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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 262/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23 Abs. 4
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG § 45
Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und nimmt das Amtsgericht eine Verfahrensverbindung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (BayObLG NZM 2003, 644). Dies dürfte aber nicht gelten, wenn in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Anfechtungsantrag ohne Sachprüfung nur mit der Begründung abgewiesen worden ist, die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG sei nicht eingehalten.
Gründe:

I.

In der Eigentümerversammlung vom 14.12.1996 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1995, den Wirtschaftsplan 1997 und erteilten der Verwalterin sowie dem Verwaltungsbeirat Entlastung.

Am 24.1.1998 beschlossen die Wohnungseigentümer sinngemäß, dass die für die Jahresabrechnung 1995 und den Wirtschaftsplan 1997 zugrunde gelegte Berechnungsweise rückwirkend als vereinbart und damit als richtig gilt.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 14.12.1996 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.1.2003 dem Antrag überwiegend stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.11.2003 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 2 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1.

Die Antragstellerin hat außerdem beantragt, den Eigentümerbeschluss vom 24.1.1998 für ungültig zu erklären. Das Verfahren wird beim Amtsgericht Passau unter dem Aktenzeichen 1 UR II 7/98 geführt; eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen, die Akten wurden vom Landgericht zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Den Eigentümerbeschluss vom 24.1.1998 hat außerdem der Rechtsvorgänger der weiteren Beteiligten zu 2 angefochten. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts vom 17.8.1998 als unbegründet abgewiesen, weil der Antrag nicht innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG bei Gericht eingegangen ist. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5.8.1999 = ZWE 2000, 71).

II.

Das Verfahren ist wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens Amtsgericht Passau 1 UR II 7/98 auszusetzen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des verfahrensgegenständlichen Beschlusses entfällt, jedenfalls zum großen Teil, falls der Eigentümerbeschluss vom 24.1.1998 bestandskräftig wird (BGH NZM 2002, 995/997).

Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und nimmt das Amtsgericht eine Verfahrensverbindung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (BayObLG NZM 2003, 644). Dies dürfte aber nicht gelten, wenn in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Anfechtungsantrag ohne Sachprüfung nur mit der Begründung abgewiesen worden ist, die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG sei nicht eingehalten.

Erst wenn das Verfahren AG Passau 1 UR II 7/98 rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das vorliegende Verfahren seinen Fortgang nehmen.

Ende der Entscheidung

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