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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 183/03
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 18 | |
WEG § 23 Abs. 1 | |
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 |
2. Die Eigentümerbeschlüsse, die in einer von dem von den Wohnungseigentümern bestellten Verwalter einberufenen Versammlung gefasst wurden, sind nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil der Bestellungsbeschluss angefochten wurde und möglicherweise für ungültig erklärt wird.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller leistet für seine beiden Wohnungen seit längerer Zeit keine Wohngeldzahlungen mehr mit der Begründung, solange die weitere Beteiligte Verwalterin sei, zahle er nicht.
In der Versammlung vom 29.10.1999 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 den Antrag ab, von dem Antragsteller die Veräußerung seiner beiden Wohnungen zu verlangen; unter TOP 2 beschlossen sie verschiedene Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum.
Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die Bestellung der weiteren Beteiligten zur Verwalterin von Anfang an nichtig sei; ferner hat er die beiden Eigentümerbeschlüsse vom 29.10.1999 angefochten und beantragt, sie für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge am 7.11.2001 abgewiesen, das Landgericht hat durch Beschluss vom 26.8.2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und diesem die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der ursprüngliche Mangel der Bestellung der weiteren Beteiligten zur Verwalterin sei spätestens in der Eigentümerversammlung vom Jahr 1994 geheilt worden. Insoweit werde auf den Beschluss vom 18.7.2001 verwiesen. Am 10.7.1998 sei die weitere Beteiligte erneut zur Verwalterin bestellt worden, so dass eine Auswirkung der zunächst fehlerhaften Bestellung für die Folgezeit ausscheide.
Was die Ablehnung des Beschlussantrags zu TOP 1 betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese gegen die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung verstoße; auch habe der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Dasselbe gelte für den Eigentümerbeschluss zu TOP 2. Die weitere Beteiligte sei 1998 ordnungsgemäß bis zum 31.12.1999 bestellt worden. Gegen das Tätigwerden der Sch.-GmbH sei nichts einzuwenden. Die weitere Beteiligte habe bei ihrer Bestellung im Jahr 1998 erklärt, sie werde der Sch.-GmbH Untervollmacht erteilen; die Gesamtverantwortung liege aber bei ihr. Unter diesen Voraussetzungen sei sie von den Wohnungseigentümern bestellt worden. Auch sei ein Verwaltungsbeirat wirksam bestellt worden.
2. Die Entscheidung hält im Wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Abweisung des Antrags, die Nichtigkeit der Verwalterbestellung der weiteren Beteiligten festzustellen, durch das Amtsgericht unter Hinweis auf eine rechtskräftige Entscheidung der Beschwerdekammer vom 18.7.2001 und eine spätere Neubestellung der weiteren Beteiligten bestätigt. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die seinen Antrag rechtfertigen können.
b) Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 29.10.1999 zu TOP 1, durch den ein Antrag, vom Antragsteller die Veräußerung seiner beiden Wohnungen zu verlangen, abgelehnt wurde, ist wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abzuweisen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.7.2003 ist im Beschlussanfechtungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nicht zu prüfen; da das Anfechtungsrecht nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung diene, genüge grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen; es sei nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer durch den Beschluss persönlich betroffen sei oder sonst einen Nachteil erleide (NJW 2003, 3124).
Im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller durch den Negativbeschluss der Wohnungseigentümer nicht nur keinen Nachteil erleidet, sondern ausschließlich begünstigt ist, erweist sich die Beschlussanfechtung als rechtsmissbräuchlich. Wenn der Antragsteller meint, es entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, von ihm die Veräußerung seiner beiden Wohnungen wegen schwerer Verletzung der ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen in der Form verweigerter Wohngeldzahlungen zu verlangen, dann bedarf er zur Durchsetzung dieses Anliegens nicht der Hilfe der Gerichte. Es steht ihm vielmehr frei, seine Wohnungen zu veräußern.
c) Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums begründet der Antragsteller allein mit formellen Mängeln des Eigentümerbeschlusses. Solche hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Die Eigentümerversammlung vom 29.10.1999 wurde ausweislich der Niederschrift von der weiteren Beteiligten geleitet. Sie wurde auch von dieser am 15.10.1999 einberufen. Die weitere Beteiligte war zuletzt durch Eigentümerbeschluss vom 10.7.1998 bis zum 31.12.1999 zur Verwalterin bestellt worden. Auch wenn die Anfechtung dieses Eigentümerbeschlusses durch den Antragsteller zu einer Ungültigerklärung führen sollte, stellt dies die Eigentümerbeschlüsse vom 29.10.1999 nicht in Frage (BayObLG NJW-RR 1991, 531f; bestätigt durch Beschluss vom 4.12.2002, 2Z BR 84/02). Dass die Niederschrift über die von der weiteren Beteiligten einberufene und geleitete Eigentümerversammlung von der von ihr bevollmächtigten Sch.-GmbH versandt wurde, berührt die Wirksamkeit der in der Eigentümerversammlung vom 29.10.1999 gefassten Eigentümerbeschlüsse nicht. Ob ein Verwaltungsbeirat in wirksamer Weise von den Wohnungseigentümern gewählt wurde, ist für die Wirksamkeit der gefassten Eigentümerbeschlüsse ebenfalls ohne Bedeutung.
3. Es erscheint angemessen, dem in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG). Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist als Ermessensentscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Geschäftswertfestsetzung für alle Rechtszüge beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der vom Landgericht für den Feststellungsantrag angenommene Wert von etwa 4000 EUR ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Geschäftswert von etwa 8000 EUR für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Instandsetzungsmaßnahmen. Dagegen erachtet der Senat einen Wert von nur 3000 EUR für die Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 1 als zu niedrig. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts ist die Entziehung der beiden Wohnungen des Antragstellers. Der Senat hält einen Wert von 10000 EUR für erforderlich. Die auf die Kosten beschränkte Anschlussbeschwerde hat keine Auswirkungen auf den Geschäftswert. Insgesamt ergibt sich damit für alle Rechtszüge ein Geschäftswert von 22000 EUR.
Ende der Entscheidung
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