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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 2/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 4
Im Rahmen des § 14 Nr. 4 WEG hat der pflichtige Wohnungseigentümer erforderlichenfalls auch Eingriffe in sein Sondereigentum zu dulden.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Terrassenwohnanlage.

Wegen Abdichtungsmängeln an den im Sondereigentum stehenden Terrassen, die zu Feuchtigkeitsschäden in den darunter liegenden Wohnungen geführt haben, wurden alle Terrassen bis auf die des Antragsgegners instand gesetzt. Am 4.10.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass auch der Antragsgegner unverzüglich seine Terrasse zu sanieren habe. Einer entsprechenden Aufforderung durch die Wohnungseigentümer kam er jedoch nicht nach.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Abdichtungsmaßnahmen an seiner Terrasse zu dulden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.5.2003 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 8.12.2003 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsteller seien aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 4.10.2001 berechtigt, den Duldungsanspruch gegen den Antragsgegner gerichtlich geltend zu machen.

Die Duldungspflicht des Antragsgegners ergebe sich aus § 14 Nr. 4 WEG. Die Frage, ob auch an der Terrasse des Antragsgegners Abdichtungsmaßnahmen derzeit erforderlich seien, habe nicht geklärt werden können, weil sich der Antragsgegner geweigert habe, den Terrassenboden durch den vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen öffnen zu lassen. Dies stelle eine Beweisvereitelung dar, weil das vom Sachverständigen beabsichtigte Vorgehen für den Antragsgegner zumutbar sei und er für seine Weigerung keine verständlichen Gründe habe anführen können. Das Vorbringen des Antragsgegners, seit über zwei Jahren sei kein Wasserschaden mehr aufgetreten, sei nicht entscheidungserheblich, weil nur durch das Öffnen des Terrassenbodens festgestellt werden könne, ob Abdichtungsmängel vorliegen, die die Gefahr eines Wasserschadens begründen. Das Öffnen einer kleineren Fläche der Terrasse stelle auch keine unzumutbare Beeinträchtigung für die 90-jährige Mutter des Antragsgegners dar, die seine Einheit bewohne.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Betreten der in seinem Sondereigentum stehenden Terrasse durch von den Wohnungseigentümern beauftragte Handwerker zu dulden. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers nach § 14 Nr. 4 WEG besteht nämlich nicht nur darin, das Betreten seines Sondereigentums zu gestatten, um Feststellungen zu ermöglichen, ob Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung in Betracht kommen (vgl. BayObLGZ 1996, 146). Der Wohnungseigentümer muss vielmehr auch Eingriffe in sein Sondereigentum gemäß § 14 Nr. 4 WEG dulden, soweit dies zur Durchführung der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist (OLG Hamm DWE 1984, 126; KG OLGZ 1986, 174).

b) Für die Beauftragung eines Sachverständigen, ob Abdichtungsmängel auch an der Terrasse des Antragsgegners bestehen, lagen ausreichende Anhaltspunkte vor. Dafür genügte allein der Umstand, dass an allen anderen Terrassen der Wohnanlage Abdichtungsmängel vorlagen und die Terrassen saniert werden mussten. Darüber hinaus ist es auch in der Wohnung unter der Terrasse des Antragsgegners in der Vergangenheit zu Feuchtigkeitsschäden gekommen.

Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass Abdichtungsmängel an der Terrasse des Antragsgegners zu unterstellen sind, weil sich der Antragsgegner, ohne verständliche Gründe dafür anführen zu können, geweigert hat, durch einen Sachverständigen seine Terrasse öffnen zu lassen. Es liegt somit der Fall der Beweisvereitelung (Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 286 Rn. 14) vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



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