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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 208/04
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 10 | |
WEG § 21 | |
WEG § 28 | |
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 |
2. Ein Wohnungseigentümer kann einen allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch auf Zahlung nur dann geltend machen, wenn er dazu durch Gemeinschaftsbeschluss ermächtigt worden ist oder eine erfolglose Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Anspruch vorliegt.
3. Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung nicht nach, kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt. Offen bleibt, ob von der in § 28 WEG enthaltenen Regelung nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss abgewichen werden kann, auch wenn nur ein konkretes Wirtschaftsjahr betroffen ist.
4. Fehlt eine Jahresabrechnung, kann ein Wohnungseigentümer nur beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt, ein Verpflichtungsantrag gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, die Jahresabrechnung durch den Verwalter aufstellen zu lassen, ist demgegenüber unbegründet.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Bis zum 30.9.2000 war A Verwalterin der Wohnanlage. Danach übernahm B die Verwaltung bis 1.8.2001. Seitdem wird die Wohnanlage von dem C verwaltet.
In der Vergangenheit sind mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt worden, darunter auch die Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen 1999 und 2000. Mit Beschluss vom 6.7.2004 lehnten die Wohnungseigentümer es ab, die Jahresabrechnungen neu zu erstellen.
Nach der Behauptung der Antragsteller soll im Jahr 2000 der Instandhaltungsrücklage rechtswidrig Geld entnommen worden sein; insbesondere soll durch Überweisung auf ein von einem Rechtsanwalt geführtes Treuhandkonto den Wohnungseigentümern Geld entzogen worden sein.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten,
1. die gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen einzuhalten, insbesondere
2. Freistellungs- (einschließlich Folgekosten) und Folgenbeseitungsansprüche der Antragsteller anzuerkennen,
3. die rechtswidrig geplünderte Instandhaltungsrücklage in das Gemeinschaftsvermögen zuzüglich Zinsen vollständig zurückzuführen,
4. den in einer Nebenbuchhaltung verbrauchten Treuhandbetrag zuzüglich Zinsen in das Gemeinschaftsvermögen einzuzahlen und
5. die Jahresabrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 mit Einzelabrechnungen für alle Wohnungseigentümer durch den Verwalter erstellen zu lassen, hilfsweise durch eine unparteiische, fachkundige Person bzw. versierten Verwalter.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.6.2004 den Antrag 1 als unzulässig und die Anträge 2 bis 5 als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht hat am 13.10.2004 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag 1 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Verpflichtung, gerichtliche Entscheidungen einzuhalten, ergebe sich nämlich bereits aus diesen Entscheidungen; soweit sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt hätten, könnten die Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben.
Hinsichtlich der Anträge auf Rückführung angeblich rechtswidrig entnommener Beträge fehle es an einem konkreten Sachvortrag; ein solcher sei jedenfalls nach der Geltendmachung von Einsichts- und Auskunftsrechten durch die Antragsteller möglich.
Der Antrag auf Neuerstellung der Jahresabrechnung 1999 und 2000 müsse "von den Antragstellern als selbständiger Antrag verfolgt" werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Der Antrag, die Antragsgegner zu verpflichten, die gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen einzuhalten, ist unzulässig.
Nach § 21 Abs. 4 WEG kann zwar jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen, gerichtlichen Entscheidungen, Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann aber immer nur eine konkrete Rechtsfolge sein, nicht aber kann er, wie hier beantragt, eine abstrakte Rechtsfrage zum Inhalt haben.
b) Unzulässig ist ferner der Antrag auf "Anerkennung der Freistellungs- (einschließlich Folgekosten) und Folgebeseitigungsansprüche der Antragsteller durch die Wohnungseigentümer".
Der Antrag ist, auch durch Auslegung und Heranziehung der gewechselten Schriftsätze, aus sich heraus nicht verständlich. Der erhobene Anspruch wird nach Inhalt und Umfang nicht konkret bezeichnet.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Landgericht auch nicht seine Ermittlungspflichten nach § 12 FGG verletzt. Die Ermittlungspflicht in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nämlich durch die Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten begrenzt und besteht nur insoweit, als deren Vortrag oder der im Übrigen mitgeteilte Sachverhalt zu Ermittlungen Anlass gibt. Hierbei ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte die für ihn vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringt (BGH NJW 2001, 1212/1214; BayObLG NZM 2002, 616 f.). Nachdem die Antragsteller dies nicht getan haben, waren weitere Ermittlungen nicht erforderlich.
c) Die Antragsteller sind nicht befugt, die Antragsgegner auf "vollständige Rückführung zuzüglich Zinsen der rechtswidrig geplünderten Instandhaltungsrücklage in das Gemeinschaftsvermögen durch die übrigen Wohnungseigentümer" und auf "Einzahlung eines rechtswidrig in einer Nebenbuchhaltung verbrauchten Treuhandbetrags zuzüglich Zinsen in das Gemeinschaftsvermögen durch die übrigen Wohnungseigentümer" in Anspruch zu nehmen. Für diese Anträge, die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ihre Rechtsgrundlage haben, fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die Antragsteller zur Geltendmachung der allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Ansprüche weder durch Gemeinschaftsbeschluss ermächtigt worden sind noch eine erfolglose Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Gegenstand, der den Anträgen zugrunde liegt, vorliegt (BGH NJW 1990, 2386; Palandt/Bassenge BGB 64. Aufl. § 21 WEG Rn. 10).
d) Der Antrag, die Antragsgegner zu verpflichten, durch den Verwalter, hilfsweise durch eine "vom Gericht zu benennende unparteiische, fachkundige Person", ordnungsmäßige Abrechnungen für 1999 und 2000 erstellen zu lassen, ist unbegründet.
Kommt ein Verwalter seiner Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung nicht nach, kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt (Merle in Bärmann/Pick/ Merle WEG 9. Aufl. § 28 Rn. 8).
Es kann offen bleiben, ob dem Eigentümerbeschluss vom 6.7.2004, von der Neuerstellung der Jahresabrechnungen 1999 und 2000 abzusehen, entgegensteht, dem Verwalter die Aufstellung aufzugeben. Es ist nämlich ungeklärt, ob gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von der Regelung des § 28 WEG nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Eigentümerbeschluss abgewichen werden kann, auch wenn nur eine konkrete Jahresabrechnung betroffen ist (vgl. Merle § 28 Rn. 9).
Bereits das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Erstellung der Jahresabrechnungen nicht von den Antragsgegnern, sondern nur vom Verwalter verlangt werden kann. Gleichwohl haben die Antragsteller ihren Antrag nicht umgestellt. Da das Gericht nur dem Verwalter die Aufstellung aufgeben kann, ist ein gegen die Wohnungseigentümer gerichteter Antrag unbegründet. Sache der Wohnungseigentümer ist es lediglich, über die aufgestellte Jahresabrechnung in der Wohnungseigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit zu beschließen (§ 28 Abs. 5 WEG). Eine Umdeutung des Antrags ist hier im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil die Antragsteller nicht erkennen lassen, welcher der mehreren seit dem Jahr 2000 tätigen Verwalter die Aufstellung vornehmen soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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