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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 19/04
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 18
WEG § 43
ZPO § 256
Ein Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit und Rechtswidrigkeit einer vom Verwalter ausgesprochenen Abmahnung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist unzulässig.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.

In einem Schreiben vom 20.11.2002 an den Antragsteller führte die Antragsgegnerin unter anderem aus:

"Wegen Ihres den Gemeinschaftsinteressen zuwiderlaufenden renitenten Verhaltens erteilen wir Ihnen nunmehr eine Abmahnung gemäß § 18 WEG."

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass die Abmahnung unbegründet und rechtswidrig ist. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.4.2003 den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.11.2002 ausgesprochene Abmahnung ungültig ist. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob für die Überprüfung der Wirksamkeit der Abmahnung die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im Hinblick auf § 51 WEG die Streitgerichte zuständig sind, da der Senat die Zuständigkeit entsprechend § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen hat.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Für die von der Verwalterin ausgesprochene Abmahnung gelte ebenso wie für die durch einen Eigentümerbeschluss ausgesprochene Abmahnung, dass sie einen die Entziehung generell rechtfertigenden Grund nennen müsse. Das sei hier nicht der Fall. Das Schreiben vom 20.11.2002 beschränke sich auf pauschale, nicht konkretisierte Vorwürfe.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Antrag des Antragstellers ist unzulässig (vgl. Palandt/ Bassenge BGB 63. Aufl. § 18 Rn. 3).

Zwar ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor.

Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Streits über die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde ist die Feststellungsklage nur zulässig hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Abmahnung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden (vgl. Palandt/Heinrichs Überblick vor § 104 Rn. 6 und 7). Die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH NJW 2000, 2281 m.w.N.). Die Abmahnung kann deshalb auch nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren sein. Ob für die arbeitsrechtliche Abmahnung etwas anderes gilt (offen gelassen von BAG NJW 1999, 3576), kann dahinstehen, da sich eine abweichende Beurteilung nur aus den Besonderheiten des Arbeitsrechts ergeben könnte.

Der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht entgegen, dass der Senat (NJW-RR 1996, 12 ff.) bei einer durch Beschluss der Wohnungseigentümer ausgesprochenen Abmahnung eine Beschlussanfechtung mit eingeschränkter Überprüfung durch das Wohnungseigentumsgericht zugelassen hat. Durch einen unrechtmäßigen Abmahnungsbeschluss wird nämlich das Recht der Wohnungseigentümer auf ordnungsmäßige Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG verletzt. Ein Eigentümerbeschluss ist für ein eventuelles späteres Entziehungsverfahren auch insoweit bindend, als die Frage des formellen Zustandekommens des Beschlusses inmitten steht. Eine derartige Bindungswirkung kommt einer vom Verwalter ausgesprochenen Abmahnung nicht zu.

4. Es entspricht der Billigkeit, dass der unterlegene Antragsteller die Gerichtskosten aller Rechtszüge trägt (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen besteht schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Instanzen keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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