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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 230/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG
Vorschriften:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 | |
FGG § 12 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Zahlungen aus den Jahresabrechnungen 1999 und 2000, Wohngeldvorauszahlungen für das Jahr 2001 und die Zahlung einer Sonderumlage von insgesamt 13.884,93 EUR. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bezeichnen die Verwalterin als Vertreterin der Antragsteller, ohne jedoch vorzutragen, ob die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch die Wohnungseigentümer ermächtigt ist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.1.2003 dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2003 vor dem Landgericht hat der Antragsgegner sämtliche Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 30.7.2003 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss über das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet gegen einen Beschluss, durch den die Ablehnung eines Richters des Beschwerdegerichts zurückgewiesen wird, die sofortige weitere Beschwerde nur statt, wenn sie vom Landgericht zugelassen worden ist (BayObLGZ 2002, 89 ff.; Beschluss des Senats vom 16.10.2003 - 2Z BR 206/03). Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Da das Rechtsmittel unzulässig ist, entspricht es der Billigkeit, den Antragsgegner mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu belasten.
Der Geschäftswert entspricht dem Wert der Hauptsache (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).
2. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.7.2003 in der Hauptsache ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung.
a) Die sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht eingelegt. Der Antragsgegner hat nach seinem Vortrag erst nach Akteneinsicht durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 5.11.2003 von dem Beschluss Kenntnis erlangt. Da sich eine frühere Zustellung nicht nachweisen lässt, gilt der Beschluss zu diesem Zeitpunkt als zugestellt (vgl. § 189 ZPO). Der Antragsgegner hat an Eides statt versichert, dass seine Praxis, an dessen Türe die Zustellungsnachricht angeheftet wurde, zum Zustellungszeitpunkt bereits geschlossen war. Dieser Vortrag wird nicht widerlegt durch die Ausführungen der Antragsteller, dass der Antragsgegner auch zu einem späteren Zeitpunkt Schreiben über die Praxisadresse erhalten habe und auch in der Praxis anwesend gewesen sei. Eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180, 181 ZPO setzt nämlich bei einem Geschäftsraum voraus, dass das Geschäft in dem Raum auch regelmäßig ausgeübt wird. Das lässt sich für den Zeitpunkt der Zustellung nicht feststellen.
b) Das Landgericht hat die Antragsteller als "WEG ..." bezeichnet. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sind die Wohnungseigentümer im Rubrum namentlich zu benennen oder es ist dem Beschluss eine Eigentümerliste beizufügen. Die bloße Benennung eines Eigentümers mit dem Zusatz "u.a." ist unzureichend.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller mit dem Antrag eine "Mieterliste" eingereicht haben. Das Landgericht wird zu klären haben, ob es sich dabei trotz dieser Bezeichnung um eine Eigentümerliste handelt.
c) Ferner wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG handelt, an der der Verwalter in seiner Verwaltereigenschaft nicht zu beteiligen ist (§ 43 Abs. 4 WEG).
d) Der Antragsgegner rügt zu Recht, dass die Vorinstanzen die Vertretungsbefugnis der Verwalterin nicht geprüft haben. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nur berechtigt, sofern er hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist. Zu einer solchen Ermächtigung ist nichts vorgetragen. Auch für eine Genehmigung der Prozessführung ergibt sich aus den Akten nichts. Das Landgericht wird deshalb entsprechende tatsächliche Feststellungen nachzuholen haben (§ 12 FGG).
e) Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten. Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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