Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 23/01
Rechtsgebiete: GG, WEG, FGG, GVG, EGGVG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
WEG § 45 Abs. 1
FGG § 22 Abs. 2
GVG § 132 Abs. 3
EGGVG § 10 Abs. 1
Nach Ansicht des 2. Zivilsenates ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über befristete Rechtsmittel zu belehren. Andernfalls ist bei Fristversäumnis aufgrund der fehlenden Belehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Anfrage wegen beabsichtigter Abweichung von der Rechtsauffassung des 1. und 3. Zivilsenats).
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Lorbacher

am 13. März 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Beseitigung eines Wintergartens,

beschlossen:

Tenor:

Beim 1. und 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird angefragt, ob an der Rechtsauffassung festgehalten wird, die den Beschlüssen vom 14. Oktober 1996 (1Z BR 219/96) sowie vom 30. Juli 1997 (3Z BR 157/97 = MDR 1997, 1057), 23. Februar 1999 (3Z BR 64/99) und 10. August 1999 (3Z BR 236/99 = BayObLGZ 1999, 232) zugrunde liegt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung Nr. 19. Er errichtete auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Dachoberfläche (Flachdach) einen Wintergarten.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung des Wintergartens zu verpflichten. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten. Am 30.10.2000 hat der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners dem Gericht mitgeteilt, dass er den Antragsgegner nicht mehr vertrete.

Durch Beschluss vom 2.11.2000 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Beseitigung des Wintergartens verpflichtet. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner persönlich am 7.11.2000 zugestellt. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde dem Antragsgegner nicht erteilt. Am 30.11.2000 hat der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners für diesen sofortige Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Zur Begründung hat er vorgetragen, ein anderer Wohnungseigentümer habe dem Antragsgegner gesagt, die Frist zur Anfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts betrage vier Wochen; das Amtsgericht habe dem Antragsgegner eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt.

Durch Beschluss vom 3.1.2001 hat das Landgericht dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die sofortige Beschwerde verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner hätte sich wegen der Frist nicht auf die Auskunft eines Wohnungseigentümers verlassen dürfen; er hätte sich vielmehr entweder beim Wohnungseigentumsgericht oder bei einem Rechtsanwalt erkundigen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei die Fristversäumung nicht unverschuldet. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Der Senat möchte die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob bei befristeten Rechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Verfassungs wegen eine Rechtsmittelbelehrung geboten ist, bejahen. Diese Rechtsfrage wurde vom 1. und 3. Zivilsenat verneint. Voraussetzung für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ist, dass die beiden Senate auf Anfrage erklären, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 10 Abs. 1 EGGVG). Diese Anfrage stellt der erkennende Senat.

1. Über Wohnungseigentumssachen ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden (§ 43 Abs. 1 WEG). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt und gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht die sofortige weitere Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG). Die sofortige und die sofortige weitere Beschwerde sind binnen einer Frist von zwei Wochen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht durch eine Beschwerdeschrift oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle eines dieser Gerichte eingelegt werden (§ 21 Abs. 1, 2 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde kann auch beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 FGG). In diesem Fall muss bei Einlegung durch eine Beschwerdeschrift diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Eine Rechtsmittelbelehrung schreibt das Gesetz in Wohnungseigentumssachen nicht vor.

In anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind grundsätzlich die unbefristete Beschwerde und weitere Beschwerde gegeben (§§ 19, 27 Abs. 1 FGG). In Einzelfällen sieht das Gesetz jedoch befristete Rechtsmittel vor (s. dazu Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 1). Im übrigen gelten hinsichtlich der Frage, bei welchem Gericht und in welcher Form die Rechtsmittel einzulegen sind, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich dieselben Vorschriften wie in Wohnungseigentumssachen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nur ausnahmsweise vorgeschrieben (Keidel/Kahl Vorbem. vor SS 8 - 18 Rn. 20).

2. Am 20.06.1995 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173), der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz könne eine Rechtsmittelbelehrung gebieten, wenn dies erforderlich sei, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen seien, dass nicht erwartet werden könne, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Dies könne namentlich in Verfahren zutreffen, in denen kein Anwaltszwang bestehe. Eine solche Lage ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bei den Rechtsmitteln im Klageverfahren des Zivilprozesses grundsätzlich nicht gegeben. Die Zivilgerichtsbarkeit gehöre zu den Verfahrensarten, die dem Bürger am ersten vertraut seien. Das Rechtsmittelsystem im Klageverfahren liege im Herkömmlichen und sei überschaubar. von wesentlicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang ferner, dass im Zivilprozess für die Rechtsmittel der Berufung und Revision ausnahmslos Anwaltszwang bestehe. Auch aus dem Gleichheitssatz folgt nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts - jedenfalls bei der derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Lage - noch keine Pflicht zur Einführung einer Rechtsmittelbelehrung im Klageverfahren des Zivilprozesses.

Das Bundesverfassungsgericht führt schließlich noch aus, es könne dahingestellt bleiben, ob etwas anderes für Verfahren vor den Zivilgerichten gelte, in denen - wie insbesondere in manchen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - kein Anwaltszwang besteht, andererseits aber die Rechtsmittelvoraussetzungen nicht leicht erkennbar sind.

3. Wird die Rechtsmittelfrist versäumt, ist einem Rechtsmittelführer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, sofern er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Ein ausdrücklicher Antrag ist dann nicht erforderlich, wenn sich die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatsachen und Umstände ohne weiteres aus den Akten ergeben (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO; Keidel/Kahl § 22 Rn. 32). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein nicht durch einen Rechtsanwalt vertretener Rechtsmittelführer, dem keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, bei einer zuständigen Stelle über die Voraussetzungen eines zulässigen Rechtsmittels, insbesondere über die einzuhaltende Frist, erkundigen muss. Unterlässt er dies, wird die Fristversäumung als verschuldet angesehen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt (vgl. z.B. BayObLG, Beschluss vom 23.03.1995 in einer Wohnungseigentumssache, WuM 1995, 505; Keidel/Kahl § 22 Rn. 23 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

4. Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in anderer Besetzung am 2.12.1999 (2Z BR 161/99 = NZM 2000, 295) in einer Wohnungseigentumssache an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgehalten und ausgeführt, eine gesetzliche Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung bestehe nicht, eine solche Pflicht lasse sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung ableiten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde versagt. In gleicher Weise haben am 10.9.1998 das Oberlandesgericht Celle (4 W 192/98 = NZM 1999, 287) und am 29.5.2000 (16 Wx 72/00) das Oberlandesgericht Köln, jeweils in einer Wohnungseigentumssache, entschieden. Beide Gerichte haben sich allerdings mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinandergesetzt, diese nicht einmal erwähnt.

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am.30.7.1997 in einer Notarkostensache (3Z BR 157/97 = MDR 1997, 1057) und am 10.8.1999 in einer Betreuungssache (3Z BR 396/99 = BayObLGZ 1999, 232) an der Rechtsansicht festgehalten, dass eine Rechtsmittelbelehrung, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, nicht erforderlich sei; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nicht erwähnt. In einer Vereinsregistersache hat der 3. Zivilsenat am 23.2.1999 (3Z BR 64/95) zwar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeführt, aber gleichwohl keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsansicht über die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung gesehen.

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 14.10.1996 in einer Vormundschaftssache (Richterablehnung) trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an der Rechtsansicht festgehalten, dass eine Rechtsmittelbelehrung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht - auch nicht von Verfassungs wegen - geboten sei (1Z BR 216/96).

Demgegenüber wird in einer im Vordringen befindlichen Meinung im Schrifttum eine Rechtsmittelbelehrung, die im übrigen in den Verfahrensordnungen aller anderen Gerichtsbarkeiten (vgl. z.B. § 58 VwGO, § 66 SGG) vorgeschrieben ist, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls bei befristeten Rechtsmitteln von Verfassungs wegen für geboten erachtet mit der Folge, dass bei einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung die Fristversäumung grundsätzlich nicht als verschuldet angesehen und daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Keidel/Schmidt § 16 Rn. 60; Budde in Bauer v. Oefele GBO § 73 Rn. 13; Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 50; Demharter GBO § 1 Rn. 54; Demharter FGPrax 1995, 217; Demharter WuM 2000, 43).

5. Der erkennende 2. Zivilsenat möchte an der dem Beschluss vom 2.12.1999 zugrundeliegenden Rechtsansicht nicht festhalten und sich die Ansicht zu eigen machen, die bei befristeten Rechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelbelehrung von Verfassungs wegen für geboten erachtet.

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass der Rechtsweg nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert wird. Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes kann daher eine Rechtsmittelbelehrung gebieten, wenn dies erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Das kann namentlich in Verfahren zutreffen, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfG NJW 1995, 3173/3174). Bei den Rechtsmitteln im Klageverfahren des Zivilprozesses wurde eine Rechtsmittelbelehrung jedenfalls seinerzeit von Verfassungs wegen noch nicht für geboten erachtet, weil das Rechtsmittelverfahren im Herkömmlichen liege und überschaubar sei, insbesondere ausnahmslos Anwaltszwang bestehe (BVerfG aaO). Diese Kriterien erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Weder sind diese, die für einzelne Verfahren vielfach unterschiedlich ausgestaltet sind, überschaubar, noch im Bewusstsein der Bevölkerung verwurzelt. Außerdem herrscht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich kein Anwaltszwang, ein Umstand, dem wesentliche Bedeutung zukommt. Der Senat hält daher eine Rechtsmittelbelehrung bei befristeten Rechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Verfassungs wegen für geboten.

Die fehlende Rechtsmittelbelehrung kann zwar keinen Einfluss auf den Beginn der Rechtsmittelfrist haben, wie dies bei Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung der Fall ist (vgl. BayObLGZ 1986, 259 f.; Keidel/Kahl Vorbem. vor §§ 8 - 18 Rn. 20). Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist, kann aber nur dann verwirklicht werden, wenn bei Fristversäumung trotz gebotener, aber unterbliebener Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, weil die Fristversäumung im Hinblick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung als unverschuldet angesehen wird (vgl. dazu auch BayObLG, Beschluss vom 22.1.2001, 1Z BR 89/00 = BayObLGZ 2001 Nr. 4).

6. Für den Fall, dass der 1. und 3. Zivilsenat an ihrer Rechtsauffassung nicht festhalten, müßte der erkennende 2. Zivilsenat, der wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren will, die Sache wegen beabsichtigter Abweichung von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Köln gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorlegen. Andernfalls käme eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Betracht.

Hinweis

zu den Beschlüssen vom 13.03.2001 (2Z BR 23/01), 11.04.2001 (1Z AR 2/01) und 20.04.2001 (U AR 22/01):

Die den Beschlüssen zugrundeliegende Hauptsache hat sich erledigt, so dass für die in dem Beschluss vom 13.03.2001 ins Auge gefasste Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder an den Bundesgerichtshof kein Raum mehr ist.

Ende der Entscheidung

Zurück