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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 205/03
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 1026
GBO § 22
GBO § 29
GBO § 46
Eine in ihrer Ausübung auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkte Dienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung der Ausübung dem Grundbuchamt nachgewiesen sind. Dazu kann es genügen, dass auf Urkunden, auch amtliche Veränderungsnachweise, Bezug genommen wird, die dem Grundbuchamt vorliegen und im Antrag ausreichend bezeichnet sind.
Gründe:

I.

Im Grundbuch war an einem landwirtschaftlichen Grundbesitz, der später aufgeteilt wurde, in Abteilung II ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. 50/109 eingetragen. Die Eintragung beruhte auf einer notariellen Urkunde vom 13.7.1987. Hierin wurde dem jeweiligen Eigentümer von Flst. 50/109 eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingeräumt, dass dieser berechtigt ist, "die in dem dienenden Grundstück verlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Abwasserkanal, Wasserleitung usw.) dauernd zu belassen, zu benützen und instand zu halten".

Am 30.5.2003 haben die Beteiligten zu 1, die Eigentümer der dienenden Grundstücke, notariell beantragt, die belasteten Grundstücke mit Ausnahme eines bestimmten Grundstücks lastenfrei abzuschreiben. Der Beteiligte zu 2, dem das herrschende Grundstück gehört, hat Einwendungen gegen die Abschreibung erhoben.

Das Grundbuchamt hat am 24.6.2003 die lastenfreie Abschreibung verfügt und dem Beteiligten zu 2 den Vollzug am 30.6.2003 bekannt gegeben. Dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 vom 4.8.2003 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 1.9.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Die nach §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei mit dem Ziel, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, zulässig; sie sei jedoch nicht begründet. Grundlage für die lastenfreie Abschreibung bilde § 1026 BGB. Nach der Bewilligungsurkunde sei eine räumliche Beschränkung der Dienstbarkeit vorgenommen worden. Das folge aus deren Wortlaut und dem beigefügten Lageplan. Die Dienstbarkeit umfasse nur den tatsächlich vorhandenen Bestand. Ein Recht zur Verlegung der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen lasse sich dem Wortlaut der Bestellungsurkunde nicht entnehmen.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der Erstbeschwerde gegen die lastenfreie Abschreibung mit dem Ziel bejaht, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen.

a) Die lastenfreie Abschreibung stellt sich im Grundbuchverfahren als Löschung der Grunddienstbarkeit dar, sei es dass im Grundbuch ein ausdrücklicher Löschungsvermerk für das Grundstücksteil eingetragen wird, sei es dass die Dienstbarkeit auf das neue Grundstück nicht mitübertragen wird (vgl. Opitz Rpfleger 2000, 367; Demharter GBO 24. Aufl. § 46 Rn. 19). Auch die Löschung sowohl nach § 46 Abs. 1 GBO wie nach § 46 Abs. 2 GBO ist eine Eintragung im Sinne von § 53 Abs. 1 GBO (BayObLG Rpfleger 1987, 101). Sie setzt grundsätzlich eine Bewilligung (§ 19 GBO) oder aber den Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) voraus.

b) Die Voraussetzungen eines Widerspruchs liegen nicht vor, weil das Grundbuchamt nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Löschungen vorgenommen hat.

(1) War, wie hier, das gesamte Grundstück mit der Dienstbarkeit belastet, so kann dennoch die Ausübung auf einen realen Teil beschränkt sein. Dabei kann die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt werden (vgl. § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder lediglich der tatsächlichen Nutzung überlassen bleiben (BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge BGB 62. Aufl. § 1018 Rn. 7). Ist der Dienstbarkeitberechtigte rechtlich und nicht nur tatsächlich dauernd gehindert, bestimmte Teile des Grundstücks zu benutzen, so werden bei einer Grundstücksteilung die von der Dienstbarkeit nicht betroffenen Grundstücksteile von der Belastung frei (§§ 1026, 1090 Abs. 2 BGB). Mit dem Vollzug der Grundstücksteilung erlischt die Dienstbarkeit auf dem von ihr nicht betroffenen Grundstücksteil kraft Gesetzes. Das Grundbuch ist zugleich mit der Abschreibung zu berichtigen, indem die Dienstbarkeit gemäß § 46 Abs. 2 GBO entweder nicht mitübertragen oder gemäß § 46 Abs. 1 GBO durch Vermerk ausdrücklich gelöscht wird (vgl. Opitz Rpfleger 2000, 367/370 f.). Dabei sind die Voraussetzungen des § 1026 BGB dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen (BayObLG Rpfleger 1983, 143; 1987, 451 f.).

(2) Die Beteiligten zu 1 haben sich zum Nachweis der Unrichtigkeit neben der notariellen Bestellungsurkunde auf verschiedene amtliche Veränderungsnachweise bezogen. Aus der Bestellungsurkunde, die durch Bezugnahme zum Grundbuchinhalt wurde (§ 874 BGB), folgt, dass sich das Recht auf bereits vorhandene Versorgungs- und Entsorgungsleitungen bezieht. Genau umrissen wird deren Lage durch den der Urkunde beigefügten Plan. Die Erklärung ist nach ihrer nächstliegenden Bedeutung dahin zu verstehen, dass sich das Recht auf eine bestimmte, durch vorhandene Einrichtungen örtlich festgelegte Trasse beschränkt. Eine Berechtigung, auf dem dienenden Grundstück zukünftig an beliebigen Stellen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zum herrschenden Grundstück einzurichten, folgt hingegen aus dem im Grundbuch verlautbarten Recht nicht und kann insbesondere auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klammerzusatz durch die Wendung "usw." eine nicht abschließende Aufzählung von Versorgungseinrichtungen enthält.

(3) Der Unrichtigkeitsnachweis kann schließlich für das abgeschriebene Grundstücksteil durch die amtlichen Veränderungsnachweise erbracht werden (BayObLG Rpfleger 1987, 451/452). Diese gehören zwar nicht zu den Grundakten, liegen aber dem Grundbuchamt vor und sind in dem Berichtigungsantrag genau bezeichnet. Das Grundbuchamt hat diese herangezogen und daraus rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die Löschung entnommen. Ob für ein weiteres Grundstücksteil die Belastung zu Recht aufrechterhalten wurde, kann hier auf sich beruhen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.



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