellern ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags aus dem Jahr 1994 zur ordnungsgemäßen Weiterleitung der von den Antragstellern ihr überlassenen Gelder an die Firma H. verpflichtet war. Diese Pflicht hat sie schuldhaft verletzt, weil sie unstreitig den von den Antragstellern gegenüber der Firma H. geschuldeten Betrag zur Weiterleitung an Letztere erhalten hat, aber davon auszugehen ist, dass das Schuldverhältnis zwischen den Antragstellern und der Firma H. nicht erloschen ist (§ 362 BGB). Den Antragstellern steht deshalb ein Schadensersatzanspruch zu.

b) Aufgrund der Interventionswirkung des Urteils des Landgerichts vom 16.7.2001 muss sich die Antragsgegnerin entgegenhalten lassen, dass es an einem Beweis dafür fehlt, ob und in welcher Art und Weise die Antragsgegnerin das von den Antragstellern erhaltene Geld an die Firma H. weitergeleitet hat.

(1) Die Streitverkündung der Antragsteller an die Antragsgegner in dem durch Urteil des Landgerichts entschiedenen Rechtsstreit der Firma H. gegen die Antragsteller war zulässig, da die Antragsteller für den Fall des ungünstigen Prozessausgangs einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Antragsgegnerin erheben konnten. Die Interventionswirkung tritt auch bei einem wie hier unterlassenen Beitritt ein (vgl. Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 74 Rn. 2).

(2) Die Interventionswirkung besteht darin, dass der Streitverkündete im Prozess gegen ihn nicht mit der Behauptung gehört wird, der Vorprozess sei unrichtig entschieden, § 68 ZPO. Die Interventionswirkung bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im ersten Prozess. Dazu gehören vor allem die die Entscheidung tragenden Feststellungen, die das erste Gericht getroffen hat. Ist die Hauptpartei wie hier im Ausgangsprozess aus Gründen der Beweislast unterlegen ("non liquet"), dann steht für den Nachprozess gegen den Streitverkündeten nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache fest. Als Gegenstand der durch die Erstreckung auf die Entscheidungselemente erweiterten Interventionswirkung ist nur die Feststellung anzusehen, dass die betreffende Tatfrage nicht zu klären ist. Nur dies muss sich der Streitverkündete im Folgeprozess entgegenhalten lassen. Ob es ihm dann zum Nachteil gereicht, hängt von der Beweislastverteilung im Folgeprozess ab. Ist er im Folgeprozess beweispflichtig, dann ist es nicht unbillig, ihm entgegenzuhalten, dass er den Beweis schon im Ausgangsverfahren als Streithelfer hätte führen können, sofern er nicht ausnahmsweise durch die Verfahrenslage oder die Entscheidung der Hauptpartei daran gehindert war (BGHZ 85, 252/257). In einem Schadensersatzverfahren sind zwar grundsätzlich die Antragsteller für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig. Die Antragsteller tragen deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie das Geld der Antragsgegnerin zur Weiterleitung an die Firma H. übergeben haben. Diese Tatsache ist unstreitig. Demgegenüber trägt die Antragsgegnerin die Beweislast sowohl für die Tatsache der Weiterleitung des Geldes an die Firma H. als auch dafür, dass die Leistung obligationsgemäß war. Es geht somit zu Lasten der Antragsgegnerin, dass im Vorprozess vom Nichtbewirken der Leistung an die Firma H. ausgegangen worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



Ende der Entscheidung

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