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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 18/00
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 79 Abs. 2
GBO § 19
GBO § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2Z BR 18/00 LG München I - 1 T 14320/99 AG - Grundbuchamt - München

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Tilch sowie der Richter Werdich und Dr. Delius

am 30. März 2000

in der Wohnungsgrundbuchsache

Löschung eines Sondernutzungsrechts

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. November 1999 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin einer Wohnung eingetragen. Das Wohnungseigentum ist lastenfrei. Zugunsten der Beteiligten sind als Inhalt des Sondereigentums zwei in der Teilungserklärung begründete Sondernutzungsrechte im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellen Urkunden vom 29.1.1999/28.7.1999 hat die Beteiligte auf ihre Sondernutzungsrechte verzichtet und bewilligt und beantragt, die entsprechende Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch einzutragen. Den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 10.6.1999 beanstandet; es hat die Vorlage der Zustimmungserklärungen aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten verlangt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 12.11.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat ist der Auffassung, daß für die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechte die Bewilligung der Beteiligten genügt; da das Wohnungseigentum lastenfrei ist, erübrigt sich die Bewilligung dinglich Berechtigter. Er sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluß des OLG Düsseldorf vom 19.7.1995 (FGPrax 1995, 187) gehindert; dieses hat entschieden, daß die einseitige Aufgabeerklärung des Berechtigten nicht ausreiche, um ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht zu löschen.

1. Die Abänderung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts bedarf materiellrechtlich der Einigung aller Wohnungseigentümer und der Zustimmung derjenigen dinglich Berechtigten, deren Rechtsstellung nachteilig berührt wird (OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 187; Demharter FGPrax 1996, 6; Schneider Rpfleger 1998, 53/56; Böhringer NotBZ 1999, 154/162).

2. Hier ist aber nicht darüber zu entscheiden, was materiellrechtlich zur Aufhebung von im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechten erforderlich ist. Es geht allein darum, unter welchen grundbuchrechtlichen Voraussetzungen Sondernutzungsrechte im Grundbuch gelöscht werden können.

Gemäß § 19 GBO wird das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren vom Grundsatz des formellen Konsensprinzips beherrscht. Von dem Ausnahmefall des § 20 GBO abgesehen, hat das Grundbuchamt danach nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die materiellrechtliche Wirksamkeit einer zur Eintragung beantragten Rechtsänderung vorliegen. Es hat sich vielmehr mit der Bewilligung derjenigen zu begnügen, deren Recht von der Eintragung betroffen wird. Dieser Grundsatz gilt auch für die Löschung eines Sondernutzungsrechts, die dadurch bewirkt wird, daß die Änderung der zugrundeliegenden Vereinbarung eingetragen wird. Bei der Frage, ob Rechte von der Eintragung betroffen werden, kommt es darauf an, daß ein grundbuchmäßiges Recht rechtlich und nicht bloß wirtschaftlich beeinträchtigt wird oder werden kann. Durch die Löschung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts wird nur das Wohnungseigentum des Sondernutzungsberechtigten beeinträchtigt; nicht nachteilig betroffen werden dagegen die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer. Durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts tritt bei diesen ein Rechtsverlust ein; sie werden von dem aus dem Miteigentum fließenden Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in dem Umfang ausgeschlossen, in dem einem Wohnungseigentümer das Recht zum alleinigen Gebrauch eingeräumt wird. Mit der Aufhebung des Sondernutzungsrechts wächst ihnen dieses Recht wieder zu. Verlierender Teil ist somit allein der Sondernutzungsberechtigte. Die übrigen Wohnungseigentümer werden möglicherweise wirtschaftlich, aber nicht rechtlich beeinträchtigt. Die Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch bewirkt lediglich, daß der Sondernachfolger eines anderen Wohnungseigentümers das Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen muß (§ 10 Abs. 2 WEG). Durch die Löschung entfällt diese Wirkung. Ebensowenig wie für die Wirksamkeit der ein Sondernutzungsrecht begründenden Vereinbarung die Grundbucheintragung erforderlich ist, berührt die Löschung die Wirksamkeit der Vereinbarung. Durch die Löschung wird damit allein der Sondernutzungsberechtigte nachteilig betroffen, weil er dem Sondernachfolger eines anderen Wohnungseigentümers das Sondernutzungsrecht nicht mehr entgegenhalten kann (Demharter FGPrax 1996, 6 f.).

Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf hätte sich hier das Grundbuchamt somit mit der Bewilligung der Beteiligten begnügen müssen; es hätte nicht die Vorlage der Zustimmungserklärungen aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten verlangen dürfen (Demharter GBO 23. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 61; Meikel/ Ebeling Grundbuchrecht 8. Aufl. § 3 WGBV Rn. 31; Demharter FGPrax 1996, 6 f.; Böttcher BWNotZ 1996, 80/92; Schneider Rpfleger 1998, 53/56; Böhringer NotBZ 1999, 154/162; a.A. Bauer/v. Oefele Grundbuchordnung AT V 337 i.V.m. Fußn. 860; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 11. Aufl. Rn. 2982b i.V.m. Fußn. 87).

3. Wie bereits ausgeführt ist hier nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die materiellrechtliche Wirksamkeit einer zur Eintragung beantragten Rechtsänderung vorliegen. Die Möglichkeit einer nur vorübergehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs bis zur nachholbaren materiellrechtlichen Einigung aller Wohnungseigentümer über die Aufhebung des Sondernutzungsrechts ist kein Hinderungsgrund für die Eintragung (Demharter Anhang zu § 13 Rn. 29 und 30).

4. Im Hinblick auf den Beschluß des OLG Düsseldorf hängt die Entscheidung von der unterschiedlichen Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften (§§ 71, 78 GBO) ab; die weitere Beschwerde ist deshalb dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Ende der Entscheidung

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