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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 199/03
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004
WEG § 15 Abs. 3
WEG § 22 Abs. 1
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, eine Verbindungstüre zuzumauern, wenn dadurch einem anderen Wohnungseigentümer der Zugang zu den Zählerräumen und zu den Hauptabsperrhähnen unmöglich gemacht wird.
Gründe:

I.

Die Beteiligten, zwei Brüder, sind die Wohnungseigentümer einer nur aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. Die Teilungserklärung bestimmt unter II. § 5 Nr. 2, dass im Gemeinschaftseigentum stehende Räume samt Grundstück nicht eigenmächtig verändert werden dürfen.

Im Jahre 1999 mauerte der Antragsgegner die im Keller vorhandene Verbindungstüre zwischen den beiden Wohnungen zu.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Mauer zu entfernen und dort die früher vorhandene Verbindungstüre wieder anzubringen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.2.2003 unter Abweisung des Antrags im Übrigen den Antragsgegner verpflichtet,

a) die Mauer im Keller des Anwesens ... zwischen beiden Wohnungen an der Stelle der ehemaligen Verbindungstüre zu entfernen,

b) dort eine sich in den Keller der Wohnung Nr. 2 öffnende Brandschutztüre üblicher Größe einzubauen,

c) diese mit einem von beiden Seiten zu schließenden Schloss zu versehen,

d) den passenden Schlüssel in ein plombiertes Glaskästchen zu geben, das vom Antragsteller neben der Türe in seinem Keller anzubringen ist und sich im Notfall leicht öffnen lässt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht am 15.9.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses, ausgeführt:

Der Antragsgegner habe die Verbindungstüre entgegen den Regelungen der Teilungserklärung ohne Zustimmung des Antragstellers zugemauert. Die Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller habe der Errichtung der Trennwand zugestimmt, sei von diesem bestritten worden. Mangels hinreichender Substantiierung des Sachvortrags des Antragsgegners sei eine Beweiserhebung nicht veranlasst gewesen. Selbst wenn sich der Antragsteller über den nicht ordnungsgemäßen Verputz der Trennwand beschwert haben sollte, bedeute dies noch kein Einverständnis mit der Errichtung der Mauer.

Auf den Kostenaufwand für das Wiederanbringen der Türe könne sich der Antragsgegner nicht berufen, da er dieses Risiko übernommen habe, als er ohne Zustimmung seines Bruders die Verbindung zwischen den Häusern zugemauert habe. Um ein widerrechtliches Eindringen des Antragstellers in die Räume des Antragsgegners zu verhindern, könne dieser im Keller abschließbare Türen einbauen. Brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten werde dadurch Rechnung getragen, dass das Amtsgericht den Einbau einer feuerhemmenden Türe angeordnet habe. Der Antragsteller werde durch die Vermauerung auch in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er keinen Zugang zu den Haupthähnen der Versorgungsleitungen mehr habe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Beseitigung der Vermauerung aus § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG.

Der Antragsgegner hat durch sein eigenmächtiges Vorgehen gegen Abschnitt II. § 5 Nr. 2 der Teilungserklärung verstoßen. Darüber hinaus liegt in der Vermauerung eine bauliche Veränderung, die den Antragsgegner über das in § 14 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt, da ihm der Zutritt zu den Absperrhähnen und Zählerräumen genommen wurde. Das Vorgehen des Antragsgegners verstößt deshalb auch gegen § 22 Abs. 1 WEG.

Über die Behauptung des Antragsgegners, dass der Antragsteller der Vermauerung zugestimmt habe, haben die Vorinstanzen zu Recht keinen Beweis erhoben. Ein Verstoß gegen § 12 FGG liegt darin nicht. Im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Amtsermittlung durch die Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten begrenzt (einhellige Meinung; vgl. z.B. Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. vor § 43 ff. Rn. 145). Der Antragsgegner wurde von den Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass sein Sachvortrag zu unbestimmt ist. Er hat ihn gleichwohl nicht ergänzt.

Die vom Amtsgericht angeordneten Maßnahmen tragen den berechtigten Interessen des Antragsgegners und dem Brandschutz hinreichend Rechnung. Sie halten sich im Rahmen des billigen Ermessens nach § 43 Abs. 2 WEG.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

3. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsgegner mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten zu belasten (§ 47 WEG). Nach den Ausführungen des Amtsgerichts und des Landgerichts war für den Antragsgegner erkennbar, dass sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Außerdem entspricht die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auch deshalb der Billigkeit, weil der Antragsgegner durch sein eigenmächtiges Vorgehen vollendete Tatsachen geschaffen und damit das Verfahren veranlasst hat (Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 47 Rn. 37).

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



Ende der Entscheidung

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