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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 25/04
Rechtsgebiete: EGGVG, EGZPO, WEG, ZPO


Vorschriften:

EGGVG § 8 Abs. 1
EGZPO § 7 Abs. 1
WEG § 45 Abs. 3
ZPO § 574
ZPO § 793
Legt ein bayerisches Beschwerdegericht eine von ihm nicht zugelassene Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen dem Obersten Landesgericht vor, kann dieses sie in eigener Zuständigkeit verwerfen. Ob der Inhalt der angegriffenen Entscheidung Bundes- oder Landesrecht betrifft, ist nicht erheblich.
Gründe:

I.

Der Vollstreckungsschuldner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Vollstreckungsgläubigerin ist Verwalterin der Wohnanlage und betreibt in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Beschluss des Wohnungseigentumsgerichts, der dem Vollstreckungsschuldner untersagt, ohne Abschluss eines Mietvertrags mit der Eigentümergemeinschaft einen oberirdischen Pkw-Abstellplatz zu benutzen.

Die Vollstreckungsgläubigerin hat beantragt, gegen den Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen, weil der Vollstreckungsschuldner nach wie vor ohne Mietvertrag den Pkw-Abstellplatz benutze. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.8.2003 die Verhängung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners am 29.9.2003 zurückgewiesen. Einen Ausspruch über die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde enthält die Entscheidung nicht. Der Vollstreckungsschuldner hat gegen diesen Beschluss am 28.10.2003 zu Protokoll des Rechtspflegers des Landgerichts "sofortige weitere Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Weil im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO, in dem die Wohnungseigentumsgerichte als Vollstreckungsgerichte zuständig sind, die Vorschriften der ZPO unmittelbar gelten (§ 45 Abs. 3 WEG), findet gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ausschließlich die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO statt (Demharter NZM 2002, 233/234). Im Gesetz ist die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich bestimmt (§ 793 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Deshalb setzt die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein Schweigen der Beschwerdeentscheidung zur Zulassung bedeutet Nichtzulassung; eine nachträgliche Zulassung kommt nicht in Betracht (BayObLGZ 2002, 274/277; 1999, 121 f.; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 574 Rn. 7).

Gegen den landgerichtlichen Beschluss, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ausspricht, konnte der Vollstreckungsschuldner von vornherein keine statthafte Rechtsbeschwerde, zudem nicht beim Landgericht und in der gewählten Form (vgl. § 575 Abs. 1 ZPO), einlegen.

2. Der Senat ist befugt, die unzulässige Beschwerde in eigener Kompetenz zu verwerfen.

§ 133 GVG weist die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde dem Bundesgerichtshof zu. Ist jedoch in einem Land ein oberstes Landesgericht eingerichtet, entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für das Oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend. In Bayern ist gemäß § 8 Abs. 1 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 AGGVG die Entscheidung über die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehörenden Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zugewiesen. Bei der gebotenen abstrakten Betrachtung besteht zwischen beiden Gerichten in diesem Bereich kein Rangverhältnis. Legt ein bayerisches Gericht eine von ihm nicht zugelassene Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen dem Bayerischen Obersten Landesgericht vor, kann dieses sie in eigener Zuständigkeit verwerfen. Dass es sich nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung um Bundesrecht handelt (vgl. § 8 Abs. 2 EGGVG), ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.

Bereits nach früherem Recht sah sich das Oberste Landesgericht ohne Zuständigkeitsentscheidung nach § 7 EGZPO als berufen an, nicht statthafte Rechtsmittel zu verwerfen (BayObLGZ 1993, 111/114 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO, die Geschäftswertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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