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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 235/04
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 27
WEG § 23 Abs. 4
WEG § 24 Abs. 6
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 563 Abs. 2
1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist die Vorinstanz nur an die die aufhebende Entscheidung tragende rechtliche Beurteilung gebunden.

2. Ein Anspruch auf Berichtigung eines Protokolls über eine Eigentümerversammlung setzt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis voraus.

3. Im Verfahren zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen wird die Anfechtungsfrist nur durch einen Antrag gewahrt, der den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt.


Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind bzw. waren bei Verfahrensbeginn die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1 verwaltet wird.

Am 29.4.2003 fand eine Eigentümerversammlung statt. In der Niederschrift heißt es auszugsweise bei Tagesordnungspunkt (TOP) 3:

21:35 Uhr Unterbrechung der Versammlung

Herr N. (Antragsteller) wurde durch den Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen und ermahnt, umgehend und sofort von ehrverletzenden Anschuldigungen und beleidigenden Äußerungen gegenüber seinen Miteigentümern Abstand zu nehmen und sich bei der Wahl seiner Worte zurückzuhalten. Bei weiterem Fehlverhalten werde die Versammlung umgehend geschlossen. Herr N. wurde u.a. insgesamt sieben Mal von seinen Miteigentümern und dem Versammlungsleiter darauf hingewiesen, den Versammlungsleiter nicht ständig beim Verlesen der Beschlussvorschläge zu unterbrechen.

Unter TOP 3a wurde einstimmig beschlossen, dass die Balkone im Wirtschaftsjahr 2003 innen und außen durch die Wohnungseigentümer in Eigenregie gestrichen werden. In der Versammlungsniederschrift ist insoweit festgehalten:

Die Verwaltung wird von ihrer gesetzlichen Pflicht zur Instandhaltung, hier die Malerarbeiten an den gemeinschaftlichen Bauteilen der Balkone (erg.: zu veranlassen), entbunden.

Zu TOP 3b enthält die Niederschrift die Feststellung, dass die anwesenden Wohnungseigentümer nach Diskussion der Auffassung sind, dass das Haus in den Jahren 2003 und 2004 nicht gestrichen zu werden braucht und weitere Instandsetzungsmaßnahmen nicht erforderlich seien. Abschließend ist festgehalten: "Allgemeine Kenntnisnahme- kein Beschluss".

Zu TOP 4b wurde mehrheitlich gegen die Stimme des Antragstellers beschlossen, dass die Gemeinschaft künftig wegen der geringen Größe der Wohnanlage auf einen Beirat verzichtet und stattdessen drei Rechnungsprüfer bestimmt werden. Diese wurden anschließend gewählt.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2003 hat der Antragsteller folgende Anträge gestellt:

1. Die schlimmen Anschuldigungen gegen mich aus TOP 3 "21.35 Uhr Unterbrechung der Versammlung" sind entweder zurückzunehmen oder zu beweisen. (a. Hilfsweise beantrage ich ansonsten schon jetzt mir das Recht vorbehalten zu dürfen, gegebenenfalls spontan entsprechende Gegenanträge zu meiner Entlastung stellen zu dürfen.)

2. Mangelhaft und ungenau gebliebene Aussagen zu TOP 3a) b) sowie TOP 4b) "Wahl Beirat" sind ausreichend aufzuklären.

3. Wie in der ETV vom 23.11.1999 TOP 2 b) 1. versprochen und beschlossen, sind Abgrenzungsposten - bis auf die durch die HKV geforderten - aufzulösen.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht hat der Antragsteller weiter die Abberufung der Verwaltung beantragt.

Mit Beschluss vom 28.11.2003 hat das Amtsgericht die Anträge abgewiesen. Durch Beschluss vom 20.2.2004 hat das Landgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Senat durch Entscheidung vom 29.4.2004 (2Z BR 59/04) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Antragsteller u.a. erklärt, dass er die in der Eigentümerversammlung unter TOP 2a und b gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen nicht angefochten habe.

Durch Beschluss vom 23.11.2004 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers erneut zurückgewiesen, wobei es den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens - entsprechend der Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht - ohne nähere Begründung auf 1.000 EUR festgesetzt hat. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache letztlich keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertige keine im Vergleich zum früheren Beschluss vom 20.2.2004 abweichende Beurteilung.

An die die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts tragenden Gründe sei die Kammer gebunden. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe ausgeführt, dass die Entscheidungen des Landgerichts zur Abberufung des Verwalters und zur Protokollberichtigung nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand zutreffend seien. Es habe ferner festgestellt, dass der Antragsteller zu den TOP 3 und 4b lediglich Aufklärung verlangt habe, was für eine hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses unzureichend erscheine. Das Rechtsbeschwerdegericht habe zwar bindend dargelegt, aus dem Antrag sei mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass der Antragsteller sich gegen den Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung wende, zumal auch der Beanstandungsgrund (Abgrenzungsposten) genannt sei. Das Beschwerdegericht habe aber keine Möglichkeit, die in der Eigentümerversammlung unter TOP 2a und 2b gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen zu überprüfen, da der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe, dass er die Beschlüsse nicht angefochten habe. Dem Antragsteller fehle somit das Rechtsschutzbedürfnis. Eine reine Aufklärung von Fragen des Antragstellers zu Einzelpunkten sei im Beschlussanfechtungsverfahren nicht zu leisten.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

a) Die Ausführungen des Landgerichts über die Bindungswirkung der Entscheidung des Senats vom 29.4.2004 sind allerdings nicht frei von Rechtsfehlern.

An die für die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Gericht der weiteren Beschwerde ursächliche (tragende) rechtliche Beurteilung sind die Vorinstanzen entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO gebunden. Keine Bindung besteht dagegen an rechtliche Hinweise und Empfehlungen, die für das weitere Verfahren gegeben werden, auf denen aber der Beschluss des Gerichts der weiteren Beschwerde nicht beruht (Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 63 m.w.N.).

In seinem Beschluss vom 29.4.2004 (2Z BR 59/04) hat der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 20.2.2004 ausschließlich wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, der darin bestand, dass im damaligen Beschwerdeverfahren ohne nähere Begründung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet worden war. Soweit der Senat in seiner Entscheidung Ausführungen für das weitere landgerichtliche Verfahren nach Zurückverweisung macht, tragen diese die Rechtsbeschwerdeentscheidung nicht. Das Landgericht hätte somit auf Grund eigener tatrichterlicher Würdigung über die vom Antragsteller gestellten Anträge entscheiden müssen.

b) Auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht, da sich die Rechtsbeschwerde letztlich als unbegründet erweist.

aa) Hinsichtlich des Antrags auf Protokollberichtigung gilt, dass jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, Fehler oder Unrichtigkeiten in Niederschriften über Eigentümerversammlungen zu berichtigen, sofern hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 24 Rn. 9). Soweit über die Versammlung nicht nur ein Ergebnis-, sondern ein Ablaufprotokoll erstellt wird (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 1 WEG), gebietet es der Persönlichkeitsschutz der Wohnungseigentümer, dass die Niederschrift keine sachlich nicht gebotenen Wertungen, Schärfen, Bloßstellungen und Diskriminierungen enthält (BayObLGZ 1982, 445/448). Vorliegend ergibt sich, wie das Landgericht bereits in seiner Entscheidung vom 20.2.2004 festgestellt hat, auch aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, dass die Vorgänge in der Versammlung nicht sachlich unzutreffend wiedergegeben wurden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hat der Antragsteller insoweit auch ergänzend keine Tatsachen behauptet, die im Rahmen der nach § 12 FGG bestehenden Amtsermittlungspflicht Anlass für Beweiserhebungen des Gerichts gegeben hätten. Auch auf Grund der schriftlichen Ausführungen des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in dem eher zurückhaltend formulierten Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29.4.2003 enthaltenen Feststellungen inhaltlich unrichtig sind oder eine sachlich nicht gebotene Diskriminierung des Antragstellers beinhalten.

bb) Bezüglich der TOP 3a, b und 4b hat der Antragsteller beantragt, die "mangelhaft ungenau gebliebenen Aussagen" ausreichend aufzuklären. Eine hinreichend bestimmte Beschlussanfechtung ist hier nicht geschehen.

(1) Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG wird die Anfechtungsfrist nur durch einen Antrag gewahrt, der den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt. Aus dem Antrag muss sich unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsgrundsätze entnehmen lassen, dass ein konkreter Beschluss für ungültig erklärt werden soll (vgl. OLG Köln WE 1999, 114; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 23 Rn. 196). Ziel eines Anfechtungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist also die gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit von Beschlüssen, nicht über deren Auslegung. Allenfalls ist es denkbar, dass ein Beschluss angefochten wird, weil der Antragsteller die Auffassung vertritt, er entspreche deswegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil sich auch durch Auslegung ein hinreichend bestimmter Inhalt nicht ermitteln lasse.

(2) Im Hinblick auf den unter TOP 3a gefassten Beschluss kommt hinzu, dass es dem Antragsteller nicht um dessen Ungültigerklärung geht, sondern lediglich um die Feststellung, dass der Verwalter hierdurch nicht aus seiner gesetzlichen Pflicht zur Instandhaltung entbunden wird. Dies ist in dieser Allgemeinheit nicht Gegenstand des Beschlusses. In der entsprechenden Formulierung in der Versammlungsniederschrift ist lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es Sache der Wohnungseigentümer, nicht der Verwaltung ist, für die Durchführung der beschlossenen Balkonanstriche Sorge zu tragen.

Zu TOP 3b ist bereits dem Protokoll vom 29.4.2003 eindeutig zu entnehmen, dass überhaupt kein Beschluss gefasst wurde. Für eine Anfechtung ist daher kein Raum.

Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt hat, es müsse aufgeklärt werden, was der unter TOP 4b bestellte Rechnungsprüfungsausschuss im Verhältnis zu einem Beirat für ein Gremium sei, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass er die Aufhebung des Beschlusses anstrebt.

cc) In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Antragsteller eindeutig erklärt, dass er die angeblich unter TOP 2a und 2b gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2002 nicht angefochten hat. Somit können die Beschlüsse, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht gerichtlich überprüft werden.

Soweit der Antragsteller unabhängig von einer auch nur teilweisen Beschlussanfechtung nach wie vor eine "Abrechnungsberichtigung" hinsichtlich einzelner Posten (Abgrenzungsposten) begehrt, fehlt hierfür, wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat, das Rechtsschutzbedürfnis. Denn durch die Bestandskraft der nach § 28 Abs. 5 WEG gefassten Beschlüsse liegen die zu berücksichtigenden Einnahmen und Ausgaben im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bindend fest (Niedenführ/Schulze § 28 Rn. 80). Eine "Berichtigung" würde somit ins Leere gehen.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Antragsteller ein vollständiges, auch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung umfassendes Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29.4.2003 trotz Hinweises durch das Beschwerdegericht nicht vorgelegt hat. Auch dies spricht dafür, dass er die fraglichen Beschlüsse nicht anfechten will.

dd) Der im Laufe des Verfahrens gestellte Antrag auf Abberufung des Verwalters, mit dem sich das Landgericht in seiner Entscheidung vom 28.11.2003 auseinandergesetzt hat, wurde nach Zurückverweisung durch den Senat auf entsprechenden Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller offensichtlich nicht weiterverfolgt. Er ist ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

3. Es entspricht der Billigkeit, dem im Ergebnis in allen Instanzen unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 1.500 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat insofern nach wie vor keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, so dass der Senat weiterhin auf Schätzungen angewiesen ist. Entsprechend den Ausführungen in der Entscheidung vom 29.4.2004 wird das Interesse an der Protokollberichtigung weiterhin auf 500 EUR veranschlagt. Bezüglich der Information über die unter TOP 3a, 3b und 4b behandelten Angelegenheiten legt der Senat jeweils zweimal 200 und einmal 100 EUR zu Grunde. Soweit es um den unzulässigen Antrag auf Überprüfung der Abrechnung geht, erscheint ein Geschäftswert von 500 EUR angemessen.

Die Geschäftswertfestsetzung durch die Vorinstanzen wird nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO abgeändert. Es handelt sich um ein einheitliches Verfahren. Der vom Senat auf 1.000 EUR veranschlagte Antrag auf Abberufung des Verwalters war ursprünglich ebenfalls Verfahrensgegenstand.

Ende der Entscheidung

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