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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 22/04 (1)
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20a
Erledigt sich das Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in der Hauptsache, so bleibt das Rechtsmittel nur zulässig, wenn es auf die Kosten beschränkt wird.
Gründe:

I.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 21.6.2001, der weiteren Beteiligten zu 1 für das Jahr 2000 Entlastung zu erteilen (TOP 2) und sie für weitere fünf Jahre (1.1.2002 bis 31.12.2006) zur Verwalterin zu bestellen (TOP 9).

Die Antragsteller haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären und festzustellen, dass eine Vereinbarung vom 21.6.2001 über die Verlängerung des Verwaltervertrags nicht besteht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.4.2002 den Anträgen stattgegeben. Das Landgericht hat am 7.1.2004 die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde. Außerdem haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen Geschäftswertbeschwerde eingelegt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.4.2004 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vom Landgericht ausgesetzten, aber vorrangig zu betreibenden Verfahrens LG München I - 1 T 8267/02. Nachdem die Wohnungseigentümer am 25.11.2004 die weitere Beteiligte zu 3 mit Wirkung vom 1.1.2005 für die Dauer eines Jahres zum neuen Verwalter bestellt hatten und die weitere Beteiligte zu 1 zum 31.12.2004 als Verwalterin ausgeschieden ist, haben die Beteiligten im Verfahren LG München I - 1 T 8267/02 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.3.2005 die abschließende Kostenentscheidung getroffen. Im vorliegenden Verfahren hat die weitere Beteiligte zu 1 erklärt, es sei nunmehr Sache der Antragsteller, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Einer etwaigen Erledigterklärung werde von Seiten der weiteren Beteiligten zu 1 zugestimmt. Eine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zurückzunehmen bestehe nicht. Die Antragsteller haben ausgeführt, sie würden die Hauptsache nicht für erledigt erklären. Der einfachste Weg, das Verfahren zu beenden, sei vielmehr die Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde durch die weitere Beteiligte zu 1.

II.

1. Das Amtsgericht hat den Eigentümerbeschluss zu TOP 9 für ungültig erklärt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die von dieser insoweit eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Dadurch, dass die weitere Beteiligte zu 1 zum 31.12.2004 als Verwalterin ausgeschieden und die Beteiligte zu 3 mit Wirkung vom 1.1.2005 zur neuen Verwalterin durch Eigentümerbeschluss vom 25.11.2004 bestellt worden ist, hat sich das Verfahren in der Hauptsache insoweit nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde erledigt. Der veränderten Sach- und Rechtslage haben zwar die Antragsteller nicht Rechnung getragen, indem sie die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Rechtsmittel unzulässig geworden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zum Beispiel WE 1995, 347 f.) bleibt nämlich, wenn sich das Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in der Hauptsache erledigt hat, das Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn es auf die Kosten beschränkt wird (vgl. auch BGH NJW 1982, 2505/2506). Dies hat die weitere Beteiligte zu 1 nicht beachtet; sie hat vielmehr nur darauf hingewiesen, dass die Antragsteller "an der Reihe seien", die Hauptsache für erledigt zu erklären.

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

a) Das Landgericht hat zu TOP 2 (Verwalterentlastung) ausgeführt:

Bei der Verwalterentlastung käme es im Rahmen einer Einzelfallprüfung maßgebend darauf an, ob Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen bzw. falls dies bejaht würde, ob aus besonderen Gründen Anlass bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Die von den Antragstellern vorgebrachten Rügen (z.B. Rechnungsprüfung 2003, Eigentümerversammlung 2003; Mängelbeseitigung Fenster; Kündigung des Hausmeistervertrages; Bautenzustandsbericht; Rankengitter) beträfen zwar vornehmlich die Tätigkeit der Verwaltung in den Jahren 2002 und 2003. Den zu den Rügen vorgelegten Anlagen ließe sich aber entnehmen, dass die einzelnen Problemkomplexe zum Teil bis auf das Jahre 2000 zurückreichten. Dies gelte beispielsweise für die Fenstersanierung, bei der die Antragsteller der weiteren Beteiligten zu 1 von Anfang an zögerliche und fehlerhafte Sachbehandlung vorgeworfen hätten und für die Streitigkeiten mit dem Hausmeister, die in Bezug auf das Dezemberhonorar 2000 sogar in eine gerichtliche Auseinandersetzung gemündet hätten. Der Eigentümerbeschluss über die Verwalterentlastung entspräche somit nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO); sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Das Landgericht hat sich bezüglich der zögerlichen und fehlerhaften Sachbehandlung bei der Fenstersanierung auf die Anlage K 37 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 5.3.2003 bezogen. Soweit die weitere Beteiligte zu 1 dem Ergebnis des Landgerichts ihre Wertung, die Versäumnisse seien nicht konkret genug bezeichnet, entgegensetzt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Auch die Behauptung, das Thema Dezembergehalt 2000 (Hausmeister) sei abgeschlossen, steht im Gegensatz zur Feststellung des Landgerichts und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

3. Die im eigenen Namen eingelegte Geschäftswertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verwaltervergütung für den Zeitraum, für den der Verwalter bestellt werden soll, für den Geschäftswert maßgebend ist, wenn die Verwalterbestellung angefochten wird. Da dies hier einen Geschäftswert von rund 76.000 EUR ergeben würde, hat das Landgericht zu Recht von der Reduzierungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG Gebrauch gemacht und den Geschäftswert auf 35.000 EUR festgesetzt (vgl. Palandt/Bassenge 64. Aufl. § 48 WEG Rn. 14 m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde ist gebührenfrei § 31 Abs. 5 KostO. Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WEG.

Ende der Entscheidung

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