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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 18/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 490 |
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher
am 28. März 2001
in der Wohnungseigentumssache
pp.
wegen selbständigen Beweisverfahrens,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2000 wird verworfen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsteller hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.10.2000 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 21.12.2000 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den mit Schriftsatz des Antragstellers vom 13.7.2000 beantragten Beweisbeschluß zu erlassen, wobei die Auswahl des Sachverständigen noch zu klären ist. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 bis 494a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden, da es sich bei den Wohnungseigentumssachen um echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BayObLG NJW-RR 1996, 528 m.w.N.).
Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluß, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist ein stattgebender Beschluß in diesem Sinn. Daran ändert nichts, daß erst das Amtsgericht auf Anweisung des Landgerichte unter Auswahl eines Sachverständigen den beantragten Beweisbeschluß erlassen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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