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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 216/04
Rechtsgebiete: BGB, WEG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1115
WEG § 45
ZPO § 867
Als Gläubiger einer Zwangshypothek ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist. Lautet der Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch dies einzutragen.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Lorbacher, Dr. Delius und Dr. Schmid am 17. Januar 2005 in der Wohnungsgrundbuchsache

Eintragung einer Zwangshypothek

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 27. September 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 haben der Beteiligten zu 2 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 haben gegen die Beteiligte zu 2 und einen weiteren Beklagten ein rechtskräftiges Urteil erstritten, durch das die damaligen Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an "die Wohnungseigentümergemeinschaft R. ", zu Händen der Hausverwalterin, 30.889,52 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Den damaligen Beklagten wurden als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die nunmehrigen Beteiligten zu 1 sind in dem Urteil als Kläger bezeichnet.

Die Beteiligten zu 1 haben beim Grundbuchamt beantragt, wegen Hauptsache, Zinsen und Kosten eine Zwangshypothek zu ihren Gunsten am Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 in das Wohnungsgrundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat dem Antrag hinsichtlich der gesondert titulierten Kosten entsprochen und den Antrag im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des im Urteil ausgesprochenen Hauptsachebetrags nebst Zinsen, mit Beschluss vom 3.8.2004 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht am 27.9.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der beantragten Eintragung stehe § 1115 Abs. 1 BGB entgegen, wonach bei der Eintragung einer Hypothek der Gläubiger im Grundbuch angegeben werden müsse. Gläubiger seien nicht die Beteiligten zu 1, sondern die Wohnungseigentümer.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung des Landgerichts, dass der beantragten Eintragung § 1115 Abs. 1 BGB deshalb entgegenstehe, weil materiell-rechtliche Inhaber der Forderung die Wohnungseigentümer seien. Als Gläubiger einer Zwangshypothek ist diejenige Person einzutragen, die durch den Vollstreckungstitel als Titelgläubiger ausgewiesen ist (BGH NJW 2001, 3627 ff.). Das sind hier die Beteiligten zu 1.

b) Neben der Eintragung des Titelgläubigers als Hypothekengläubiger ist jedoch im Grundbuch zu verlautbaren, dass die Leistung nicht an den Titelgläubiger selbst, sondern an einen Dritten zu erbringen ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158). Dies gilt nach Auffassung des Senats trotz der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf den anders gelagerten Fall, dass der Verwalter den Vollstreckungstitel auf Leistung an sich erwirkt hatte. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Sache nicht anders zu beurteilen sei, wenn der Titel auf Leistung an den materiellen Rechtsinhaber laute. Mit der Frage, ob neben dem Titelgläubiger auch derjenige einzutragen ist, an den die Leistung zu erbringen ist, hatte sich der Bundesgerichtshof nicht zu befassen und hat hierzu auch nicht Stellung genommen. Mit der Verlautbarung des Dritten im Grundbuch entsprechend dem zugrunde liegenden Titel wird die formelle Sichtweise, nach der es unerheblich ist, wem die Forderung materiell zusteht, nicht in Frage gestellt.

c) Die Eintragung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß dem Tenor des Vollstreckungstitels kann jedoch nicht erfolgen, da eine entsprechende Eintragung unzulässig wäre. Nach überwiegender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Senats (ZMR 2002, 536) besitzt die Wohnungseigentümergemeinschaft keine auch nur beschränkte Rechtsfähigkeit. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2004, 874), ohne auf das Problem ausdrücklich einzugehen, incident bestätigt.

Der Titel kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Wohnungseigentümer materiell Gläubiger der Forderung sind. Dem Urteil kann nämlich nicht entnommen werden, welche Wohnungseigentümer gemeint sind. In Betracht kommen die Wohnungseigentümer, die die Wohnungen von den Schuldnern gekauft haben. In Betracht kommen auch die Wohnungseigentümer, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung Wohnungseigentümer waren. Ferner kommen in Betracht die Wohnungseigentümer, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Wohnungseigentümer waren. Schließlich ist der Titel auch dahin auslegbar, dass die jeweiligen Wohnungseigentümer gemeint sein können, die zum Zeitpunkt der jeweils vorzunehmenden Rechtshandlung Wohnungseigentümer sind. Der Titel ist insoweit unbestimmt und hat deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

3. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.



Ende der Entscheidung

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