Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 17/01
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
ZPO § 91a
Zur Frage der Kostenentscheidung, wenn die Hauptsache in der Rechtsbeschwerdeinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt wird.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus einem an der Straße liegenden Vorderhaus und einem Rückgebäude besteht. Das Rückgebäude ist über eine Durchfahrt im Vorderhaus erreichbar, die an Straßen- und Hofseite durch ein Tor verschlossen ist.

Der Antragsteller ist seit 1993 Eigentümer des Teileigentums Nr. 16 im Rückgebäude, bestehend aus drei Räumen, die in der Teilungserklärung mit "Räume im Nebengebäude" und im Aufteilungsplan mit "Garagen, Lager" bezeichnet sind. In § 5 der Gemeinschaftsordnung, die einen Teil der Teilungserklärung bildet, ist die Einwilligung zur Nutzung des Teileigentums Nr. 16 als Hobbywerkstatt erteilt.

In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 13.6.1985 ist in der Tagesordnung unter Nr. 4 aufgeführt "allgemeine Aussprache". Unter Nr. 4.4 ist festgehalten:

"Die Gemeinschaft war sich darüber einig, dass auf der rechten Seite der Hofdurchfahrt eine Fahrradaufhängevorrichtung angebracht werden soll. Auf der einen Seite, hinter dem straßenseitigen Torflügel, soll der Müllcontainer abgestellt werden. Zu diesem Zweck ist der Bodensockel entsprechend zu entfernen...."

Im Jahr 1998 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Hofeinfahrt von Fahrrädern, Mülltonnen und anderen Gegenständen freizumachen sowie im Hofbereich freie Zufahrtsmöglichkeit für Pkws zum Rückgebäude zu schaffen. Mit Beschluss vom 19.7.2000 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.12.2000 zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Nach langwierigen Vergleichsverhandlungen haben die Beteiligten im April 2003 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

1. Im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt die übereinstimmende Erledigterklärung der Beteiligten zur Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung des Gerichts und ohne Nachprüfung, ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. vor §§ 43 ff. Rn. 215; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 91, jeweils m. w. N.). Der Senat hat nur noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Entscheidung können die sich aus den §§ 91 ff. ZPO, vor allem aus § 91a ZPO, ergebenden Rechtsgedanken berücksichtigt werden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Kostenentscheidung ist, ob der geltend gemachte Anspruch ohne die Erledigterklärung begründet gewesen wäre oder nicht (vgl. BayObLG ZMR 1999, 119). Dabei braucht die Rechtslage nur summarisch geprüft zu werden.

2. Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsgegner die Gerichtskosten in allen Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

a) Das Teileigentum des Antragstellers kann grundsätzlich zu jedem Zweck, außer zu Wohnzwecken, genutzt werden. Maßgebend für die in Betracht kommende Nutzung ist die Beschaffenheit des jeweiligen Raums. Hiernach können die Teileigentumsräume des Antragstellers im Rückgebäude jedenfalls auch als Lagerraum und als Garagen genutzt werden. Dazu ist eine Durchfahrt durch das Vordergebäude notwendig und auch vorhanden. Folglich kann der Antragsteller nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Antragsgegnern die Beseitigung derjenigen Gegenstände verlangen, die einer Zufahrt zu den Garagen mit einem Personenkraftwagen im Wege stehen, also vor allem der Mülltonnen, der Fahrräder und des Strauchs vor der einen Garage.

b) Diesem Beseitigungsanspruch steht, wie die Vorinstanzen zu Recht befunden haben, der "Eigentümerbeschluss" vom 13.6.1985 nicht entgegen. Nach dem Inhalt des Protokolls vom 13.6.1985 ist bereits zweifelhaft, ob die anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer unter Nr. 4.4 überhaupt einen Eigentümerbeschluss fassen wollten. Denn zum einen ist es nicht selbstverständlich, unter dem Tagesordnungspunkt "allgemeine Aussprache" Eigentümerbeschlüsse zu fassen, zum anderen sagt das Protokoll unter Nr. 4.4 nichts über die Stimmabgabe, während unter Nr. 1, 2 und 3 jeweils "einstimmig" oder "mit Mehrheit" angegeben ist.

Wenn die Wohnungseigentümer am 13.6.1985 unter 4.4 aber einen Eigentümerbeschluss gefasst haben sollten, ist er mit dem Amtsgericht dahin auszulegen, dass er nur so lange gelten sollte, wie der Eigentümer des Teileigentums im Rückgebäude die Durchfahrt nicht zum ordnungsmäßigen Gebrauch seiner Räume benötigt. Sollte die Gebrauchsregelung für die Durchfahrt gemäß dem Beschluss vom 13.6.1985 ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse des Teileigentümers des Rückgebäudes als Dauerregelung gewollt gewesen sein, so wäre der Beschluss nichtig, weil er in den Kernbereich der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten der Teileigentumsräume eingriffe.

c) Da demnach der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch begründet und die Rechtsmittel der Antragsgegner unbegründet gewesen wären, entspricht es der Billigkeit, dass sie nicht nur die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen (vgl. BayObLG NZM 2000, 53).

3. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und entspricht den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten. Für die Zeit nach Erledigterklärung braucht ein gesonderter Geschäftswert nicht festgesetzt zu werden, weil weder für die Verfahrensbevollmächtigten noch für das Gericht (Niedenführ/Schulze § 48 Rn. 5; Staudinger/Wenzel WEG § 48 Rn. 9) irgendwelche Gebührenansprüche entstehen.

Ende der Entscheidung

Zurück