Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 18/02
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 18
Im Erbscheinverfahren ist ein bewusst unvollständig eingereichter Antrag nicht in jedem Fall sofort zurückzuweisen.
Gründe:

I.

Im Grundbuch war der Ehemann der Beteiligten zu 2 als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Er ist am 26.1.21001 verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden. Die Beteiligte zu 2 beantragte am 5.7.2001 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Mit notarieller Urkunde vom 8.8.2001 verkaufte sie das Grundstück an den Beteiligten zu 1; in der Urkunde wurde die Auflassung erklärt und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt. Mit notarieller Urkunde vom 28.8.2001 bestellte der Beteiligte zu 1 an dem Grundbesitz eine Grundschuld. Am 20.8.2001 wurde die Eintragung der Auflassungsvormerkung, am 3.9.2001 wurde die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch beantragt. Mit Beschlüssen vom 11.9.2001 hat das Grundbuchamt beide Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Erbschein vor. Mit Kostenrechnung vom 11.9.2001 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1 die Kosten für die Antragszurückweisungen in Höhe von insgesamt 130 DM auferlegt. Die Beteiligten haben am 16.10.2001 Beschwerde eingelegt. Am 18.10.2001 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass der Erbschein an die Beteiligte zu 2 nunmehr erteilt sei. Am 6.11.2.001 wurde die Grundschuld eingetragen; am 27.11.2001 wurde der Beteiligte zu 1 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Auf die Anfrage des Landgerichts, ob die Beschwerden im Hinblick auf die vorgenommenen Eintragungen aufrechterhalten bleiben, teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 14.12.2001 mit:

Die Beschwerde bleibt trotz der bereits erfolgten Eintragung aufrechterhalten, da für die Zurückweisung Kosten entstanden sind und diese aufgehoben werden sollen.

Mit Beschlüssen vom 9.1.2002 und 18.1.2002 hat das Landgericht die Beschwerden der Beteiligten mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Verfahren habe sich durch die Eintragungen in der Hauptsache erledigt, die Beteiligten hätten aber ihre Beschwerden nicht auf die Kosten beschränkt. Die Beteiligten haben unter Bezugnahme auf die beiden Aktenzeichen des Landgerichts "gegen den Beschluss vom 18.1.2002 weitere Beschwerde" eingelegt.

II.

Die weiteren Beschwerden sind zulässig und begründet.

1. Da in dem Rechtsmittelschriftsatz die beiden Aktenzeichen des Landgerichts aufgeführt sind, geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten nicht nur gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.1.2002, sondern auch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9.1.2002 weitere Beschwerde eingelegt haben.

Die weiteren Beschwerden sind zulässig; die Beteiligten wenden sich zwar nur gegen die Pflicht, die Gerichtskosten für die Antragszurückweisungen in Höhe von jeweils 65,DM,tragen zu müssen, eine sich aus dem Wert des Beschwerdegegenstands ergebende Zulässigkeitsschranke besteht aber nicht.

2. Die weiteren Beschwerden sind auch begründet.

a) Mit den Beschwerden der Beteiligten gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts konnte zulässig geltend gemacht werden, dass zunächst jeweils eine Zwischenverfügung zu erlassen gewesen wäre (BayObLGZ 1984, 126 f.; Demharter GBO 24. Aufl. § 18 Rn. 54 und § 71 Rn. 26).

b) Durch die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer im Grundbuch und durch die Eintragung der Grundschuld ist Hauptsacheerledigung eingetreten (Demharter § 1 Rn. 54). Tritt wie hier die Erledigung der Hauptsache nach Einlegung einer zulässigen Beschwerde ein, wird diese unzulässig. Der Rechtsmittelführer kann jedoch seinen Antrag auf die Kosten beschränken und damit eine Verwerfung seines Rechtsmittels verhindern (Demharter § 1 Rn. 56). Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beteiligten im Schriftsatz vom 12.12.2001 eine solche Beschränkung vorgenommen, da sie einerklärt haben, ihnen gehe es nur noch um die Aufhebung der Kostenrechnung.

c) Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Pflicht zur Kostentragung waren auch begründet.

Das Grundbuchamt hatte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BayObLGZ 1997, 55/58), ob eine Zwischenverfügung zu erlassen oder die Anträge sogleich abzuweisen waren. Eine Zwischenverfügung kommt im allgemeinen nur bei leicht und schnell, also in angemessener Frist behebbaren Mängeln in Betracht; auch ein bewusst unvollständig eingereichter Antrag ist nicht grundsätzlich zurückzuweisen (Demharter § 18 Rn. 23 m. w. N.). Nach Sachlage wären hier Zwischenverfügungen angemessen gewesen. Dies belegt schon der tatsächliche Geschehensablauf. Die Beteiligte zu 2 hat am 5.7.2001 vor dem Nachlassgericht erklärt, sie sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Alleinerbin des Erblassers; sie hat an diesem Tag einen Erbschein beantragt. Bereits mit Schreiben vom 17.10.2001 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten dem Grundbuchamt mit, dass ein Erbschein erteilt worden sei mit der Folge, dass der Beteiligte zu 1 schon am 27.11.2001 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden konnte.

Ende der Entscheidung

Zurück