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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 184/01
Rechtsgebiete: FGG, GG


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 27
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt keine begrenzte Rechtsfähigkeit.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. M. Schmid

am 14. Februar 2002

in der Wohnungseigentumssache

wegen Entfernung einer Parabolantenne,

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19. November 2001 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Auf dem Balkon des Antragsgegners ist seit dem Jahre 1992 eine Parabolantenne angebracht.

In der Eigentümerversammlung vom 27.4.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine SAT-Gemeinschaftsanlage zu installieren. Im Protokoll über diese Eigentümerversammlung ist vor der Beschlussfassung vermerkt, dass im Falle der Installation der SAT-Gemeinschaftsanlage jeder Eigentümer verpflichtet sei, bereits vorhandene Empfangsschüsseln abzubauen. Die Gemeinschaftsanlage wurde installiert und der Antragsgegner aufgefordert, seine private Anlage vom Balkon zu entfernen. Dieser Aufforderung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Satelitenanlage vom Balkon zu entfernen. In der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 22.4.1998 haben sich die Beteiligten wie folgt geeinigt:

1. Es wird das Ruhen des Verfahrens vereinbart.

2. Die Antragsteller sind bereit und verpflichten sich, bei der nächsten Eigentümerversammlung zu entscheiden wegen der Erweiterung der Gemeinschaftsanlage im Viererblock einschließlich Premiere sowie CNN. Im Rahmen der Erweiterung soll auch die Empfangssicherheit verbessert werden. Im Gegenzug wird der Antragsgegner seine private Schüssel vom Balkon entfernen.

Es besteht Einvernehmen über Kostenaufhebung nach Erledigung der Sache.

In der Folgezeit wurde die Anlage um vier Programme erweitert. Der Antragsgegner entfernte seine Empfangsanlage weiterhin nicht mit der Behauptung, es müssten eigentlich 23 Programme vorhanden sein und der Empfang sei weiterhin nicht störungsfrei.

Das Amtsgericht hat daraufhin zwei Sachverständigengutachten erholt. Im ersten Gutachten ist unter anderem aus geführt, dass das Fernsehsignal in der Wohnung des Antragsgegners nicht habe überprüft werden können, da der Antennenanschluss nicht zugänglich gewesen sei. Die Überprüfung in zwei anderen Wohnungen habe einen einwandfreien Fernsehempfang ergeben. Im Gutachten vom 11.5.2001 führt der Sachverständige unter anderem aus, dass die Kabel zu den Eigentumswohnungen nur einfach abgeschirmt seien, den jetzigen Richtlinien nicht mehr entsprächen, aber zum Zeitpunkt der Errichtung der ursprünglichen Gemeinschaftsantenne noch zulässig gewesen seien. In der Zusammenfassung führt der Sachverständige aus, dass der Empfang einwandfrei sei und dass durch die vorhandenen einfach abgeschirmten Antennenkabel bisher keine Beeinträchtigung bekannt sei.

Mit Beschluss vom 27.8.2001 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, die auf der Brüstung des Balkons seiner Wohnung angebrachte Parabolantenne binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.11.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitete Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsgegner sei an seine Erklärung im Termin vom 22.4.1998 gebunden. Es seien nunmehr 20 Fernsehprogramme zu empfangen. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einwende, die installierte Satelitenanlage sei für den Empfang von Rundfunkprogrammen nicht geeignet, könne er sich hierauf nicht berufen, weil bereits seit dem Gutachten vom 20.7.2000 bekannt sei, dass über die Gemeinschaftsanlage Rundfunkprogramme nicht empfangen werden können und weil im übrigen bis zur eingegangenen Verpflichtung vom 22.4.1998 der Empfang von Rundfunkprogrammen nicht Gegenstand der Auseinandersetzung und der Einigung gewesen sei. Aufgrund der erholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Empfang einwandfrei sei. Die einfache Abschirmung sei zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage und der eingegangenen Verpflichtung am 22.4.1998 Stand der Technik gewesen, so dass aus zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen in den technischen Anforderungen keine Rechte hergeleitet werden könnten. Darauf, dass auch auf anderen Balkonen Empfangsanlagen angebracht seien, könne sich der Antragsgegner nicht berufen, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Desgleichen könne sich der Antragsgegner als Behinderter im vorliegenden Fall auch nicht auf den besonderen Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2, GG berufen, da immerhin 20 Fernsehprogramme über die Gemeinschaftsanlage empfangen werden könnten.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht schon allein deshalb aufzuheben, weil das Rubrum unzutreffend ist. Die angegriffene Entscheidung bezeichnet die Antragsteller als "Wohnungseigentümergemeinschaft".

Nach derzeit herrschender Meinung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft weder rechts- noch parteifähig (BGH NJW 1998, 3279); sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr handelt es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft um eine rechtlich besonders ausgestaltete Bruchteilsgemeinschaft (BGH NJW 1989 2534 f.; BayObLGZ 1993, 297 f.). Der Senat hat an dieser Rechtsansicht auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (NJW 2'001, 1056) zur Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft festgehalten (Beschluss vom 26.7.2001, NZM 2001, 956). Daran hält er auch weiterhin fest.

Für eine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich insbesondere Raiser (ZWE 2001, 173) ausgesprochen. Er hält die Wohnungseigentümergemeinschaft für etwas anderes als eine Bruchteilsgemeinschaft, nämlich einen teilrechtsfähigen privatrechtlichen Verband. Zu diesem Ergebnis kommt Raiser im Wege der gestaltenden Rechtsfortbildung. Von ausschlaggebender Bedeutung ist für ihn, dass für die Annahme einer begrenzten Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die größere rechtstechnische Einfachheit sowie die tatsächliche Struktur und die rechtlichen Funktionsbedingungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sprächen. Im übrigen stützt er sich auf die parallele Entwicklung des Rechts der BGB-Gesellschaft. Ott (ZMR 2002, 97) hat überzeugend dargelegt, dass die Ausführungen von Raiser keine tragfähige Grundlage für die Abkehr von der bisherigen Rechtsansicht und die Bejahung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen. Der Senat schließt sich dieser Meinung an. Er verkennt nicht die Vorteile, die mit der Annahme einer Teilrechtsfähigkeit verbunden wären. Diese werden von Raiser in den Vordergrund gestellt, ohne auf die nachteiligen rechtlichen Folgen im einzelnen einzugehen. Insoweit verweist Raiser auf die Notwendigkeit von Spezialuntersuchungen. Eine den Anforderungen an die Bestimmtheit und damit den Anforderungen der Rechtssicherheit genügende Abgrenzung kann nicht darin gesehen werden, dass sich die Reichweite der begrenzten Rechtsfähigkeit "aus dem Gesetz und den Bedürfnissen der Praxis" ergeben soll.

Die fehlende Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft macht es erforderlich, entsprechend § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer im Rubrum aufzuführen oder auf eine dem Beschluss beigefügte Liste zu verweisen. Entgegen den Ausführungen im Rubrum ist dem Beschluss des Landgerichts eine Liste nicht beigefügt. Außerdem ist der Antragsgegner von den Antragstellern nicht ausgenommen. Derartige Mängel können jedoch durch den Senat geheilt werden, der das Rubrum richtig stellt und auf die dem Beschluss des Amtsgerichts beigefügte Eigentümerliste Bezug nimmt (BayObLG WuM 2001, 956).

b) Die angegriffene Entscheidung ist jedoch aufzuheben, weil das Landgericht eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen hat. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ist der Senat auf die rechtliche Überprüfung der Entscheidung beschränkt. Die Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse ist dem Senat verwehrt. Die Tatsachenwürdigung durch das Landgericht ist jedoch daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze, und den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. statt aller Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 42 m.w.N.). Das Landgericht entnimmt den vom Amtsgericht erholten Gutachten, dass die einfache Abschirmung noch zum Zeitpunkt der eingegangenen Verpflichtung am.22.4.1998 Stand der Technik gewesen sei. Hierfür bietet aber der Inhalt der Gutachten keinen Anhaltspunkt. Das Gutachten vom 20.7.2000 geht auf das Problem der Einfachabschirmung nicht ein. Im Gutachten vom 11.5.2001 ist lediglich ausgeführt, dass die Kabel zu den Eigentumswohnungen den jetzigen Richtlinien nicht mehr entsprächen, zum Zeitpunkt der Errichtung der ursprünglichen Gemeinschaftsantenne aber noch zulässig gewesen seien. An keiner Stelle ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Einfachabschirmung auch zum Zeitpunkt der Vereinbarung vor dem Amtsgericht am 22.4.1998 noch dem Stand der Technik entsprach. Hierauf kommt es aber entscheidend an, da nach der Vereinbarung vom 22.4.1998 auch die Empfangssicherheit verbessert werden sollte. Da ausdrücklich von einer Verbesserung die Rede ist, sollte der gegenwärtige Zustand verändert werden. Dass das Landgericht eine andere als diese naheliegende Auslegung der Vereinbarung vorgenommen hätte, ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ersichtlich. Wenn aber eine Verbesserung vereinbart ist, so müssen zur Herbeiführung dieser Verbesserung auch die seit der Erstinstallation eingetretenen technischen Veränderungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen zum Zwecke einer Verbesserung auch Maßnahmen ergriffen werden, die zum Zeitpunkt der Erstinstallation zwar noch nicht allgemein üblich, aber bereits bekannt waren. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung durch die Tatsacheninstanzen.

c) Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

(1) Der Antragsgegner könnte sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass die Empfangssicherheit nicht verbessert worden sei, wenn die Empfangsqualität an seinem Anschluss bereits optimal wäre oder aus objektiven Gründen eine weitere Verbesserung nicht möglich wäre. Hierzu fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des Landgerichts. Zwar führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.5.2001 aus, dass der Empfang einwandfrei und bisher keine Beeinträchtigung bekannt sei. Wie der Sachverständige zu diesen Feststellungen gekommen ist, lässt sich dem Gutachten vom 11.5.2001 nicht entnehmen. Im Gutachten vom.20.7.2000 hat der Sachverständige ausgeführt, dass er die Antennenanschlüsse in zwei anderen Wohnungen überprüft habe und einen einwandfreien Fernsehempfang festgestellt habe. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Fernsehempfang bei allen Wohnungen, insbesondere auch bei der des Antragsgegners einwandfrei ist. Der Sachverständige führt nämlich in seinem Gutachten vom 11.5.2001 aus, dass bei einfach abgeschirmten Kabeln Störstrahlungen den Empfang beeinträchtigen können, diese Störungen aber immer bei mehreren bzw. einer Vielzahl von Empfangsgeräten sichtbar wurden und nicht bei einem einzelnen Wohnungsanschluss. Da der Sachverständige, soweit es aus den Akten ersichtlich ist, nur zwei Wohnungen überprüft hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass in der Wohnung des Antragsgegners und in anderen Wohnungen Störungen auftreten, nicht aber bei den zwei überprüften Wohnungen. Außerdem lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen, dass die möglichen Störungsursachen, ununterbrochen andauern, so dass ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Ergebnisse der Überprüfung der Anschlüsse in den beiden Wohnungen zufallsbedingt waren.

(2) Auf den Inhalt des nicht angefochtenen Eigentümerbeschlusses vom 27.4.1996 kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr an. Selbst wenn dieser Beschluss bereits eine Verpflichtung zur Beseitigung der Parabolantenne des Antragsgegners enthalten haben sollte, wäre eine solche Regelung verdrängt durch die Einigung der Beteiligten am 22.4.1998.

Diese Einigung ist wirksam und für die Beteiligten bindend. Der Antragsgegner kann sich nicht auf ein Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen. Soweit er darauf hinweist, er sei bei der Abgabe der Erklärung vom 22.4.1998 selbstverständlich davon ausgegangen, dass er auch die Rundfunkprogramme über die gemeinsame Satelitenanlage empfangen könne, liegt allenfalls ein einseitiger Irrtum vor. Ein Fehlen der Geschäftsgrundlage kann aber nur angenommen werden, wenn sich die Parteien gemeinsam über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand geirrt haben (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs BGB 61, Aufl. § 242 Rn. 149 ff.). Für einen Irrtum aller Beteiligter bieten aber weder der Sachvortrag des Antragsgegners noch die Feststellungen des Landgerichts eine Grundlage. Der möglicherweise einseitige Irrtum des Antragsgegners berechtigt ihn auch nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB, da es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt, der keine Anfechtung begründet (vgl. Palandt/Heinrichs § 119 Rn. 29).

d) Der Rechtsstreit ist auch nicht entscheidungsreif im Sinne einer Zurückweisung des Antrages.

(1) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Anlage völlig instabil installiert sei, kann er mit dieser Behauptung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden, da dem die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts entgegenstehen, die rechtsfehlerfrei den Ausführungen des Sachverständigen entnommen wurden.

(2) Der Antragsgegner kann die Beseitigung auch nicht davon abhängig machen, dass 23 Fernsehprogramme empfangen werden können. Selbst wenn der Eigentümerbeschluss vom 27.4.1996 so auszulegen wäre, könnte sich der Antragsgegner hierauf nicht mehr berufen. Wie ausgeführt, geht die Vereinbarung vom 22.4.1998 diesem Beschluss vor.

(3) Die Tatsache, dass der Antragsgegner behindert ist, entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung, seine eigene Parabolantenne zu entfernen, wenn die Antragsteller ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 22.4.1998 nachgekommen sein sollten. Das Landgericht hat zutreffend auch unter Würdigung der Regelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgeführt, dass ein Empfang von 20 Fernsehprogrammen auch unter Berücksichtigung der Behinderung des Antragsgegners ausreichend ist. Darüber hinaus steht Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht der allgemeinen Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, § 305 BGB a.F.) entgegen, wonach sich grundsätzlich auch ein .Behinderter verpflichten kann, Maßnahmen zuzustimmen, die sich auf ihn als Behinderten möglicherweise stärker auswirken als auf nichtbehinderte Menschen. Von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung im Sinne des § 138 BGB kann auch unter Heranziehung der Wertungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht die Rede sein, da 20 Fernsehprogramme dem Informations- und Unterhaltungsbedürfnis des Antragsgegners hinreichend Rechnung tragen.

e) Da es somit auf weitere tatsächliche Feststellungen ankommt, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird das Landgericht zu treffen haben. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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