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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 28/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 15
WEG § 26
WEG § 28
1. Ein Beschluss über eine Abrechnung kann nicht deshalb angefochten werden, weil Hobbyräume zu Wohnzwecken genutzt werden und dieser Umstand bei einer der Gemeinschaftsordnung entsprechenden Kostenverteilung nicht berücksichtigt wird.

2. Ein Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zum Vorgehen gegen eine zweckbestimmungswidrige Nutzung kann nicht deshalb angefochten werden, weil der Beschlussantrag vom Verwalter vorgelegt wurde und dieser sich in einem Interessenkonflikt befindet.


Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 9.6.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt.

Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 wurden die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2000 mehrheitlich genehmigt.

Unter TOP 8 wurden mehrheitlich folgende Beschlüsse gefasst:

"Antrag 2:

Die Hausverwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, bei fassadenändernden baulichen Änderungen wie Balkonverglasungen oder Wintergärten nur dann ggf. auch gerichtlich gegen den jeweiligen Eigentümer vorzugehen, und auf einen Rückbau zu bestehen, wenn nach Auffassung von Baufachleuten statische Bedenken bestehen und keine Unbedenklichkeitsbestätigung eines Statikers oder die Genehmigung der zuständigen Behörde (LBK) vorgelegt werden können.

Antrag 4:

Die Hausverwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, gegen Eigentümer ggf. auch gerichtlich vorzugehen, wenn Hobbyräume von mehr als zwei Personen zu Wohnzwecken genutzt werden."

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge am 7.8.2003 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 7.1.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Genehmigung der Abrechnung für das Jahr 2000 entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, da sie entsprechend den in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüsseln erfolgt sei. Die von der Antragstellerin geforderte Abrechnung entgegen der Teilungserklärung widerspreche hingegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Hieran ändere auch eine zweckwidrige Nutzung von Hobbyräumen nichts.

Auch die Beschlüsse zu TOP 8.2 und 8.4 entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Beschlussfassungen beschränkten sich darauf, die Hausverwaltung allgemein zum Vorgehen gegen bauliche Veränderungen und vereinbarungswidrige Nutzungen zu ermächtigen, soweit die in den Beschlüssen genannten Voraussetzungen vorlägen. Die Verwaltung sei dann befugt, ohne weitere Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gegebenenfalls auch gerichtlich vorzugehen. Eine Genehmigung von einzelnen baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen sei mit der Beschlussfassung nicht verbunden. Die Eigentümer seien nicht gehindert, in konkreten Einzelfällen über die allgemeine in TOP 8.2 und 8.4 geregelte Ermächtigung hinaus die Hausverwaltung zu beauftragen, gegen bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen vorzugehen. Ebenso sei auch der einzelne Eigentümer nicht gehindert, hinsichtlich bestimmter baulicher Veränderungen oder Nutzungsänderungen Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang an und nimmt hierauf Bezug.

a) Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen: Bei einer vereinbarungswidrigen Nutzung von Hobbyräumen, die zum Anfall höherer Kosten führt, kann ein Wohnungseigentümer gegebenenfalls Unterlassungsansprüche geltend machen oder bei grober Unbilligkeit eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur Änderung des Verteilungsschlüssels verlangen. Ob die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch oder einen Zustimmungsanspruch gegeben sind, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein Unterlassungsanspruch führt nicht zu einer Änderung der Kostenverteilung. Ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels würde, selbst wenn er gegeben wäre, erst Wirksamkeit entfalten, wenn die Änderung durch Vereinbarung oder eine diese ersetzende Entscheidung des Gerichts wirksam geworden wäre. Zuvor kann der Anspruch auch nicht einredeweise gegen Beschlüsse geltend gemacht werden (BayObLG WuM 1997, 234/235).

b) Es ist grundsätzlich Sache des Verwalters, wie er Beschlussanträge formuliert. Es steht jedem Wohnungseigentümer frei, zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt einen abweichenden Beschlussantrag zu stellen. Wenn sich die Mehrheit dem Vorschlag des Verwalters anschließt, kann der Wohnungseigentümer nicht im Beschlussanfechtungsverfahren geltend machen, dass der Verwalter an einer bestimmten Beschlussfassung interessiert sei und in einem Interessenkonflikt stehe. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die Beschränkung auf die Nutzung der Hobbyräume von mehr als zwei Personen zu Wohnzwecken nicht sachgerecht sei, sondern ein weitergehendes Vorgehen zu ermöglichen gewesen wäre, kann die Antragstellerin ihr Ziel nicht durch die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 8.4 erreichen. Eine Aufhebung dieses Beschlusses würde ein Vorgehen des Verwalters gegen die Wohnungsnutzung überhaupt unmöglich machen und damit den Intentionen der Antragstellerin geradezu zuwiderlaufen. Dem Anfechtungsantrag würde in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis wegen Rechtsmissbräuchlichkeit fehlen. Den ablehnenden Beschluss über den weitergehenden Antrag zu TOP 8.3 hat die Antragstellerin nicht angefochten.

3. Es entspricht der Billigkeit, die in allen Instanzen erfolglose Antragstellerin mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu belasten (§ 47 WEG).

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 WEG, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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