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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 29/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 10 |
BayObLG Beschluss
LG Landshut 60 T 2517/99 AG - Grundbuchamt - Freising
01.08.00
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Demharter und Werdich am 1. August 2000 in der Grundbuchsache Eintragung einer Erbfolge
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit,
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 15000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte beantragte, ihn aufgrund notariellen Testaments als neuen Eigentümer von zwei Grundstücken im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt verlangte durch Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins. Die Beschwerde dagegen wies das Landgericht zurück. Der Senat gab der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 8.6.2000 teilweise statt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten haben beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde festzusetzen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig (§ 10 Abs. 1 BRAGO).
Da die weitere Beschwerde teilweise zurückgewiesen wurde, sind die Gerichtsgebühren aus dem Geschäftswert für den zurückweisenden Teil zu berechnen (BayObLG JurBüro 1987, 382; Demharter GBO 23. Aufl. § 77 Rn. 33). Die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten betrifft aber den gesamten Verfahrensgegenstand. Die Gebühren für ihre Tätigkeit berechnen sich damit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, so dass die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit gegeben sind.
2. Der Gegenstandswert wird auf 15000 DM festgesetzt.
Für den Geschäftswert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist von Bedeutung, welche Schwierigkeiten die Behebung des Hindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung ist. Geht es um die Eintragung eines Eigentümers, kann der Wert des Grundstücks als Beziehungswert herangezogen werden; als Geschäftswert ist in der Regel ein Bruchteil des Grundstückswerts anzunehmen (BayObLGZ 1993, 137/142; Demharter § 77 Rn. 37).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint der festgesetzte Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit angemessen. Dabei legt der Senat den vom Beteiligten angegebenen Wert der Grundstücke mit 1,3 Mio. DM zugrunde und berücksichtigt bei Bemessung des Bruchteils davon, dass der mit der Zwischenverfügung verlangte Erbschein gemäß § 107 Abs. 1, 3, § 49 KostO nur Kosten in Höhe von etwa 5000 DM verursacht hätte.
Ende der Entscheidung
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