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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.12.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 163/01
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 22
BGB § 1004 Abs. 1
Eine bauliche Veränderung hat nur derjenige zu beseitigen, der sie vorgenommen hat. Ein Sondernachfolger ist nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1978 gegründeten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat im Jahr 1994 das Sondernutzungsrecht an einem Dachraum erworben. Der Dachraum war bei Errichtung der Wohnanlage auf Veranlassung des seinerzeitigen Inhabers des Sondernutzungsrechts mit einem Heizungs- und Warmwasseranschluss versehen worden. Der im Gemeinschaftseigentum stehende Dachraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Am 27.5.1999 fassten die Wohnungseigentümer unter Punkt 7 folgenden Beschluss:

Der mit den Anschlüssen versehene Raum ist als Dachboden (mit Lattenverschlag) und nicht als Wohnraum im genehmigten Bauplan eingetragen. Deshalb kann und darf er auch nicht als Wohnraum benutzt und in die Heizkostenabrechnung einbezogen werden.

Beschlussfassung darüber, dass der Heizungs- und Warmwasseranschluss demontiert/plombiert wird. Der Eigentümer hat damit eine Fachfirma zu beauftragen, welche eine entspr. schriftliche Bestätigung darüber bei der Verwaltung abgibt.

Der Antragsteller hat u.a. beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 9.11.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat ihm durch Beschluss vom 2.10.2001 stattgegeben. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Unstreitig sei zwischen den Beteiligten, dass die Installationen in dem Dachraum vereinbarungswidrig seien. Die Verpflichtung zur Beseitigung der von seinem Rechtsvorgänger vorgenommenen baulichen Veränderungen seien nicht kraft Gesetzes auf den Antragsteller übergegangen. Dieser sei nicht Handlungsstörer. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Installationen nicht vom Antragsteller vorgenommen worden seien. Dieser sei daher allenfalls verpflichtet, eine Rückbaumaßnahme der hierzu berufenen Wohnungseigentümer zu dulden. Er sei jedoch nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die Installationen zu beseitigen.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Antragsgegner zu 1 stellt nicht in Frage, dass die Installationen in dem Dachraum weder in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung vorgesehen noch sonst von den Wohnungseigentümern gebilligt worden sind. Er räumt ferner ein, dass der Antragsteller den Heizungs- und Warmwasseranschluss nicht eingebaut hat und daher allenfalls verpflichtet ist, die Beseitigung zu dulden, nicht aber die Installationen selbst zu beseitigen. Dies entspricht der Rechtslage, die zur Beseitigung nur den Handlungsstörer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet (BayObLG NJW-RR 1991, 1234 f.; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 229), nicht aber den Sondernachfolger des Handlungsstörers. Dieser ist lediglich als Zustandsstörer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet (BayObLG WE 1998, 276; Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 230a). Hiervon geht auch das Landgericht rechtsfehlerfrei aus.

Offenbleiben kann, ob überhaupt ein Anspruch auf Beseitigung der Installationen als bauliche Veränderungen im Sinn des § 22 WEG verlangt werden kann. Wenn die Installationen vom Bauträger, wenn auch auf Veranlassung eines künftigen Wohnungseigentümers und abweichend von den Bauplänen, hergestellt wurden, kann ein Anspruch auf Beseitigung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung verlangt werden (siehe dazu Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 21 m. w. N.).

b) Der Antragsgegner zu 1 ist der Meinung, der angefochtene Eigentümerbeschluss sei dahin auszulegen, dass die Wohnungseigentümer, nicht aber der Antragsteller zum Abbau der Installationen verpflichtet seien. Der Dachraum, auf den sich das Sondernutzungsrecht erstreckt, stehe im gemeinschaftlichen Eigentum. Unter dem "Eigentümer" im Sinne des angefochtenen Beschlusses seien daher die Wohnungseigentümer insgesamt zu verstehen.

Diese Auslegung des Eigentümerbeschlusses entspricht nicht der nächstliegenden Bedeutung. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass unter dem Eigentümer der Wohnungs- oder Teileigentümer zu verstehen ist, dem das Sondernutzungsrecht an dem Dachraum zusteht. Dafür spricht schon, dass das Wort in der Einzahl verwendet wurde.

c) Schließlich meint der Antragsgegner zu 1, jedenfalls sei der Eigentümerbeschluss insoweit aufrecht zu erhalten, als er eine Verpflichtung des Antragstellers enthalte, die Beseitigung der Installation zu dulden.

Auch dies ist rechtlich nicht möglich. Der Eigentümerbeschluss hat die Verpflichtung des Antragstellers zur "Demontierung" der Installationen zum Gegenstand. In eine Verpflichtung zur Duldung eines Abbaus der Installationen durch einen Dritten kann der Eigentümerbeschluss nicht umgedeutet werden. Dem steht schon entgegen, dass eine Verpflichtung zur Beseitigung der Installationen durch wen auch immer Voraussetzung einer Duldungspflicht wäre. Ob eine Beseitigungspflicht besteht und wer sie zu erfüllen hat, darüber enthält der Eigentümerbeschluss keine Aussage; es kann nicht als selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer auf einer Beseitigung bestehen, wenn die Verpflichtung sie selbst treffen sollte.

3. Es erscheint angemessen, dem unterlegenen Antragsgegner zu 1 die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abzusehen (§ 47 WEG).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit der Geschäftswertfestsetzung durch die Vorinstanzen auf 4000 DM festgesetzt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).

Ende der Entscheidung

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