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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 269/03
Rechtsgebiete: BayBO, WEG, ZPO


Vorschriften:

BayBO Art. 6
BayBO Art. 7
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 44 Abs. 1
ZPO § 563 Abs. 2
1. Auch ein größerer Zeitraum (hier: über 22 Monate) zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren begründet für sich allein keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung.

2. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

3. Das Rechtsbeschwerdegericht selbst ist grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung, die es in seinem zurückverweisenden Beschluss zugrunde gelegt hat, gebunden, falls die Sache nach erneuter Rechtsbeschwerde gegen die neue Beschwerdeentscheidung noch einmal dorthin gelangt.


Gründe:

I.

Die Beteiligten waren die Wohnungseigentümer einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage. Jedem der drei Beteiligten gehörte ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einem Gebäude; mit jedem Wohnungseigentum ist das Sondernutzungsrecht an einer Grundstücksfläche einschließlich der darauf bestehenden Gebäude verbunden. Inzwischen ist das Wohnungseigentum der Antragsteller zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen.

Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 30.11.1990 lautet auszugsweise wie folgt:

Die einzelnen Raumeinheiten bilden je wirtschaftlich getrennte Einheiten, wie wenn sie Alleineigentum wären, so dass wirtschaftlich gesehen gemeinschaftliches Eigentum außer der Zufahrt nicht vorhanden ist. Soweit tatsächlich ausscheidbar und gesetzlich zulässig sind daher die einzelnen Sondereigentumseinheiten samt Sondernutzungsrechten als selbständige Einheiten anzusehen und zu behandeln, so, als ob es sich je um entsprechendes Alleineigentum handeln würde. Im Zweifelsfall soll jeweils davon ausgegangen werden, dass es sich eigentlich um eine Realteilung handeln soll.

...

Daher bedarf es zu baulichen Veränderungen und Aufwendungen aller Art auf dem jeweiligen Anwesen nicht der Zustimmung des bzw. der jeweiligen Sondereigentümer der anderen Anwesen, weil deren Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden.

In dem Vertrag vom 30.11.1990, mit dem sie ihr Wohnungseigentum von dem weiteren Beteiligten kauften, verpflichteten sich die Antragsteller, vom 1.1.1996 an Bauerweiterungen auf den Objekten des anderen Vertragsteiles zuzustimmen und bei der Stellung von Bauanträgen als Miteigentümer mitzuwirken.

Dieselbe Verpflichtung ging der Antragsgegner in dem Vertrag vom 27.5.1991 ein, mit dem er sein Wohnungseigentum von dem weiteren Beteiligten erwarb.

Schließlich verpflichteten sich die Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich vom 21.4.1993, ihre nachbarschaftliche Zustimmung bzw. ihr nachbarschaftliches Einvernehmen mit der Errichtung eines Anbaus durch den Antragsgegner gemäß dem bereits vorgelegten Bauplan zu erteilen.

Der Antragsgegner verpflichtete sich in dem Vergleich, den Anbau so auszuführen, dass nach Erstellung des Anbaus keinerlei Lärmbelästigung auf Seiten der Antragsteller eintreten kann.

Der in dem Vergleich erwähnte Bauplan sah einen Anbau mit einem Flachdach vor. Der Antragsgegner errichtete den Rohbau seines geplanten Anbaus jedoch im Jahr 1997 mit einem so genannten abgeschleppten Dach, das sich an das Hausdach anschloss und den gleichen Neigungswinkel wie dieses aufweist. Als Folge der Vordachveränderung wurden die gesetzlichen Abstandsflächen nicht eingehalten.

Durch bestandskräftigen Bescheid des Landratsamts vom 26.11.1998 wurde die Abänderung des Dachverlaufs von einem Flachdach zu einem Schrägdach unter Auflagen genehmigt; dabei wurde für das Unterschreiten der gesetzlichen Abstandsflächen nach Nordosten, nämlich zum Gebäude der Antragsteller hin, eine Abweichung zugelassen. Endgültig fertig gestellt ist der Anbau noch nicht.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung des Anbaus zu verpflichten. Ein ursprünglicher Gegenantrag ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung. Das Amtsgericht hat am 17.7.1998 den Antragsgegner zur Beseitigung des Anbaus verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 6.10.2000 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 23.1.2001 (2Z BR 116/00 = ZMR 2001, 472) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Das Landgericht hat daraufhin am 31.1.2002 mündlich verhandelt und einen Zeugen einvernommen. Mit Beschluss vom 8.12.2003 hat es der sofortigen Beschwerde stattgegeben und den Antrag der Antragsteller abgewiesen. Es hat weiter ausgesprochen, dass die Beteiligten die in sämtlichen Rechtszügen bei ihnen angefallenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller richtet sich gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts. Mit seiner unselbständigen Anschlussbeschwerde begehrt der Antragsgegner die Anordnung, den Antragstellern seine außergerichtlichen Kosten in sämtlichen Rechtszügen aufzuerlegen.

II.

Die inzwischen durchgeführte und mit Zuschlag an einen Dritten abgeschlossene Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums der Antragsteller hat auf das Verfahren keinen Einfluss. § 265 Abs. 2 ZPO ist nämlich im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar (BayObLG ZMR 1999, 847; siehe auch BGHZ 148, 335). Die Vorschrift gilt auch im Fall der Übertragung von Eigentum durch staatlichen Hoheitsakt, also z.B. durch Zuschlag (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 265 Rn. 9). Der erhobene Beseitigungsanspruch beruht auf dem übergegangenen dinglichen Recht. Die Antragsteller bleiben als gesetzliche Verfahrensstandschafter Beteiligte des Verfahrens.

Beide Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei erfolgreich, weil die Antragsteller den Anbau zu dulden hätten. Die bestandskräftige bauaufsichtliche Genehmigung des Anbaus mit geänderter Dachform und einer zulässigen Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen betreffe das tatsächlich ausgeführte Bauwerk. Genehmigt sei nicht nur der geänderte Dachverlauf von einem Flachdach zu einem Schrägdach, sondern auch die Erweiterung des Anbaus auf eine Länge von 8,30 m. Das ergebe sich zusätzlich aus dem Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 26.11.1998 an den Bevollmächtigten der Antragsteller. Schließlich stehe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch fest, dass der Anbau, soweit schon fertig gestellt, im Wesentlichen so errichtet worden sei, wie er genehmigt wurde. Insbesondere befinde sich der Anbau hinsichtlich seiner Lage im Verhältnis zum Altbestand exakt an der genehmigten Stelle.

Von der Anordnung einer außergerichtlichen Kostenerstattung habe die Kammer abgesehen, weil angesichts der unterschiedlichen Instanzentscheidungen und der nicht ganz einfach gestalteten Rechtslage nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich den Antragstellern die Aussichtslosigkeit ihres Antrags von vornherein hätte aufdrängen müssen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts zur Hauptsache hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen ergehen, anders als im Zivilprozess, nicht "aufgrund mündlicher Verhandlung". Es ist daher auch nicht erforderlich, dass die Entscheidung von den Richtern getroffen wird, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben; denn § 309 ZPO gilt nicht (BayObLG ZMR 2001, 472; NJW-RR 2003, 518).

Demgemäß konnte die Beschwerdekammer, ohne gegen § 44 Abs. 1 WEG oder andere Verfahrensvorschriften zu verstoßen, auf der Grundlage der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.1999 gestellten Anträge im Büroweg entscheiden (vgl. auch Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 16).

Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.) liegt nicht vor. Denn darunter fällt nur, dass Entscheidungsgründe überhaupt oder zu wesentlichen Streitpunkten vollständig fehlen, unverständlich oder inhaltslos sind (Reichold in Thomas/Putzo § 547 Rn. 11). Die landgerichtliche Entscheidung leidet nicht unter einem derartigen Mangel. Das Fehlen einer Beschlussbegründung innerhalb der fünfmonatigen Frist des § 548 ZPO greift schon begrifflich nicht ein; denn nach der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 31.1.2002 wurde eine Entscheidung (ohne Gründe) nicht erlassen, vielmehr leitete das Gericht in das schriftliche Verfahren über.

Die in § 44 Abs. 1 WEG grundsätzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung bezweckt die Förderung der Sachaufklärung, die Gewährung rechtlichen Gehörs und das Hinwirken auf eine gütliche Einigung (vgl. z.B. BayObLGZ 1973, 145/148). Der Senat kann hier ausschließen, dass diese Zwecke durch eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Erlass der abschließenden Entscheidung weiter hätten gefördert werden können. Vielmehr beschränkte sich die richterliche Entscheidung infolge des bindenden Senatsbeschlusses vom 23.1.2001 darauf, die erteilte Baugenehmigung mit der tatsächlichen Bauausführung zu vergleichen und etwaige Abweichungen zu bewerten. Dazu hatte bereits die mündliche Verhandlung vom 31.1.2002 mit der Einvernahme des zuständigen Sachgebietsleiters im Bauamt wesentlich beigetragen. Es lag im pflichtgemäßen Ermessen der Beschwerdekammer, ob sie im Anschluss an die später vorgenommene Beiziehung der Bauakten nochmals mündlich verhandelte. Beachtlich ist insoweit auch, dass keiner der anwaltlich vertretenen Beteiligten eine weitergehende Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer erneuten mündlichen Verhandlung anregte. Allein der lange zeitliche Abstand von hier über 22 Monaten zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung begründet für sich keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung (siehe KG NJW-RR 1994, 278).

b) Ein Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung des Anbaus gemäß § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG besteht nicht. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts vom 26.11.1998 den Anbau in seiner bisher vorgenommenen Ausführung genehmigt.

(1) Weil in der Gemeinschaftsordnung die Vorschrift des § 22 Abs. 1 WEG über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen ist, sind für die Frage, ob die Antragsteller die Beseitigung des Anbaus verlangen können, nicht die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG) maßgeblich, sondern die hier entsprechend anwendbaren allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (BayObLG ZMR 2001, 472; ZMR 2001, 362; BayObLGZ 2001, 41/45 f.).

(2) Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6, 7 BayBO) haben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nachbarschützenden Charakter (BayObLG ZMR 2001, 472 m.w.N.; siehe auch BayObLGZ 2000, 355/361 f.). Stützt sich der Beseitigungsanspruch auf eine dem öffentlichen Recht angehörende Bauvorschrift als Schutzgesetz, bestimmt sich der Anwendungsbereich ebenfalls nach öffentlichem Recht. Das gilt nach den bindenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 23.1.2001 auch für Abweichungen, die die Baubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 7 Abs. 3 BayBO dann zulassen kann, wenn nicht Gründe des Brandschutzes dagegen stehen oder Belichtung und Belüftung des Gebäudes selbst oder des benachbarten Gebäudes beeinträchtigt werden (Lechner in Simon/Busse BayBO Art. 7 Rn. 184). Ist, wie hier geschehen, auf dieser Rechtsgrundlage Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen erteilt, fehlt es an einer entscheidenden Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler und damit für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO) festgestellt, dass der Anbau in seiner bisher tatsächlich ausgeführten Gestaltung, insbesondere mit geänderter Dachform und unter Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO, dem Inhalt des Genehmigungsbescheids der Baubehörde vom 26.11.1998 entspricht. Das Landgericht konnte sich hierbei nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die zeugenschaftlichen Angaben des zuständigen Sachgebietsleiters stützen. Die abweichende Bewertung des Beweisergebnisses durch die Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung.

(3) Der weitere Beteiligte entnimmt der Gemeinschaftsordnung die Vereinbarung der Wohnungseigentümer, dass die Grenze der jeweiligen Sondernutzungsflächen auch hinsichtlich der Abstandsflächen wie echte Grundstücksgrenzen zu behandeln seien. Daraus leitet er ab, dass für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander jedenfalls Art. 7 Abs. 3 BayBO unanwendbar wäre (vgl. BayVGH BayVBl 1993, 241) und das Wohnungseigentumsgericht die Zulässigkeit des Bauvorhabens in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Abstandsflächen zu Gebäuden auf (echten) Nachbargrundstücken insoweit unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Genehmigung zu prüfen hätte (BayObLG NJW-RR 1997, 269; siehe auch BayObLG NJW-RR 1994, 781/783). Der Senat hat dies in seiner vorangegangenen Entscheidung vom 23.1.2001 abweichend beurteilt und seine Rechtsprechung in einem Beschluss vom 21.2.2001 nochmals ausdrücklich und in Auseinandersetzung mit seiner früheren Rechtsauffassung bestätigt (BayObLGZ 2001, 41/44 f.). An die seiner ersten Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung ist der Senat selbst gebunden (GemS OGB BGHZ 60, 392/395 f.; Reichold in Thomas/Putzo § 563 Rn. 10 m.w.N.).

3. Die auf den Kostenausspruch beschränkte zulässige (BayObLG WE 1990, 139; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 45 Rn. 111) Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners ist ebenfalls erfolglos. Das Landgericht hat ohne Ermessensfehler davon abgesehen, eine außergerichtliche Kostenerstattung zugunsten des Antragsgegners nach § 47 Satz 2 WEG anzuordnen. Angesichts der nicht einfachen Rechtslage und unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen ist es nicht zu beanstanden, es für den ersten und den zweiten Rechtszug bei dem wohnungseigentumsrechtlichen Grundsatz zu belassen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Vereinbarungen in der Teilungserklärung sowie im Kaufvertrag der Antragsteller vom 30.11.1990 rechtfertigen für das konkrete Bauwerk keine andere Beurteilung. Ein materieller Kostenerstattungsanspruch ist nicht ersichtlich. Denn die Verfahrensaufwendungen des Antragsgegners beruhen nicht auf schuldhaften Pflichtverletzungen der Antragsteller (Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 249 Rn. 38). Diese machten vielmehr einen strittigen Rechtsanspruch geltend, für den sich in der Rechtsprechung abschließend feststehende Grundsätze noch nicht gebildet hatten.

III.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hält es der Senat nach § 47 WEG für angemessen, den unterlegenen Antragstellern außer den gerichtlichen Kosten auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners samtverbindlich aufzuerlegen. Dies beruht darauf, dass der Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Beweisaufnahme durch die Beschwerdekammer im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 23.1.2001 abzusehen war.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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