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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 23/01 (1)
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
Die sofortige weiteren Beschwerde wird unzulässig, wenn sich die Hauptsache erledigt.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Lorbacher

am 23. Juli 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Beseitigung eines Wintergartens,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung Nr. 19. Er errichtete auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Dachoberfläche (Flachdach) einen Wintergarten.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung des Wintergartens zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 2.11.2000 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3.1.2001 dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versagt und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, die am 24.1.2001 eingegangen ist.

Am 2.5.2001 haben die Wohnungseigentümer durch Beschluss den Wintergarten des Antragsgegners in der derzeit bestehenden Form genehmigt. Der Eigentümerbeschluss ist bestandskräftig geworden.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Durch den bestandskräftig gewordenen Eigentümerbeschluss vom 2.5.2001 hat sich die Hauptsache erledigt. Das zunächst in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel ist dadurch unzulässig geworden. Auf die Kosten hat der Antragsgegner das Rechtsmittel nicht beschränkt, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben wurde. In diesem Fall wäre das Rechtsmittel zulässig geblieben (BGHZ 86, 393/395; BayObLG ZWE 2006, 217).

Es erscheint angemessen, dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 47 WEG).

Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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