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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 26/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
Bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels kommt eine Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Rechtsmittels nur ausnahmsweise in Betracht.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluss über den Wirtschaftsplan des Jahres 2000/2001 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.11.2001 den Antrag abgewiesen. Es hat der Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt; zur Begründung der Kostenentscheidung hat es ausgeführt, dass aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen auch nicht ansatzweise eine fehlerhafte Beschlussfassung zu erkennen sei. Den Geschäftswert hat das Amtsgericht entsprechend 1/3 der aus dem Wirtschaftsplan strittigen Position auf 80000 DM festgesetzt. Die Antragstellerin hat am 17.12.2001 sofortige Beschwerde insoweit eingelegt, als ihr die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner auferlegt worden sind. Das Landgericht hat am 21.12.2001 der Antragstellerin mitgeteilt, dass es die Auffassung des Amtsgerichts teile. Die Antragstellerin hat daraufhin am 23.1.2002 ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.2.2002 der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es auf 40903 EUR festgesetzt. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner richtet sich dagegen, dass die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht angeordnet worden ist.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist zulässig (§ 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG) und begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Grundsätzlich habe derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknehme, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Hier gelte jedoch etwas anderes, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde aufgrund der von der Kammer vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels zurückgenommen habe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessen überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N.).

b) Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Richtig ist auch die Annahme des Landgerichts, dass grundsätzlich von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden kann, wenn die Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NZM 1999, 852/853 m.w.N.). Das Landgericht hat aber übersehen, dass trotzdem weitere besondere Umstände zu einer Anordnung der Kostenerstattung führen können. So kommt bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels eine Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Rechtsmittels in Betracht, wenn diese ins Auge springt (BayObLG ZMR 2001, 50 f.). Ein solcher Fall lag hier vor; die auf die Kostenentscheidung des Amtsgerichts beschränkte sofortige Beschwerde der Antragstellerin war gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig.

c) Da die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand hat, kann der Senat nunmehr selbst über die Frage, wer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

3. Es erscheint angemessen, der Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, § 47 WEG.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Das Landgericht hat übersehen, dass die sofortige Beschwerde beschränkt auf die Entscheidung des Amtsgerichts über die außergerichtlichen Kosten eingelegt worden ist. Dementsprechend ist der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 4400 EUR festzusetzen. Maßgebend für die Geschäftswertfestsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, die sich aus einem Geschäftswert von 4400 EUR errechnen.

Ende der Entscheidung

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