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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 178/03
Rechtsgebiete: BGB, WEG
Vorschriften:
BGB § 133 | |
WEG § 10 |
Gründe:
I.
Der Antragsgegnerin gehörte bis zum 17.4.2002 eine im Dachgeschoss gelegene Wohnung in einer Wohnanlage. Der Antragsteller ist Eigentümer der darunter liegenden Wohnung.
Die Antragsgegnerin verkaufte ihre Wohnung am 7.12.1999. Nach Abschluss des Kaufvertrags entfernte sie einen im Anschlussbereich ihrer Dachterrasse gelegenen Kaminzug, weil er beim Ausbau des Dachgeschosses störte.
Zum Zeitpunkt des Abbruchs des Kaminzugs befand sich in der Wohnung des Antragstellers ein fest eingebauter Kachelofen, der nur über diesen Kaminzug betrieben werden konnte. Zum Zeitpunkt des Abbruchs wurde der Kachelofen allerdings nicht benutzt und war auch nicht in einem betriebsbereiten Zustand.
Der Antragsteller möchte seinen Kachelofen wieder benutzen und hat die Wiederherstellung des Kaminzugs verlangt.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sie nach § 4 Nr. 7 Gemeinschaftsordnung (GO) zum Abbruch des Kaminzugs berechtigt gewesen sei; in dieser Bestimmung heißt es:
Ferner ist es gestattet, nicht mehr benötigte Kamine abzubrechen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.2.2003 die Antragsgegnerin verpflichtet, den von ihr abgerissenen Kaminzug wiederherzustellen. Das Landgericht hat am 30.7.2003 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Den Geschäftswert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren hat das Landgericht auf 5.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die sofortige weitere Beschwerde und die Geschäftswertbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegnerin sei zur Wiederherstellung des Kaminzugs verpflichtet.
Gemäß § 265 Abs. 2, § 325 Abs. 1, § 727 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 3 WEG sei nicht entscheidungserheblich, dass die Antragsgegnerin im Lauf des Verfahrens das Eigentum an ihrer Wohnung übertragen habe.
Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Kaminzugs nach § 4 Nr. 7 GO lägen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung sei für die Auslegung dieser Regelung auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung der Erklärung darstelle. Nicht maßgebend sei, was der Verfasser der Gemeinschaftsordnung mit der Bestimmung habe erreichen wollen. Es könne somit der Einwand der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung finden, die Fassung der Teilungserklärung sei auf einen möglichst umfassenden und ungestörten Ausbau des Dachgeschosses zugeschnitten gewesen.
Auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greife nicht durch. Es sei nicht ersichtlich, dass die Wiederherstellungskosten außer Verhältnis zu der beabsichtigten Wiederinbetriebnahme des Kachelofens stünden. Nicht erforderlich sei ferner, dass die übrigen Wohnungseigentümer erst einer Sanierung des Kaminzugs zustimmen müssten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
Zum Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist zu bemerken:
Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BayObLG WuM 1993, 289) für die Auslegung einer Teilungserklärung die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen, sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Abgesehen davon ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 Abs. 1 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO an die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden. Neben der Sache liegen deshalb die Ausführungen der Antragsgegnerin und ihre Beweisangebote zum Dachgeschossausbau. Zu Recht weist im Übrigen das Landgericht darauf hin, dass in § 4 Nr. 7 GO, auf den es hier allein ankommt, von einem Dachgeschossausbau an keiner Stelle die Rede ist.
Die Tatsache, dass der Kamin mehrere Jahre nicht genutzt wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, er werde "nicht mehr benötigt". Dass das Gegenteil der Fall ist, ergibt sich allein daraus, dass der Antragsteller den Kachelofen nunmehr wieder in Betrieb setzen möchte. Ob der gesamte Kaminzug saniert werden muss, ob zur Sanierung die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich ist und ob eine solche Zustimmung erteilt wird, ist hier nicht entscheidungserheblich. Die Wiederherstellungspflicht der Antragsgegnerin hängt hiervon nicht ab.
3. Auch die Geschäftswertbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Geschäftswert auf 5.000 EUR festgesetzt. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wiederherstellungskosten und der vom Antragsteller behaupteten Wertminderung seiner Wohnung durch den nicht betriebsfähigen Kachelofen erscheint auch dem Senat ein Geschäftswert von 5.000 EUR angemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, § 31 Abs. 4 KostO, die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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