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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 163/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
Nach der für das Gericht bindenden übereinstimmenden Hauptsacheerledigterklärung der Beteiligten hat das Gericht über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist in der Regel der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin war Eigentümerin in einer aus dem Haus Nr. 38, 38a und dem Haus Nr. 40 bestehenden Wohnanlage. Die frühere Wohnung der Antragstellerin befindet sich in dem Haus Nr. 40.

Nach der Gemeinschaftsordnung ist zur Veräußerung einer Wohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Außerdem ist dort bestimmt, dass das Haus Nr. 38, 38a und das Haus Nr. 40 eigene wirtschaftliche Einheiten bilden; die Eigentümer eines jeden Gebäudes sind berechtigt, für jedes Haus im Innenverhältnis einen eigenen Verwalter zu bestellen.

Die Antragstellerin verkaufte im Jahr 1999 ihre Wohnung. Der Antragsgegner verweigerte die Zustimmung als Verwalter mit der Begründung, er sei am 11.5.1999 nur für das Haus Nr. 38, 38a zum Verwalter bestellt worden.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zustimmung zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 12.6.2002 stattgegeben und dem Antragsgegner die Gerichtskosten, nicht aber auch die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Wohnungseigentümer am 28.6.2002 beschlossen, der Antragsgegner werde als Verwalter des Hauses Nr. 38, 38a bestätigt und als Verwalter des Hauses Nr. 40 bestellt, erteilte der Antragsgegner die Zustimmung zur Veräußerung.

Nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache hat das Landgericht durch Beschluss vom 12.3.2003 die Kostenentscheidung des Amtsgerichts aufrechterhalten und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, der eine Belastung der Antragstellerin mit den gesamten Kosten des Verfahrens anstrebt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Auf Grund des Eigentümerbeschlusses vom 11.5.1999 komme nur der Antragsgegner als Verwalter in Betracht. Wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Verwalterbestellung erstrecke sich diese auf die gesamte Wohnanlage. Der Antragsgegner sei sich im Übrigen seiner Verwalterstellung durchaus bewusst gewesen. Er habe mit Schreiben vom 26.1. und 17.2.2000 gegen Zahlung seiner Auslagen und Haftungsfreistellung die Zustimmung in Aussicht gestellt.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) An die übereinstimmende Erledigterklärung der Hauptsache durch die Beteiligten ist das Gericht gebunden. Es hat sodann nur noch über die gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 47 WEG zu entscheiden. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird in der Regel der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen sein. Das Gericht darf sich aber mit einer weniger eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen (ständige Rechtsprechung des Senats; BayObLG WE 1993, 284; Beschluss vom 22.8.2002, 2Z BR 83/02).

b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kostenentscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüft werden kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO).

Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es billigem Ermessen entspricht, dem Antragsgegner nach Hauptsacheerledigung die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zunächst ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass im Hinblick auf die Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung Zweifel daran bestehen konnten, ob der Antragsgegner am 11.5.1999 nur für das Haus Nr. 38, 38a oder auch für das Haus Nr. 40 zum Verwalter bestellt wurde. Andererseits kommt nach der Gemeinschaftsordnung die Bestellung eines eigenen Verwalters für jedes der beiden Gebäude ausdrücklich nur im Innenverhältnis in Betracht. Die Verwalterbestellung der Antragstellerin in dem Kaufvertrag betraf damit nur das Innenverhältnis. Diese Rechtsansicht liegt ersichtlich auch der Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu Grunde.

Ausschlaggebend für die Kostenentscheidung ist, dass der Antragsgegner bereits in Schreiben vom Jahr 2000 die Veräußerungszustimmung gegen Zahlung von Auslagen und Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung in Aussicht stellte, sich also zur Abgabe der Zustimmungserklärung grundsätzlich für zuständig erachtete. Im Übrigen wäre es Sache des Antragsgegners als des von der ganz überwiegenden Zahl der Wohnungseigentümer bestellten Verwalters gewesen, dafür zu sorgen, dass für sämtliche Wohnungseigentümer ein Verwalter bestellt wird, wie dies dann durch Beschluss vom 28.6.2002 geschehen ist.

3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftwertfestsetzung in Höhe der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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