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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 238/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 26
Die Wohnungseigentümer können sich nach der Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses über die Verlängerung des Verwaltervertrags nicht mehr auf ein Fehlverhalten des Verwalters als wichtigen Grund für dessen Abberufung berufen, das ihnen im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt war.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die seit 1994 von dem Antragsgegner verwaltet wird.

Der Antragsteller hat am 10.7.2001 den Antrag auf Abberufung des Antragsgegners als Verwalter gestellt. Das Amtsgericht hat am 3.4.2002 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2003 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

Die Wohnungseigentümer haben am 17.6.2002 die Verlängerung des Verwaltervertrags bis zum 30.6.2004 beschlossen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Erding beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Eine Entscheidung in diesem Verfahren (UR II 11/02) ist noch nicht ergangen.

II.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Rechtsmittel nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu führen, weil die weiteren Beteiligten im Hinblick auf die Interessenkollision des Verwalters nicht vorschriftsmäßig vertreten sind.

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist der Verwalter zur Entgegennahme von Zustellungen befugt. Gegen die rein passive Zustellungsvertretung des Verwalters in einem Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters verlangt, bestehen nach einhelliger Meinung keine Bedenken (so zuletzt auch KG ZMR 2004, 142 f.). Über die Entgegennahme der Zustellungen hinaus wird aber der Verwalter nicht Verfahrensvertreter der Wohnungseigentümer und darf keine Verfahrenshandlungen für sie vornehmen (BayObLG NJW-RR 1997, 396). Das war hier auch nicht der Fall.

2. Das dem Antragsteller als Anfechtungsbefugtem regelmäßig zustehende Rechtsschutzinteresse ist vorliegend nicht durch Ablauf der Amtszeit entfallen (vgl. BGH NZM 2002, 3240/3242). Nach dem derzeitigen Stand der Dinge läuft die Amtszeit erst am 30.6.2004 ab. Sollte das vorliegende Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein, werden die Beteiligten um Mitteilung gebeten, ob der Verwaltervertrag erneut verlängert worden ist.

3. Das Verfahren ist wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens AG Erding UR II 11/02 auszusetzen. Sollte nämlich der Eigentümerbeschluss vom 17.6.2002 bestandskräftig werden, können sich weder der Antragsteller noch die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr auf ein mögliches Fehlverhalten des Antragsgegners berufen, das vor der Abstimmung vom 17.6.2002 vorgelegen haben könnte und das hier im Wesentlichen Gegenstand der Vorwürfe gegen den Antragsgegner ist (OLG Köln ZMR 2003, 703 f.; OLG Celle NZM 1999, 481). Das Entsprechende würde gelten, wenn die Wohnungseigentümer demnächst bestandskräftig den Verwaltervertrag über den 30.6.2004 hinaus verlängern würden.



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