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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 168/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a |
Gründe:
I.
Die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalter der Geschäftsführer der Antragstellerin unter seiner damaligen Einzelfirma bestellt worden war. Durch Ausgliederungserklärung des Geschäftsführers der Antragstellerin entstand durch Umwandlung des bisher unter der Einzelfirma betriebenen Unternehmens die Antragstellerin.
Zwischen der Antragstellerin, deren Geschäftsführer und den Antragsgegnern entstand Streit darüber, ob mit der Umwandlung und Ausgliederung auch die Verwaltereigenschaft auf die Antragstellerin übergegangen ist. Die Antragsgegner weigerten sich, die Hausgelder zu Händen der Antragstellerin zu bezahlen. Sie hinterlegten insgesamt einen Betrag in Höhe von 9216,72 DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts. Als Empfangsberechtigten benannten sie den Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich als Hausverwalter der Wohnanlage.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt, die Antragsgegner zu verurteilen, den hinterlegten Betrag nebst Zinsen zugunsten der Antragstellerin als Verwalterin freizugeben. Im Laufe des amtsgerichtlichen Verfahrens haben die Antragsgegner die Freigabe der hinterlegten Gelder für die Eigentümergemeinschaft an den Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich in seiner Eigenschaft als Hausverwalter und Privatperson erklärt. Die Antragstellerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben weiterhin Klageabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat im Rubrum die "WEG" als Antragstellerin aufgeführt, den Rechtsstreit für erledigt erklärt und den Antragsgegnern samtverbindlich die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der "Antragstellerin" auferlegt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht zurückgewiesen, wobei es die "WEG" als "Kläger/Beschwerdegegnerin" bezeichnet hat. Weiter hat das Landgericht den Beschwerdeführern hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten "der Antragsteller" auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
Mit Beschluss vom 7.2.2002 hat der Senat im Verfahren 2Z BR 161/01, an dem auch die Beteiligten dieses Verfahrens beteiligt waren, festgestellt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin des nunmehrigen Verfahrens weiterhin Verwalter der Wohnanlage ist.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags.
1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts, ausgeführt:
Der ursprünglich gestellte Antrag wäre erfolgreich gewesen. Die Antragsgegner seien verpflichtet gewesen, Wohngeldzahlungen zu leisten. Die Antragstellerin sei als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt gewesen, die ausständigen Wohngeldforderungen einzuziehen. Die Antragstellerin sei Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage und durch den Verwaltervertrag vom 5.11.1999, der weiterhin Gültigkeit gehabt habe, zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ermächtigt gewesen. Durch die Freigabeerklärung sei eine Erledigung der Hauptsache eingetreten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zunächst ist bereits das Rubrum des Landgerichts fehlerhaft. Antragsteller ist nicht die "WEG", der zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (NZM 2001, 956 und zuletzt Beschluss vom 14.2.2002 - 2Z BR 184/01) keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Antragstellerin ist die in diesem Beschluss als Antragstellerin bezeichnete GmbH als Verfahrensstandschafterin. Dies ergibt sich eindeutig aus der Antragsschrift. Es wurde auch kein stillschweigender Antragstellerwechsel erklärt. Ein solcher kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass in Schriftsätzen der Antragstellervertreter die Kurzbezeichnung "WEG" gewählt wurde. Ein entsprechender Wille zu einem Antragstellerwechsel lässt sich hieraus nicht ableiten. Das ergibt sich auch daraus, dass die Antragstellervertreter noch im Schriftsatz vom 29.10.2001 auf die Verfahrensstandschaft Bezug genommen und auch in ihrer Stellungnahme im Rechtsbeschwerdeverfahren die GmbH als Antragstellerin genannt haben. Auf eine eventuelle stillschweigende Zustimmung der Antragsgegner kommt es deshalb nicht an. Außerdem war entgegen den Feststellung en im Rubrum des Beschlusses diesem keine Eigentümerliste beigeheftet.
Dies nötigt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung. Vielmehr kann der Senat diese Mängel durch Richtigstellung des Rubrums in diesem Beschluss und durch Beifügung einer Eigentümerliste heilen (BayObLG WuM 2001, 956).
b) Da die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegner dadurch eine formelle Rechtsstellung erlangt haben, dass ihnen das Amtsgericht und das Landgericht die Erstattung außergerichtlicher Kosten zugesprochen haben, waren sie am Verfahren der Rechtsbeschwerde zu beteiligen. Dies ist in ausreichender Weise geschehen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7.2.2002 2Z BR 161/01 ausgeführt hat, wird die ordnungsgemäße Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer nicht allein durch die Tatsache ausgeschlossen, dass die Beteiligung nicht über den Geschäftsführer der Antragstellerin als Verwalter persönlich erfolgt ist, sondern über die GmbH und deren Prozessvertreter. Im vorliegenden Verfahren kann nach dem Akteninhalt sicher davon ausgegangen werden, dass eine Unterrichtung der Wohnungseigentümer in gleicher Weise gewährleistet war, wie sie bei einer Beteiligung über den nunmehr als Verwalter feststehenden Geschäftsführer der Antragstellerin erfolgt wäre. Auch der Prozessstandschafter ist nämlich verpflichtet, die materiell Berechtigten über den Verfahrensfortgang zu unterrichten, wenn wirtschaftlich die Interessen des materiell Berechtigten geltend gemacht werden.
Dahinstehen kann es deshalb, ob eine Auslegung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts anhand der Gründe dahin erfolgen könnte, dass die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und nicht der übrigen Wohnungseigentümer angeordnet worden ist.
c) Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht eingetreten. Erledigung der Hauptsache tritt im Wohnungseigentumsverfahren ein, wenn der Antrag des Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung durch ein tatsächliches Ereignis gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat, das heißt, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, entfällt (st. Rspr. des Senats z.B. ZMR 20010 986 = NZM 2001, 1043).
Zwischen den Beteiligten steht aufgrund des Beschlusses des Senats vom 7.2.2002 - 2Z BR 161/01 - rechtskräftig fest, dass nicht die Antragstellerin, sondern deren Geschäftsführer persönlich Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist. Die Antragstellerin hat sich hierzu in ihrem Schriftsatz vom 25.2.2002 geäußert und darauf hingewiesen, dass ihre Erledigungserklärung am 5.3.2001 erfolgt sei.
Eine Erledigung der Hauptsache ist deshalb nicht eingetreten, weil der Antrag von vornherein unbegründet war. Die Antragstellerin war nicht Verwalterin und deshalb nicht berechtigt, die Freigabe der hinterlegten Beträge an sich als Verfahrensstandschafterin der übrigen Wohnungseigentümer zu verlangen.
Eine Erledigung der Hauptsache ist auch aus einem weiteren Grunde nicht eingetreten. Die Antragsgegner haben nämlich die streitgegenständlichen Beträge zugunsten des Geschäftsführers der Antragstellerin persönlich hinterlegt. Ihre Freigabeerklärung war ebenfalls auf eine Auszahlung an den Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich gerichtet. Die Freigabeerklärung hat deshalb keine Erledigung des Streits bewirkt, ob die Antragsgegner verpflichtet waren, zu Händen der Antragstellerin oder zu Händen von deren Geschäftsführer persönlich als Verwalter die Freigabe zu erklären. Die von der Antragstellerin in ihrem Antrag geforderte Erklärung wurde von den Antragsgegnern gerade nicht abgegeben.
d) Da eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten ist und der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, war der Antrag abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie unterlegen ist. Für die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten besteht jedoch keine Veranlassung. Die Vorinstanzen haben in diesem und auch in anderen Verfahren die Verwalterstellung der Antragstellerin bejaht. Der Antragstellerin kann deshalb mit der Führung dieses Prozesses kein mutwilliges oder leichtfertiges Verhalten unterstellt werden.
Der Geschäftswert entspricht dem Wert des geltend gemachten Anspruchs (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG). Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einführung des Euro wurde der Geschäftswert einheitlich in Euro festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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