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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 171/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GBO


Vorschriften:

BGB § 878
BGB § 879
BGB § 885
ZPO § 922 Abs. 2
ZPO § 929 Abs. 3
GBO § 22
1. Die Bestimmung des § 878 BGB ist auf die Vormerkung entsprechend anwendbar; sie verhilft zur Wirksamkeit der Vormerkung, wenn diese rechtzeitig im Sinn von § 878 BGB beantragt war und der Betroffene vor Eintragung in der Verfügung beschränkt worden ist.

2. Eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt eines Veräußerungsverbots wird, wenn dieses durch Beschluss angeordnet wird, mit der Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb gemäß § 922 Abs. 2 ZPO an den Antragsgegner wirksam; erst damit entsteht die Verfügungsbeschränkung.

3. Bei der Grundbucheintragung eines Veräußerungsverbots handelt es sich nicht um die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im eigentlichen Sinn des § 929 Abs. 3 ZPO.

4. Bei der Eintragung eines Veräußerungsverbots kommt eine entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 3 ZPO in Betracht; damit wird aber nur sichergestellt, dass die Zustellung, wenn die Grundbucheintragung ohne deren Nachweis vorgenommen wird und die Vollziehungsfrist wahrt, jedenfalls innerhalb bestimmter Fristen nachgeholt werden muss. Der Antrag auf Grundbucheintragung des Veräußerungsverbots ersetzt aber nicht die für dessen Wirksamwerden erforderliche Zustellung.

5. Statthaft ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch, aus dem sich ergibt, dass eine eingetragene Eigentumsvormerkung gegenüber einem eingetragenen Veräußerungsverbot wirksam ist.


Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 23.6.2003 verkaufte sie dieses Grundstück und bewilligte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung. Der Antrag der Käufer auf Eintragung der Eigentumsvormerkung ging am 26.6.2003 beim Grundbuchamt ein.

Die Beteiligte zu 2 erwirkte am 25.6.2003 eine einstweilige Verfügung, durch die es der Beteiligten zu 1 untersagt wurde, das Grundstück zu veräußern. Der Antrag auf Eintragung des Veräußerungsverbots ging am 25.6.2003 beim Grundbuchamt ein. Der Beteiligten zu 1 wurde die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb am 27.6.2003 zugestellt.

Das Grundbuchamt trug am 11.7.2003 das Veräußerungsverbot unter der lfd. Nr. 5 und am 14.7.2003 die Eigentumsvormerkung unter der lfd. Nr. 6 im Grundbuch ein.

Die Beteiligte zu 1 hat am 14.7.2003 beantragt, bei dem Veräußerungsverbot und bei der Eigentumsvormerkung jeweils einzutragen, dass die Eigentumsvormerkung gegenüber dem Veräußerungsverbot wirksam ist. Das Amtsgericht hat am 24.7.2003 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4.8.2003 die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Eigentumsvormerkung sei gegenüber dem Veräußerungsverbot nicht wirksam. Letzteres sei nämlich nicht erst mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Beteiligte zu 1 wirksam geworden. Aus § 929 Abs. 3 ZPO ergebe sich vielmehr, dass bereits vor der Zustellung eines Veräußerungsverbots dessen Vollziehung durch einen Antrag auf Eintragung des Veräußerungsverbots im Grundbuch möglich sei. Hier sei der Antrag auf Eintragung des Veräußerungsverbots vor dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsvormerkung beim Grundbuchamt eingegangen. Das Veräußerungsverbot sei somit bereits vor dem Eingang des Antrags auf Eintragung der Eigentumsvormerkung wirksam geworden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks ist begründet.

a) Nach § 878 BGB wird eine von dem Berechtigten in Gemäßheit des § 873 BGB abgegebene Erklärung nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden ist und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.

(1) Die Bestimmung des § 878 BGB ist auf die Vormerkung entsprechend anwendbar; sie verhilft zur Wirksamkeit der Vormerkung, wenn diese rechtzeitig im Sinn von § 878 BGB beantragt war und der Betroffene vor Eintragung in der Verfügung beschränkt worden ist (Palandt/Bassenge BGB 62. Aufl. § 885 Rn. 11 m.w.N.).

(2) Die Eintragung der Vormerkung ist im notariellen Kaufvertrag vom 23.6.2003 von den an diesem Vertrag Beteiligten bewilligt, somit in Gemäßheit des § 873 Abs. 2 BGB erklärt, und vom Käufer, also dem Berechtigten, am 26.6.2003 beim Grundbuchamt beantragt worden.

(3) Die Beteiligte zu 1 ist am 27.6.2003, also nachdem die Eintragung der Eigentumsvormerkung rechtzeitig im Sinn von § 878 BGB beim Grundbuchamt beantragt worden war, in der Verfügung beschränkt worden.

Eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt eines Veräußerungsverbots wird, wenn dieses wie hier durch Beschluss angeordnet wird, mit der Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb gemäß § 922 Abs. 2 ZPO an den Antragsgegner wirksam; erst damit entsteht die Verfügungsbeschränkung (Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 941 Rn. 2; Demharter Rpfleger 1998, 133 f.).

(4) Der Eingang des Antrags auf Eintragung des Verfügungsverbots beim Grundbuchamt am 25.6.2003 ist für die Entscheidung des Falles unerheblich.

Bei der Grundbucheintragung eines Veräußerungsverbots handelt es sich nicht um die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im eigentlichen Sinn des § 929 Abs. 3 ZPO. Die Grundbucheintragung ist anders als bei der Vormerkung und dem Widerspruch für die Vollziehung nämlich nicht erforderlich; die Verfügungsbeschränkung entsteht und besteht außerhalb des Grundbuchs. Die Grundbucheintragung schließt lediglich die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs aus (Demharter S. 134).

Bei der Eintragung eines Veräußerungsverbots kommt zwar eine entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 3 ZPO in Betracht. Damit wird aber nur sichergestellt, dass die Zustellung, wenn die Grundbucheintragung ohne deren Nachweis vorgenommen wird und die Vollziehungsfrist wahrt, jedenfalls innerhalb bestimmter Fristen nachgeholt werden muss (Demharter S. 138). Dass das Grundbuch durch die Eintragung des noch nicht wirksam gewordenen Veräußerungsverbots vorübergehend, nämlich bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung, unrichtig wird, ist im Hinblick auf den in § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers hinzunehmen (Demharter S. 137). Durch nichts gerechtfertigt ist aber die Annahme, der Antrag auf Grundbucheintragung des Veräußerungsverbots ersetze das Zustellungserfordernis zu dessen Wirksamwerden.

b) Ein Wirksamkeitsvermerk ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Eintragungsfähigkeit eines solchen Vermerks ist aber für Fälle anerkannt, in denen ein Bedürfnis dafür besteht, aus dem Grundbuch die Wirksamkeit eines eingetragenen Rechts gegenüber einer Verfügungsbeschränkung ersichtlich zu machen (BGHZ 141, 169/172). Ein solches Bedürfnis ist hier zu bejahen. Verfügungsbeschränkungen sind zwar nicht rangfähig, da aus ihnen keine Befriedigung erlangt werden kann; bedeutsam ist aber die Wirksamkeit gegenüber Eigentumsvormerkungen (Palandt/Bassenge § 879 Rn. 6; vgl. auch Demharter GBO 24. Aufl. § 38 Rn. 36).

3. Die Anordnung einer Kostenerstattung ist nicht veranlasst, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG.

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