Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 185/04
Rechtsgebiete: BGB, GBO
Vorschriften:
BGB § 1018 | |
GBO § 53 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Dr. Delius, Lorbacher und Dr. Schmid am 5. Januar 2005 in der Grundbuchsache Löschung eines Kellerrechts
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 16. August 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist eingetragen ein "Recht auf ausschließliche Nutzung des ganzen unter FlSt. 88 befindlichen Kellers als Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer" eines anderen Grundstücks.
Die Beteiligte hat beim Grundbuchamt beantragt, diese Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen. Das Grundbuchamt hat die Anregung auf Löschung von Amts wegen mit Beschluss vom 29.6.2004 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht am 16.8.2004 zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Löschungsbegehren weiter.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt hätte die Löschung nur dann von Amts wegen vornehmen müssen, wenn sich die Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig erweisen würde. Zwar dürfe eine Grunddienstbarkeit die Nutzung des belasteten Grundstücks nur "in einzelnen Beziehungen" gestatten. Das sei aber bei einem Kellernutzungsrecht der Fall. Kellernutzungsrechte oder Kellerrechte seien in der Regel als Grunddienstbarkeit einzuordnen und könnten Inhalt von Dienstbarkeiten sein. Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks verbleibe der gesamte oberirdische Bereich sowie der unterirdische Bereich außerhalb eines bestehenden Kellers.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das eingetragene Kellerrecht ist keine inhaltlich unzulässige Eintragung im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Insbesondere liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kein völliger Nutzungsausschluss des Eigentümers vor, da dieser das gesamte restliche Grundstück nutzen kann. Derartige Kellerrechte können deshalb zulässigerweise in das Grundbuch eingetragen werden (vgl. z.B. Sprau Justizgesetze in Bayern vor Art. 57 AGBGB Rn. 52). Auch der Senat ist bisher ohne weiteres von der Möglichkeit der Eintragung solcher Rechte ausgegangen (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 30.8.1995 - 2Z BR 70/95 und zuletzt Rpfleger 2004, 417 = NotBZ 2004, 238).
Aus der von der Beteiligten herangezogenen Entscheidung des Senats vom 13.2.2003 (MDR 2003, 592 = ZMR 2003, 588) sowie derjenigen des Kammergerichts (OLGZ 1991, 385) ergibt sich nichts anderes. Die dort entschiedenen Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort sollte die Dienstbarkeit jeweils das Recht einräumen, einen Teil des Grundstücks in beliebiger Weise zu benützen. Eine solche Dienstbarkeit würde einen völligen Ausschluss des Eigentümers von dem betroffenen Grundstücksteil zur Folge haben, insbesondere dem Dienstbarkeitsberechtigten auch eine Überbauung ermöglichen und als Kehrseite hiervon dem Eigentümer eine solche unmöglich machen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.