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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 161/01
Rechtsgebiete: HGB, WEG, UmwG


Vorschriften:

HGB § 17
WEG § 23 Abs. 1
WEG § 23 Abs. 4
WEG § 26 Abs. 1
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3
UmwG § 152
UmwG § 158
1. Ist die Wirksamkeit eines Verwalterwechsels umstritten, ist der Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

2. Ein Antrag, mit dem die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden sollen, ist hinreichend bestimmt, wenn es um einen formellen Einberufungsmangel geht, der sämtlichen Beschlüssen anhaftet.

3. Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer hat die Qualität eines Beschlusses und ist deswegen kein Nichtbeschluss (wie BGH NJW 2001, 3339; Abweichung von BayObLG, Beschluss vom 19.9.2001, 2Z BR 106/01 = ZfIR 2001, 1006).


Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher

am 7. Februar 2002

in der Wohnungseigentumssache

wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen und anderem,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 8. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der weitere Beteiligte zu 1 weiterhin Verwalter der Wohnanlage ist.

II. Von den gerichtlichen Kosten aller Instanzen einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 9/10 und der weitere Beteiligte zu 1 1/10 zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.

Die Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden, soweit sie entgegenstehen, aufgehoben.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 60400 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalter der weitere Beteiligte zu 1 unter seiner damaligen Firma "Hausverwaltung Sch. e.K." im Jahr 1999 bestellt worden war. Gemäß Ausgliederungserklärung des weiteren Beteiligten zu 1 entstand durch Umwandlung des bisher unter seiner Firma betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens die weitere Beteiligte zu 2, eine GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beteiligte zu 1 ist. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers am 14.8.2000 wirksam geworden. Am 1.12.2000 lud die weitere Beteiligte zu 2 zur Eigentümerversammlung am 15.12.2000 ein. In dieser führte der weitere Beteiligte zu in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der weiteren Beteiligten zu 2 den Vorsitz. Den erschienenen oder vertretenen Wohnungseigentümern wurde die Umwandlung formlos bekannt gegeben. Die Eigentümerversammlung fasste anschließend eine Vielzahl von Beschlüssen, so unter anderem zur Jahresabrechnung 1999 und zur Verwalterentlastung.

Der Antragsteller ist in erster Linie der Meinung, die Beteiligte zu 2 sei nicht Verwalterin der Wohnanlage geworden. Wegen fehlerhafter Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung hält er deshalb die dort gefassten Beschlüsse für unwirksam, jedenfalls für anfechtbar. Teilweise greift er die Eigentümerbeschlüsse auch inhaltlich an. Schließlich begehrt er noch die Feststellung, dass der weitere Beteiligte zu 1 (nach wie vor) Verwalter der Wohnanlage ist.

Das Amtsgericht hat am 22.3.2001 die Anträge abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8.10.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht hat, teils unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:

Die Verwaltung sei von der Firma des Einzelhandelskaufmanns auf die der GmbH ohne Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft übergegangen. Denn die persönliche Haftung des Einzelkaufmanns bestehe nach dem Umwandlungsgesetz für fünf Jahre fort; damit seien die Wohnungseigentümer in ihren Interessen nicht beeinträchtigt und nicht schlechter gestellt, als wenn die Einzelhandelsfirma weiterhin die Verwaltung innehätte. An der persönlichen Vertrauensstellung des Verwalters ändere sich nichts, weil der frühere Verwalter alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sei. Schließlich hätten die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 15.12.2000 dem Verwalter ausdrücklich das Vertrauen ausgesprochen; dort sei der Rechtsübergang auch zur Sprache gekommen. Das Umwandlungsrecht trage dem Bedürfnis Rechnung, die rechtlichen Strukturen eines Unternehmens zügig und ohne große formelle und steuerliche Hürden an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen; den Schutzbedürfnissen der an dem Umstrukturierungsprozess Beteiligt en sei Rechnung getragen.

Soweit der Antragsteller im Rahmen der Anfechtung sämtlicher Eigentümerbeschlüsse deren Überprüfung begehre, fehle es an konkreten Anknüpfungspunkten. Der Antragsteller sei seiner Darlegungslast nicht nachgekommen und habe keine konkreten Ansatzpunkte für eine rechtliche Überprüfung geliefert.

Schließlich sei auch die Anfechtung "sämtlicher auf der Versammlung gefasster Beschlüsse" mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstands nicht zulässig. Der Wohnungseigentümer könne zwar zunächst umfassend anfechten, müsse aber im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach Erhalt des Protokolls über die Eigentümerversammlung, eine Konkretisierung vornehmen. Es sei bei der Vielzahl der Beschlussfassungen und angesichts ihres unterschiedlichen Inhalts unklar geblieben, welche Beschlüsse angefochten werden sollten. Soweit der Antragsteller zuletzt noch im Beschwerdeverfahren zu Einzelpunkten ergänzend vorgetragen habe, müsse dies als verspätet angesehen werden. Letztendlich bestünden gegen die beanstandeten Beschlüsse aber auch in der Sache keine Bedenken.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis im wesentlichen stand. Allerdings bedarf es für den Übergang der Verwalterstellung von der einzelkaufmännischen Firma auf die GmbH der Mitwirkung der Wohnungseigentümer in Form eines zustimmenden Eigentümerbeschlusses. Ohne einen solchen ist der weitere Beteiligte zu 1 als Inhaber der früheren einzelkaufmännischen Firma nach wie vor Verwalter der Wohnanlage.

a) Dass dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts keine Eigentümerliste beigefügt war, zwingt nicht zu dessen Aufhebung. Zwar hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats als besonders ausgestaltete Bruchteilsgemeinschaft (siehe Weitnauer WEG 8. Aufl. Vor § 1 Rn. 28, 38, 57; § 1 Rn. 13) keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGH NJW 1998, 3279; siehe auch BayObLG NZM 2001, 956). Das macht es grundsätzlich erforderlich, bei Antragstellung oder Klageerhebung alle Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen oder neben der Kurzbezeichnung eine Liste mit vorzulegen, aus der sich die Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung ergeben. Damit korrespondiert die Pflicht des Gerichts, entsprechend § 313 Abs. 1 Nr. 1.ZPO grundsätzlich sämtliche Miteigentümer im Rubrum aufzuführen, was die Praxis durch die Möglichkeit, eine Liste der Wohnungseigentümer beizufügen, erleichtert hat. Jedoch ist auch anerkannt, dass Sammelbezeichnungen und Unvollständigkeiten grundsätzlich unschädlich sind (BGH NJW 1997, 1236 und 2755 f.; siehe auch BayObLG WE 1991, 200; ferner Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 313 Rn. 4), insbesondere dann, wenn Wohnungseigentümer nicht verurteilt werden und somit kein Titel gegen sie geschaffen wird. Die Mangelhaftigkeit derartiger Beschlüsse kann zudem dadurch geheilt werden, dass die Antragsgegner durch die dem vorliegenden Senatsbeschluss beigefügte Liste im einzelnen aufgeführt sind (BayObLG WE 1991, 200; NZM 2001, 956).

b) Eine wirksame Beteiligung der Antragsgegner im Verfahren ist gegeben.

Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG sind an dem Verfahren der Verwalter und sämtliche Wohnungseigentümer materiell beteiligt. Sie sind deshalb auch formell am Verfahren zu beteiligen. Im Interesse der Verfahrenserleichterung ist es zulässig, den Verwalter über den Wortlaut des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG hinaus als Zustellungsvertreter der nicht unmittelbar im Verfahren auftretenden Wohnungseigentümer heranzuziehen. Die Grenze findet sich dort, wo ein echter Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und denen der übrigen Wohnungseigentümer auftritt (siehe BayObLGZ 1990, 173/174; BayObLG WE 1998, 118).

Nach diesen Grundsätzen ist es hier unbedenklich, den Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer heranzuziehen und diese so am Verfahren zu beteiligen. Zwar betrifft der Antrag, die Verwaltereigenschaft des weiteren Beteiligten zu 1 festzustellen, unmittelbar dessen Stellung und die Stellung der weiteren Beteiligten zu 2 als Verwalter/Verwalterin. Weil aber allein die Frage des unmittelbaren Übergangs der Verwalterstellung von der einzelkaufmännischen Firma auf die GmbH als neu gegründete juristische Person bei Personenidentität zwischen dem Inhaber der früheren Firma und dem Geschäftsführer der juristischen Person und deren einzigen Gesellschafter im Raum steht, ist ein Interessenkonflikt, der die Befürchtung erweckt, der Verwalter unterrichte nicht ordnungsgemäß die Wohnungseigentümer, nicht gegeben (siehe auch BayObLG NJW-RR 1989, 1168).

c) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, ob die gerichtlichen Zustellungen an die Wohnungseigentümer formell über den weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Eigenschaft als Inhaber der früheren einzelkaufmännischen Firma und beauftragten Verwalter oder über die weitere Beteiligte zu 2 als ausgegliedertes Unternehmen vorzunehmen waren. Denn der Senat kann nach dem Akteninhalt sicher davon ausgehen, dass in dem einen wie in dem anderen Fall die sachgerechte Unterrichtung der Wohnungseigentümer gewährleistet war, ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG).somit auszuschließen ist (siehe auch Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 27 WEG Rn. 13 a.E.). Auf die Frage einer darüber hinausgehenden wirksamen Vertretung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter im gerichtlichen Verfahren kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

d) Ob die Wohnungseigentümerversammlung vom 15.12.2000 von einer dazu nicht befugten Person einberufen wurde (§ 24 Abs. 1 WEG), kann zunächst auf sich beruhen. Denn die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind bei fehlerhafter Einberufung nicht schon aus diesem Grund nichtig (BayObLG MDR 1982, 323; WE 1991, 285; jüngst Beschluss vom 13.12.2001, 2Z BR 93/01; OLG Köln WuM 1996" 246). Sie sind freilich nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbar. Der Erfolg der Anfechtung setzt jedoch weiter voraus, dass der Einberufungsmangel auch ursächlich für die gefassten Beschlüsse ist (vgl. Staudinger/Bub WEG 24 Rn. 155). Die Ursächlichkeit kann der Senat hier jedoch angesichts der Zahl der anwesenden oder vertretenen Miteigentumsanteile sowie der jeweils eindeutigen Abstimmungsergebnisse sicher ausschließen, zumal auch der Antragsteller dazu nichts ihm Vorteilhaftes vortragen kann. Zwar war er selbst unter anderem unter Berufung auf die fehlerhafte Einladung zur Versammlung nicht erschienen. Auch ist nach der Rechtsprechung des Senats von der Ursächlichkeit eines Einberufungsmangels grundsätzlich solange auszugehen, bis das Gegenteil zweifelsfrei festgestellt ist (BayObLGZ 1992, 79/82). Angesichts der in der Eigentümergemeinschaft bestehenden Spannungen und der dort weitgehend isolierten Stellung des Antragstellers lässt sich jedoch ausschließen, dass die Wohnungseigentümer in ihrer Mehrheit anders abgestimmt hätten, wenn der Antragsteller erschienen wäre, mitdiskutiert und mitabgestimmt hätte.

e) Zu Recht hat das Landgericht dem Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse nicht stattgegeben. Allerdings scheitert der Antrag nicht bereits an dessen mangelnder Bestimmtheit (siehe dazu OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397). Der Antragsteller hat ausdrücklich sämtliche auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse angefochten; diese lassen sich mit Hilfe der in der Versammlung gefertigten, dem Amtsgericht vorgelegten Niederschrift hier ohne weiteres konkretisieren (vgl. auch § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG). Die dem Wortsinn seines Antrags entsprechende Auslegung (vgl. § 133 BGB) ist auch deshalb konsequent, weil sich der Antragsteller mit der fehlerhaften Einberufung der Versammlung auf einen Mangel stützt, der allen dort gefassten Beschlüssen gleichermaßen anhaften würde. Soweit er vor dem Landgericht schließlich einzelne der gefassten Beschlüsse konkret in der Sache beanstandet hat, ist dies als ergänzende Begründung zu verstehen, um der im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erforderlichen Darlegungs- und Förderungslast zu genügen. Denn eine Ermittlungspflicht des Gerichts besteht nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der übrige festgestellte Sachverhalt zu Ermittlungen Anlass gibt (BGH NJW 2001, 1212; BayObLG WE 1991, 367/368).

Das Landgericht hat in den so gezogenen Grenzen seiner Ermittlungspflicht (§ 12 FGG) die vom Antragsteller im einzelnen näher bezeichneten Beschlüsse gewürdigt. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen (§ 561 ZPO, § 27 Abs. 1 FGG). Der Antragsteller erhebt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde insoweit auch keine Rügen. Neue Tatsachen kann er überdies in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht erfolgreich einführen (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 43).

f) Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen Eigentümerbeschlüssen ist vom Senat nur noch folgendes klarzustellen:

(1) Unter den angegriffenen Tagesordnungspunkten (TOP) 5.10., 5.11.,5.12. haben die Wohnungseigentümer Anträge des Antragstellers, die den baulichen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, jeweils einstimmig abgelehnt. Die Ablehnung eines Antrags durch die Wohnungseigentümer samt Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung hat nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 3339) Beschlussqualität. Soweit der erkennende Senat in derartigen Fällen bisher von einem Nichtbeschluss ausgegangen ist (z.B. ZMR 1998, 643; zuletzt noch Beschluss vom 19.9.2001, 2Z BR 106/01 = ZfIR 2001, 1006), wird an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. Mit seiner Anfechtung bleibt der Antragsteller dennoch erfolglos, weil die Ablehnung der jeweiligen Anträge ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG entspricht und auch im übrigen nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Bauordnungsrechts, entgegenstehen. Dies kann der Senat unter ergänzender Heranziehung der im Versammlungsprotokoll niedergelegten Beweggründe für die jeweilige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst feststellen (siehe BGHZ 139, 288/291 ff.; BayObLG NZM 2000, 672 f.).

(2) Zu den TOP 5.13. und 5.16. hat die Wohnungseigentümerversammlung ausdrücklich keine Beschlüsse gefasst. In solchen Fallen eines Nichtbeschlusses legt der Senat den Anfechtungsantrag regelmäßig dahin aus, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, der begehrten Maßnahme zuzustimmen (siehe BayObLGZ 1999, 149/151 f.; BayObLG ZfIR 2001, 1006). Damit kann der Antragsteller jedoch keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, dass er gerade auf die begehrten Maßnahmen einen Anspruch nach § 15 Abs. 3 WEG oder § 21 Abs. 4 WEG hat, die übrigen Wohnungseigentümer also verpflichtet waren, diese mitzutragen.

g) Demgegenüber hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass nicht die Beteiligte zu 2, sondern der Beteiligte zu 1 weiterhin Verwalter der Wohnanlage ist (§ 26 Abs. 1 WEG).

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1975, 327/329; 1987, 54/57; 1990, 28/30; 173/176 f.), die in der wohnungseigentumsrechtlichen Literatur (Merle in Barmann/ Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 26 Rn. 139; Staudinger/Bub § 26 Rn. 364; Palandt/Bassenge § 26 WEG Rn. 1) und Rechtsprechung (OLG Düsseldorf Rpfleger 1990, 356; OLG Hamm ZMR1996, 679) im wesentlichen Billigung gefunden hat., ist das Amt des Verwalters grundsätzlich an dessen Person gebunden. Aus §§ 675, 613 BGB folgt nämlich, dass der Verwalter sein Amt im Zweifel nicht ohne Mitsprache der Wohnungseigentümer auf einen Dritten übertragen kann; ist eine natürliche Person Verwalterin, so endet das Verwalteramt mit deren Tod und geht nicht auf die Erben über (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Ein Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten (§§ 675, 673 Satz 1 BGB). Für den Geschäftsbesorgungsvertrag des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt, dass er wegen des ihn prägenden persönlichen Vertrauensverhältnisses von seinem Wesen her nicht über den Tod des Verwalters hinaus fortbesteht und somit auf die Person des Verwalters hin angelegt ist; dementsprechend erlischt auch das Verwalteramt (vgl. den Grundgedanken des § 168 Abs. 1 BGB). Daran hält der Senat jedenfalls für die hiesige Fallgestaltung fest. Zwar geht mit der vollzogenen Umwandlung in Form der Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns zum Zwecke der Neugründung einer GmbH (vgl. §§ 152, 158 ff. UmwG i.V.m. §§ 153 ff. UmwG) das Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über, während die von dem Einzelkaufmann geführte Firma mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister erlischt (§§ 158, 155 UmwG sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG). Der Einzelkaufmann haftet mit der zeitlichen Begrenzung des § 157 UmwG weiter (siehe § 156 UmwG), so dass die Eigentümergemeinschaft insoweit hinlänglich abgesichert ist. Diese verliert jedoch mit der vorgenommenen Umwandlung ihren Einfluss auf die Person des Verwalters. Denn eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswechslung von Gesellschaftern und Geschäftsführern der juristischen Person hat sie nicht (BayObLGZ 1987, 54/58; Staudinger/Bub § 26 Rn. 381; Weitnauer/Hauger § 26 Rn. 6). Das persönliche Vertrauensmoment, das in der Bestellung einer natürlichen Person zum Verwalter zum Ausdruck kommt, geht verloren. Dies gilt unabhängig davon, dass der bisherige Verwalter nun alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der aus dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns durch Ausgliederung hervorgegangenen GmbH ist. Mag man auch von einem Rechtsformwechsel in Verbindung mit einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge sprechen (so Rapp ZfIR 2001, 754/755), so bedingt dies nicht zwangsläufig und insbesondere dann nicht den Übergang vertraglich begründeter Vertrauenspositionen (siehe Widmann/Mayer UMWG § 132 Rn. 35; Lutter/Teichmann UmwG 2. Aufl. § 132 Rn. 40; Lutter/Grunewald § 20 Rn. 13; unklar Dehmer UMWG 2. Aufl. § 20 Rn. 66; vgl. auch RGZ 150, 289/291), wenn der übertragende Rechtsträger eine natürliche Person ist (a.A. Rapp aaO; wohl auch Vossius in Widmann/Mayer § 20 Rn. 322). Ob anders zu entscheiden ist, wenn der ausgliedernde Verwalter eine juristische Person (BayObLGZ 1987, 58; siehe auch BayObLGZ 1990, 173/176 f.; ferner OLG Düsseldorf Rpfleger 1990, 356) oder eine Personengesellschaft (Lutter/Teichmann § 132 Rn. 42, 43) ist, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung.

(2) Die Rechtsprechung des Senats erscheint auch praxisgerecht. Für den Verwalter ist es regelmäßig problemlos, den Wechsel in der Rechtsform zum Tagesordnungspunkt der folgenden Eigentümerversammlung zu machen und zur Abstimmung zu stellen. Umgekehrt scheitert ein von der Gegenmeinung den Wohnungseigentümern zugebilligtes Sonderkündigungsrecht (Rapp aaO; Vossius in Widmann/Mayer § 20 Rn. 323) regelmäßig schon daran, dass es den Wohnungseigentümern nicht bekannt sein wird. Zudem haben diese nicht ohne weiteres Einfluss auf die festzusetzende Tagesordnung der Eigentümerversammlung (Palandt/Bassenge § 24 WEG Rn. 8).

(3) Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung vom 15.12.2000 dem Verwalterwechsel nicht zugestimmt. Dazu hätte es eines Eigentümerbeschlusses bedurft (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG). Ein solcher wurde nicht gefasst. Formlose Vertrauensbekundungen, wie sie in der Niederschrift unter TOP 7 (Verschiedenes, Wünsche und Anträge) vermerkt sind, stellen keine Beschlussfassung dar. Abgesehen davon wäre gegen § 23 Abs. 2 WEG verstoßen.

3. Dem Senat erscheint es billig, mit Rücksicht auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers die gerichtlichen Kosten in der angesprochenen Weise aufzuteilen (§ 47 Satz 1 WEG). Dabei wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller lediglich in einer Frage obsiegt hat, die eher formeller Natur ist und in einer Folgeversammlung durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bereinigt werden kann. Die Belastung des weiteren Beteiligten zu 1 mit einem Gerichtskostenanteil erscheint deswegen gerechtfertigt, weil dessen Formenwechsel den wesentlichen Verfahrensstreitpunkt bildet. Die Antragsgegner haben die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit nicht ausgelöst.

Von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird, wie es dem Regelfall entspricht, abgesehen (§ 47 Satz 2 WEG).

Den Geschäftswert hat der Senat nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG bestimmt. Er entspricht den nicht angegriffenen Festsetzungen der Vorinstanzen. Auch zu dem umfassenden Interesse des Antragstellers stehen der festgesetzte Geschäftswert und die dadurch ausgelösten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis.



Ende der Entscheidung

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