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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 164/01
Rechtsgebiete: GBO, BGB
Vorschriften:
GBO § 19 | |
BGB § 133 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. M. Schmid
am 31. Januar 2002
in der Grundbuchsache
Eintragung eines Rangrücktritts
Beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom. 27. September 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 2, ein Ehepaar, hatten 1981 ihren Grundbesitz zunächst ihrem Sohn übertragen. Gleichzeitig wurde zugunsten der Beteiligten zu 2 ein Leibgeding bewilligt sowie eine Vormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch. Auflassung, Leibgeding und Vormerkung wurden am 1.2.5.1981 im Grundbuch eingetragen. Der Sohn der Beteiligten zu 2 bestellte 1986 eine Grundschuld ohne Brief zu 50000 DM für die Volksbank, Beteiligte zu 3, die am 14.3.1986 in Abteilung III unter laufender Nummer 6 eingetragen wurde. Mit Auflassung vom 18.12.1987, im Grundbuch eingetragen am 12.1.1988, wurde das Grundstück an die Beteiligten zu 2 zurückübertragen. Das Leibgeding und die Rückauflassungsvormerkung wurden nicht gelöscht.
Die Beteiligten zu 2 übertrugen sodann am 22.12.1987 ihren Grundbesitz ihrer Tochter der Beteiligten zu 1. Nr. IX des Vertrages ist überschrieben mit "Gewährleistung". Im vorletzten Absatz dieser Nummer ist folgendes geregelt:
Die Ehegatten... (Beteiligte zu 2) treten jedoch mit ihren Rechten, nämlich Leibgeding und Vormerkungen, im Rang und in den Rechten zurück hinter die Buchgrundschuld zu 50000 DM für die Volksbank... (Beteiligte zu 3).
In der Urkunde wurde die Auflassung erklärt; eine Eintragungsbewilligung ist ausdrücklich nur bezüglich der Auflassung und der Vormerkung, nicht aber bezüglich des Rangrücktritts erklärt.
Ebenfalls am 22.12.1987 wurde die Eintragung einer Grundschuld ohne Brief in Höhe von 50000 DM zugunsten der Beteiligten zu 3 bewilligt. Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält in Nr. VI einen Rangrücktritt der Beteiligten zu 2 für die neu bestellte Grundschuld und eine entsprechende Eintragungsbewilligung.
Der Übergabevertrag wurde dem Grundbuchamt am 13.1.1988 um 7.30 Uhr zum Vollzug vorgelegt, die Grundschuldbewilligung am gleichen Tage um 7.35 Uhr. Das Grundbuchamt hat die Auflassung, die Vormerkung und die Grundschuld im Grundbuch eingetragen und den Vorrang der neu bestellten Grundschuld vor den für die Beteiligten zu 2 eingetragenen Rechte vermerkt. Bezüglich der bereits eingetragenen Grundschuld (Abteilung III Nr. 6) wurde ein Rangvermerk nicht eingetragen.
Die Beteiligte zu 3 hat beantragt, den im Übergabevertrag vorgesehenen Rangrücktritt auf die in Abteilung III unter der laufenden Nr. 6 im Grundbuch eingetragene Grundschuld ohne Brief zu erstrecken. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.5.2001 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht mit Beschluss vom.27.9.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Landgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf die Begründung des Amtsgerichts - ausgeführt:
Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs bei der Vorlage der Urkunden habe das Grundbuchamt zu Recht den Rangrücktritt auf die fast gleichzeitig vorgelegte Grundschuld ohne Brief bezogen. Eine Auslegung der Rangrücktrittserklärung dahingehend, dass auch der weiteren Grundschuld zu 50000 DM in Abteilung III Nr. 6 der Vorrang habe eingeräumt werden sollen, sei nicht möglich, da im Überlassungsvertrag nur von einer Buchgrundschuld die Rede sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen, da die vorliegende Eintragungsbewilligung die beantragte Eintragung eines Vorrangvermerkes bei der Grundschuld in Abteilung III Nr. 6 nicht rechtfertigt.
Der Senat kann Grundbucherklärungen, insbesondere die Eintragungsbewilligung, als verfahrensrechtliche Erklärungen, selbständig auslegen (vgl. BayObLGZ 1997, 246/247).
b) Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass eine Eintragungsbewilligung für einen Rangrücktritt zugunsten der Grundschuld Abteilung III Nr. 6 nicht vorliegt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (vgl. Demharter GBO 24. Aufl. § 19 Rn. 28, 29 m.w.N.). Es muss unzweideutig zum Ausdruck kommen, dass eine Grundbucheintragung gewollt ist und was eingetragen werden soll (Demharter 19 Rn. 27 m.w.N.).
Beim Rangrücktritt ist im Übergabevertrag nicht ausdrücklich davon die Rede, dass die Eintragung des Rangrücktritts bewilligt wird. Zwar muss das Wort Bewilligung nicht ausdrücklich genannt werden, jedoch kommt dem Fehlen dieses Wortes deshalb Bedeutung zu, weil in derselben Urkunde bezüglich Auflassung und Vormerkung die Bewilligung ausdrücklich er klärt wurde. Hinzu kommt, dass auch in der am selben Tag mit den selben Beteiligten vom selben Notar errichteten Urkunde über die Bestellung der neuen Grundschuld in Höhe von 50000 DM in Nr. VI ebenfalls ausdrücklich erklärt ist, der Vollzug des Rangrücktritts im Grundbuch werde bewilligt.
Auch eine systematische Auslegung spricht dagegen, dass der Rangrücktritt auf die Grundschuld Abteilung III Nr. 6 zu beziehen ist. Die Rangregelung findet sich in Nr. IX des Übergabevertrags unter der Überschrift "Gewährleistung". Die Gewährleistung betrifft jedoch das Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer und nicht das zum Grundschuldgläubiger. Darüber hinaus ist die Erklärung im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Absatz zu sehen. Dort ist geregelt, dass die 1981 eingetragene Vormerkung vorerst zum Zwecke der Rangwahrung gegenüber den nachrangig eingetragenen Rechten bestehen bleiben soll. Dem widerspräche es, die Grundschuld von 1981 rangmäßig besser zu stellen.
Die Regelung in Nr. IX läßt sich ohne weiteres auf die neu zu bestellende Grundschuld beziehen. Es ist nämlich kein Grund erkennbar, jedenfalls aus der Urkunde nicht ersichtlich, warum die Vertragschließenden die Beteiligte zu 3 hätten begünstigen sollen. Dagegen macht es durchaus Sinn, den Rangrücktritt auf die neu zu bestellende Buchgrundschuld zu beziehen, da eine Bank einen durch Grundschuld gesicherten Kredit grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Grundschuld auch eine tatsächliche dingliche Sicherung bewirkt. Dem dient die Vorrangeinräumung.
Der Rangrücktritt im Übergabevertrag kann als schuldrechtliche Verpflichtung angesehen werden, die durch die Erklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde erfüllt wurde.
3. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligten zu 1 und 2 sich nicht am Verfahren beteiligt haben.
Ende der Entscheidung
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