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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 186/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 48 Abs. 3 Satz 1
Beantragt ein Antragsteller, die übrigen Wohnungseigentümer zur Reparatur des Daches über seiner Wohnung zu verpflichten, so kann es angemessen sein, die Kosten für die Reparatur des gesamten Daches als Geschäftswert anzusetzen, wenn nur die Reparatur des gesamten Daches sinnvoll ist und der Antragsteller bereits einen Kostenvoranschlag über die Sanierung des gesamten Daches vorgelegt hat.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, Mängel der Isolierung des Daches über ihrer Wohnung zu beseitigen. Sie hat hierzu einen Kostenvoranschlag mit einem Gesamtbetrag von 113.465,01 DM vorgelegt. Ein vom Amtsgericht erholtes Gutachten bezeichnete die im Kostenvoranschlag vorgeschlagene Lösung als Möglichkeit der Mängelbeseitigung und wies darauf hin, dass eine solche Lösung nur sinnvoll sei, wenn die gesamte Dachfläche des Hauses komplett erneuert werde. Die Kosten einer weiteren Sanierungsvariante schätzte der Sachverständige auf 23.000 DM.

Die Antragstellerin hat außerdem beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 2.383,58 DM zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen, die Gerichtskosten der Antragstellerin und den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt und den Geschäftswert auf 10.000 EURO festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den Anträgen teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet sowie den Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf 59.232,45 EURO festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Festsetzung des Geschäftswerts auf 30.225,58 EURO.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren vor dem Amtsgericht durch das Landgericht richtet, da das Landgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 5 KostO).

2. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren vor dem Landgericht ist als Erstbeschwerde zulässig (BayObLG ZMR 2004, 49), jedoch nicht begründet.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Gegenstand des Verfahrens sei die umfangreiche Dachsanierung, die ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten und vom Sachverständigen als realistisch bewerteten Kostenvoranschlags Kosten in Höhe von 113.465,01 DM, umgerechnet 58.013,74 EURO, verursachen würde. Hinzu komme der Zahlungsanspruch in Höhe von 1.218,71 EURO.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Maßgeblich für die Geschäftswertfestsetzung ist das Interesse aller Beteiligten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG). Der Ansatz des Zahlungsbetrags unterliegt keinem Zweifel.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht für die Festsetzung des Geschäftswerts von dem von der Antragstellerin eingereichten Kostenvoranschlag ausgegangen ist. Bei Sanierungsmaßnahmen ist grundsätzlich der voraussichtliche Kostenaufwand für den Geschäftswert maßgebend (BayObLG WuM 1993, 211). Mit der Vorlage des Kostenvoranschlags hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, in welcher finanziellen Größenordnung sie sich die Sanierung vorstellt. Der Sachverständige hat diese Sanierungsart sowohl als möglich als auch die veranschlagten Kosten als realistisch bezeichnet. Dass der Sachverständige auch eine billigere Variante aufgezeigt hat, ist demgegenüber unerheblich. Zum einen hat die Antragstellerin hierauf bei Einleitung des Verfahrens noch nicht abgestellt. Zum anderen liegt es im Ermessen der Wohnungseigentümer, wie sie die Sanierung letztlich durchführen. Dem hat auch die Antragstellerin dadurch Rechnung getragen, dass sie nur die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung und nicht eine bestimmte Art der Mängelbeseitigung verlangt hat.

Dass die Antragstellerin nur eine Mängelbeseitigung des Dachteils über ihrer Wohnung (die Hälfte des Daches) verlangt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen hat sie nämlich durch die Vorlage des Kostenvoranschlags bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Sanierung des gesamten Daches zumindest in Erwägung zu ziehen ist. Zum anderen hat der Sachverständige festgestellt, dass bei einem Vorgehen nach dem Kostenvoranschlag nur eine Erneuerung der gesamten Dachfläche des Hauses sinnvoll ist. Die Mängelbeseitigung über der Wohnung der Antragstellerin hätte deshalb sinnvollerweise zu einer Erneuerung der gesamten Dachfläche geführt, wodurch in etwa die im Kostenvoranschlag genannten Kosten entstanden wären.

Für eine Anwendung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG besteht keine Veranlassung.

3. Eine Entscheidung über Kosten und Geschäftswert ist nicht veranlasst.



Ende der Entscheidung

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