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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 16/02
Rechtsgebiete: BGB, WEG
Vorschriften:
BGB § 242 | |
WEG § 14 Nr. 1 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen und zwei Garagen bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Erdgeschosswohnung und dem Antragsgegner die Wohnung im 1. Obergeschoss "samt zwei Kellerräumen und dem Speicher".
Auf dem Grundstück befinden sich vor dem Fenster der Wohnung der Antragsteller ein Sitz- und Grillplatz mit einem Grillkamin, einem Tisch und zwei Bänken aus Holz, drei hölzernen Wagenrädern und einer Pergola aus Holz, die teilweise mit Kunststoffwellplatten überdeckt ist.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Beseitigung und Entsorgung dieser Gegenstände zuzustimmen, ferner festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, den Speicher zu Wohnzwecken zu nutzen und dazu auszubauen.
Das Amtsgericht hat die Anträge am 15.11.2000 abgewiesen und das Landgericht hat am 12.3.2001 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Der Senat hat den Beschluss des Landgerichts am 28.5.2001 (ZMR 2001, 909) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 17.12.2001 den Anträgen nunmehr stattgegeben. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die ihm in dem Beschluss des Landgerichts auferlegte Zustimmungsverpflichtung.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zwar sei der Grillplatz bereits bei der Aufteilung in Wohnungseigentum vorhanden gewesen. Es lägen aber außergewöhnliche Umstände vor, die ein Festhalten an dem bestehenden Zustand als grob unbillig erscheinen ließen. Der mit Lärm- und Geruchsbelästigung verbundene Grillplatz befinde sich direkt vor dem Schlafzimmer der Antragsteller. Die Lichtbilder zeigten, dass sich der Grillplatz in einem heruntergekommenen Zustand befinde. Es komme kein anderer Platz im Garten in Betracht, an den der Grillplatz verlegt werden könnte. Die angebotene Reparatur der Gegenstände könne an der Lärm- und Geruchsbelästigung nichts ändern. Es entspreche der Billigkeit, dass die Antragsteller die Kosten der Beseitigung und Entsorgung trügen.
2. Die Entscheidung hält nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch der Antragsteller hinsichtlich des Grillkamins samt Brüstungsmauer gemäß § 242 BGB bejaht. Das Landgericht hat dabei berücksichtigt, dass einerseits der Grillkamin bereits bei Begründung des Wohnungseigentums vorhanden war, andererseits aber auch die bei der Benutzung des Grillkamins unvermeidlich entstehende Geruchsbeeinträchtigung. Dass bei einem Grill die Geruchsbelästigung im Vordergrund steht, liegt auf der Hand und bedarf keines besonderen Sachvortrags. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht dabei entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Grillkamin direkt vor dem Schlafzimmerfenster der Antragsteller befindet. Es ist dem Antragsgegner im Hinblick auf das sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, wie es insbesondere in § 14 Nr. 1 WEG zum Ausdruck kommt, zuzumuten, der Entfernung des Grillkamins zuzustimmen. Nur dadurch ist zuverlässig sicherzustellen, dass Geruchsbelästigungen im Schlafzimmer der Antragsteller durch Benutzung des Kamins vermieden werden. Das Landgericht hat auch in einer für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Weise festgestellt, dass eine Verlegung des Grillplatzes an einen anderen Ort des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht in Betracht kommt. Die Verpflichtung der Antragsteller, die Kosten der Beseitigung und Entsorgung zu tragen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Die vorstehenden Überlegungen gelten aber nicht für die Pergola und den Sitzplatz einschließlich Tisch, Bänken und Wagenrädern. Soweit diese Gegenstände erneuerungsbedürftig sein sollten, haben die Antragsteller einen Anspruch auf ordnungsgemäße Instandsetzung (§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG). Der Antragsgegner hat sich mit einer Instandsetzung und der Übernahme der auf ihn entfallenden Kosten einverstanden erklärt. Das Vorhandensein der Pergola mit dem Sitzplatz führt nicht zu einer größeren Lärmbeeinträchtigung als sie sonst gegeben wäre, z. B. bei Benutzung als Spielplatz durch Kinder, und im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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