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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 242/03
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 15 Abs. 3 | |
WEG § 26 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück. Mit dem Sondereigentum des Antragstellers sind 36/100 Miteigentumsanteile verbunden und mit dem des Antragsgegners 64/100. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Größe der Miteigentumsanteile.
In der Eigentümerversammlung vom 10.1.2003 hat sich der Antragsgegner mit seiner Stimmenmehrheit gegen die Stimmen des Antragstellers zum Verwalter der Wohnanlage bis zum 31.12.2007 bestellt.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.5.2003 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 15.9.2003 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Bestellung des Antragsgegners zum Verwalter widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Es werde Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats vom 27.7.2000 (= NZM 2001, 672), in dem ausgeführt worden sei, dass ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Eigentümers zum Verwalter dann vorliege, wenn bereits im Zeitpunkt der Bestellung Interessengegensätze offenkundig seien und deshalb von vornherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den anderen Wohnungseigentümern zu rechnen sei; in der Regel entspreche es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmengewicht gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer eine ihm nahestehende Person zur Verwalterin bestelle.
In der erwähnten Entscheidung habe das Bayerische Oberste Landesgericht die Bestellung des Antragsgegners zum Verwalter allein deshalb als wirksam angesehen, weil sich bei der damaligen Bestellung in der Eigentümerversammlung vom 6.3.1998 der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ausdrücklich damit einverstanden erklärt habe, dass der Antragsgegner zum Verwalter bestellt werde. Diese Voraussetzung liege jetzt nicht mehr vor. Der Antragsgegner habe seine Stimmenmehrheit dazu ausgenutzt, in teilweise schikanöser Weise seine Vorstellung über eine Haus- und Gartenordnung durch den Eigentümerbeschluss vom 17.7.2001 durchzusetzen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat zu Recht den Eigentümerbeschluss über die Bestellung des Antragsgegners zum Verwalter für ungültig erklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dafür, dass die Bestellung des Antragsgegners zum Verwalter den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, auf die Entscheidung des Senats vom 27.7.2000 (NZM 2001, 672 f.) Bezug genommen.
Hervorzuheben ist nochmals, dass es in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn der Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmengewicht gegen den Willen des anderen Wohnungseigentümers sich selbst zum Verwalter bestellt. Auch lagen im Zeitpunkt der Bestellung am 10.1.2003 offenkundig Interessengegensätze vor. Dies ergibt sich deutlich jedenfalls aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Verfahren über die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 17.7.2001 zum Erlass einer Haus- und Gartenordnung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23.10.2003, Az. 2Z BR 63/03).
3. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsgegner als Unterlegener die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen trägt (§ 47 Satz 1 WEG). Die Entscheidung des Landgerichts, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten hat, ist nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat zwar in erster Instanz obsiegt, im Hinblick auf die eindeutige Entscheidung des Senats vom 27.7.2000 ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für beide Instanzen als gerechtfertigt angesehen hat. Es entspricht ferner der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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