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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 270/03
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 20a | |
WEG § 45 | |
ZPO § 91a |
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller hat einen Eigentümerbeschluss bezüglich der von ihm errichteten Dachterrasse angefochten. Die Antragsgegner haben beim Amtsgericht hierzu einen Gegenantrag gestellt. Das Amtsgericht hat den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt und den Gegenantrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Antragsteller zu verpflichten, die von ihm errichtete Dachterrasse auf der in seinem Sondernutzungsrecht stehenden Dachfläche zu beseitigen.
Mit Beschluss vom 24.6.2003 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund eines nach Einlegung der sofortigen Beschwerde gefassten Eigentümerbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Antragsgegner weggefallen sei. Der Antrag auf Entfernung der Terrasse sei überholt und gegenstandslos geworden, da eine Sanierungsmaßnahme beschlossen worden sei, die die Terrasse des Antragstellers einbeziehe. Das Landgericht hat in diesem Beschluss angeregt, dass die Antragsgegner die Hauptsache für erledigt erklären und der Antragsteller der Erledigung zustimme. Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 2.7.2003 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 8.7.2003 ausdrücklich nicht angeschlossen, weil der Antrag von Anfang an unbegründet gewesen sei.
Mit weiterem Beschluss vom 28.11.2003 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich die Hauptsache bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt habe und die Beschwerde deshalb von vornherein unzulässig gewesen sei. Das Landgericht hat den Antragsgegnern anheim gestellt, die Beschwerde zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 1.12.2003 haben die Antragsgegner die sofortige Beschwerde zurückgenommen.
Das Landgericht hat am 3.12.2003 den Antragsgegnern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren abgesehen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Grundsätzlich habe derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknehme, auch die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu tragen. Beruhe die Rücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, könne es angemessen sein, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Die Antragsgegner hätten nach Zugang des Kammerbeschlusses vom 28.11.2003, in dem die Kammer auf die Unzulässigkeit der Beschwerde erstmals hingewiesen habe, ihre Beschwerde sogleich zurückgenommen. Angesichts dieses einsichtigen Verhaltens der Antragsgegner entspreche es billigem Ermessen, von der Erstattung der im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten abzusehen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Entscheidung des Landgerichts ist als Ermessensentscheidung (§ 47 WEG) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BayObLG WuM 1992, 329). Ein solcher ist dem Landgericht nicht unterlaufen. Die Entscheidung des Landgerichts hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsermessens.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. ZMR 2003, 364) hat derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, grundsätzlich die dadurch verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann allerdings etwas anderes gelten. Solche besonderen Umstände können angenommen werden, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit zurückgenommen hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel war nicht von vornherein und ohne weiteres erkennbar aussichtslos, was sich bereits an der verschiedenen Beurteilung der Rechtslage durch das Landgericht in den Hinweisbeschlüssen vom 24.6. und 28.11.2003 zeigt. Die Antragsgegner sind den Anregungen des Landgerichts jeweils unverzüglich nachgekommen und haben zunächst die Hauptsache für erledigt erklärt und sodann die Beschwerde zurückgenommen. Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung des Landgerichts nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.
3. Es entspricht der Billigkeit, den unterlegenen Antragsteller mit den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu belasten (§ 47 Satz 1 WEG). Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht keine Veranlassung (§ 47 Satz 2 WEG). Der Geschäftswert richtet sich nach den geschätzten Kosten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).
Ende der Entscheidung
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