Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 211/04
Rechtsgebiete: FGG, KostO, ZPO


Vorschriften:

FGG § 27
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 31 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 91a
1. Wird eine Eigentumsvormerkung nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung im Grundbuch gelöscht, erledigt sich das auf Löschung dieser Vormerkung gerichtete Grundbuchberichtigungsverfahren.

2. Der Geschäftswert einer Beschwerde, die das Ziel verfolgt, eine Eigentumsvormerkung im Weg der Grundbuchberichtigung zu löschen, ist regelmäßig mit einem Bruchteil des Grundstücksverkehrswerts (z.B. 1/4) zu bemessen.


Gründe:

I.

Zugunsten der Beteiligten zu 1 war im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen. Ihr lag der Eigentumsverschaffungsanspruch aus einem Rechtsgeschäft zugrunde, durch das das ursprünglich der Beteiligten zu 2 gehörende Grundstück an die Beteiligte zu 1 veräußert wurde. Die Beteiligte zu 2 hält das Rechtsgeschäft, insbesondere die für die Auflassung erforderliche Einigung, für unwirksam. Die Beteiligte zu 2 hat am 8.4.2003 beantragt, die Eigentumsvormerkung wegen offenbarer Unrichtigkeit zu löschen. Mit Beschluss vom 1.7.2003 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Eigentumsvormerkung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 4.7.2003 Beschwerde eingelegt. Inzwischen fand die Zwangsversteigerung des Grundstücks statt. Der Zuschlagsbeschluss stammt vom 14.8.2003. Rechte blieben weder in Abt. II noch in Abt. III des Grundbuchs bestehen. Der neue Eigentümer wurde am 18.5.2004 im Grundbuch eingetragen; dabei wurde die Eigentumsvormerkung gelöscht. Die Beschwerdekammer hat die Beteiligte zu 2 auf die veränderte Sachlage hingewiesen. Diese hat jedoch ihren Antrag unverändert aufrechterhalten. Mit Beschluss vom 20.10.2004 hat das Landgericht die Beschwerde verworfen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 818.067 EUR, den ursprünglichen Kaufpreis, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig. Eines bestimmten Antrags oder einer Begründung bedarf es nicht (Demharter GBO 24. Aufl. § 80 Rn. 13). Die weitere Beschwerde ist auch ungeachtet dessen statthaft, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (Budde in Bauer/v. Oefele GBO § 78 Rn. 2). Denn beschwerdeberechtigt ist grundsätzlich stets, wer mit seiner ersten Beschwerde erfolglos geblieben ist (Demharter § 78 Rn. 2 m.w.N.).

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen, weil sie zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung keinen praktischen Erfolg mehr haben könne. Die Eigentumsvormerkung sei gemäß dem Zuschlagsbeschluss gelöscht. Damit sei Erledigung der Hauptsache eingetreten. Komme es zum erledigenden Ereignis in der Rechtsmittelinstanz, so könne eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen. Die Beschwerde sei als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeantrag auf die Kosten beschränke. Die Erledigung der Hauptsache sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Beteiligte zu 2 habe ihren Antrag ausdrücklich aufrechterhalten. Ihre in diesem Zusammenhang gebrachten, die Zwangsversteigerung betreffenden Rügen seien nicht zu prüfen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 17 GBO sei unbeachtlich. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zweck der Feststellung der Rechtswidrigkeit sei nicht vorgesehen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht ist zutreffend von der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ausgegangen, mit der die Unwirksamkeit des durch die Vormerkung angeblich gesicherten Auflassungsanspruchs geltend gemacht wurde (vgl. BGHZ 25, 16/24; BayObLG Rpfleger 1993, 58; 1997, 525; Budde in Bauer/v. Oefele § 53 Rn. 55). Das als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 GBO bezeichnete Rechtsmittel konnte entsprechend umgedeutet werden (Demharter § 71 Rn. 55). Das weiterverfolgte Ziel des Antrags, die Eigentumsvormerkung im Weg der Grundbuchberichtigung zu löschen, kann jedoch nicht mehr erreicht werden, weil die Vormerkung durch den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss vom 14.8.2003 erloschen ist (vgl. § 91 Abs. 1 ZVG) und das Grundbuchamt auf Ersuchen gemäß § 130 ZVG die Vormerkung demgemäß am 18.5.2004 gelöscht hat. Die Weiterführung des Verfahrens ergibt keinen Sinn mehr, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLG MittBayNot 1991, 78; Budde in Bauer/v. Oefele § 77 Rn. 5). Soweit die Beteiligte zu 2 auf § 878 BGB verwiesen hat, ist die Bestimmung bei Verlust der Rechtsinhaberschaft nicht einschlägig (OLG Frankfurt OLGZ 1980, 100). Eine Missachtung des § 17 GBO würde ebenfalls an der eingetretenen Erledigungswirkung nichts ändern.

Wird die Beschwerde nach ihrer Einlegung gegenstandslos, ist sie als unzulässig zu verwerfen, sofern sie nicht auf die Kosten beschränkt wird (Demharter § 77 Rn. 10). Demgemäß hat das Landgericht zutreffend entschieden.

b) Zutreffend ist auch die Anordnung des Landgerichts, dass die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Dies folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Anordnung ist in gleicher Weise für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszusprechen.

c) Hingegen ändert der Senat den vom Landgericht festgesetzten Geschäftswert gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO ab. Das Landgericht hat ihn gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO nach dem vollen Grundstückswert bemessen. Das ist nicht frei von Ermessensfehlern (vgl. § 30 Abs. 1 KostO). Vielmehr kommt es bei der Bemessung neben den sonstigen Umständen des Einzelfalls vor allem auf das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse für die Beteiligten an (Demharter § 77 Rn. 36). Geht es wie hier um die Beseitigung einer Vormerkung im Grundbuch, die einen Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert, ist das Interesse im Allgemeinen nur mit einem angemessenen Bruchteil (1/4) des Grundstückswerts zu bemessen (BayObLG FGPrax 2002, 151/153; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Vormerkung"). Der Senat setzt den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren demgemäß herab und bestimmt in gleicher Höhe denjenigen für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Ende der Entscheidung

Zurück