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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 2/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 |
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen; daran sind für die Beteiligte zu 2 mehrere Grundschulden gebucht.
Mit Zuschlag vom 2.10.2001 wurde das Grundstück zwangsversteigert; die Grundschulden blieben gemäß Zuschlagsbeschluss nicht bestehen.
Die Beteiligten zu 1 erwirkten am 17.10.2001 eine einstweilige Verfügung, nach der im Grundbuch zu ihren Gunsten ein näher bezeichneter Widerspruch gegen die Grundschulden der Beteiligten zu 2 einzutragen ist. Diese einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16.1.2002 wieder aufgehoben.
Mit Beschluss vom 28.1.2002 wurde über das Vermögen der Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Beteiligten zu 1 haben am 23.10.2001 den Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17.10.2001 im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat am 26.10.2001 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5.12.2001 die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren am 21.12.2001 eingelegte weitere Beschwerde.
II.
1. Das Verfahren ist nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen worden. Nach allgemeiner Meinung tritt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten grundsätzlich keine Unterbrechung des Verfahrens ein (vgl. BayObLGZ 1978, 209/211 m.w.N.). Dies gilt auch hier. Auch die Fähigkeit des Schuldners, im vorliegenden Grundbuchverfahren, das kein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (vgl. Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 196 ff.), selbst Beschwerdeführer sein zu können, ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt worden (Jansen FGG, 2. Aufl. Vorbem. §§ 8 bis 18 Rn. 38).
2. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eintragungsantrag sei zu Recht abgewiesen worden, weil den Beteiligten zu 1 die Antragsberechtigung fehle; aufgrund des Zuschlags in der Zwangsversteigerung seien sie gemäß § 90 ZVG nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, außerdem seien die Grundschulden nach § 91 ZVG erloschen.
b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Abgesehen von diesen kann der Eintragungsantrag auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die einstweilige Verfügung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.1.2002 wieder aufgehoben worden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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