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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 29/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 271
BGB § 1113
BGB § 1115
BGB § 1184
Eine für die Restkaufpreisforderung bestellte Sicherungshypothek mit Zinsbeginn ab Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs ist selbst dann eintragungsfähig, wenn sich der Fälligkeitszeitpunkt nicht unmittelbar aus der Eintragungsbewilligung ergibt.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Lorbacher

am 8. März 2001

in der Grundbuchsache

Eintragung einer Sicherungshypothek

pp.

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts Traunstein vom 29. November 2000 und des Amtsgerichts Altötting vom 9. August und 27. September 2000 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung gemäß den Anträgen der Beteiligten vom 12. Juli und 5. Oktober 2000 vorzunehmen.

I.

Der Beteiligte zu 1 verkaufte an die Beteiligten zu 2 bis 4 am 10.5.2000 ein Grundstück; die Auflassung ist erklärt.

Der notarielle Kaufvertrag enthält in Abschnitt 3 eine Kaufpreis- und Fälligkeitsabrede. Hiernach ist ein Teilbetrag sofort zur Zahlung fällig, sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, dieser Vormerkung keine Rechte Dritter im Rang vorgehen, die der Erwerber nicht ausdrücklich übernommen hat, bzw. hinsichtlich aller gleichwohl noch vorgehenden Belastungen dem Notar Lastenfreistellungserklärungen zur bedingungslosen Verwendung vorliegen. Der Notar ist beauftragt, den Vertragsteilen die Fälligkeit des Kaufpreisteilbetrags zu bestätigen. Der Restbetrag ist in unmittelbar aufeinander folgenden monatlichen Raten durch die Beteiligte zu 4 zu entrichten. Die erste Rate ist an dem Monatsersten, der auf die Fälligkeit des ersten Kaufpreisteilbetrags folgt, zur Zahlung fällig; die nächsten Raten sind an den folgenden Monatsersten zu zahlen. Der jeweils noch nicht gezahlte Teil des Restkaufpreises ist mit 4 % jährlich zu verzinsen. Zinsbeginn ist die Fälligkeit des ersten Teilbetrags vom in Raten zu entrichtenden Restbetrag. Zur Sicherung der Kaufpreisrestforderung zuzüglich Zinsen bestellten die Erwerber am Vertragsgrundstück eine Sicherungshypothek in gleicher Höhe mit den vereinbarten Zins- und Zahlungsbedingungen und bewilligten deren Eintragung im Grundbuch.

Nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber am 25.5.2000 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten am 12.7.2000 unter anderem die Eintragung der Sicherungshypothek. Ein im Rang vorgehendes Grundpfandrecht wurde am 27.7.2000 gelöscht.

Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügungen vom 9.8. und 27.9.2000 den Eintragungsantrag mit der Begründung beanstandet, der Zinsbeginn sei nicht feststellbar. Die Beschwerde des Notars für alle Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 29.11.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Bei Verzinslichkeit der Sicherungshypothek müsse für deren Eintragung nicht nur die Höhe des Zinssatzes, sondern auch der Zeitpunkt des Zinsbeginns bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dafür genüge allerdings, daß sich der Zinsbeginn aus der Eintragungsbewilligung ermitteln lasse und für jeden Dritten objektiv bestimmbar sei. Denn ein nachrangiger Gläubiger müsse den Umfang der ihm vorgehenden Belastungen zutreffend ermitteln können. Weil der Zinsbeginn für die verzinsliche Sicherungshypothek über die Fälligkeit der Restforderung an die Fälligkeit des ersten Kaufpreisteilbetrags geknüpft sei, sei der Zinsbeginn nur bestimmbar, wenn die Fälligkeit des ersten Kaufpreisteils bestimmt werden könne. Die Fälligkeit dieses Kaufpreisteils sei nach den dafür aufgestellten Voraussetzungen von den Beteiligten selbst auch anhand des Grundbuchs nicht kalendermäßig zuverlässig feststellbar. Deshalb sei der Notar mit der Feststellung der Fälligkeit beauftragt worden. Es könne offenbleiben, welche Anforderungen an die Bestimmbarkeit des Zinsbeginns der Sicherungshypothek zu stellen seien. Denn jedenfalls derzeit sei der Zinsbeginn nicht feststellbar, weil eine notarielle Fälligkeitsbestätigung nicht vorliege. Hiervon hänge aber die Fälligkeit des ersten Kaufpreisteils ab.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eintragung der Sicherungshypothek mit dem bewilligten Inhalt steht kein Hindernis entgegen.

a) Bei einer Hypothek zur Sicherung einer verzinslichen Forderung gehört zum Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts außer dem Zinssatz auch der Zeitpunkt der Verzinsung. Während der Zinssatz gemäß § 1115 Abs. 1 BGB im Eintragungsvermerk selbst angegeben werden muß, kann im übrigen gemäß § 874 BGB auf die Eintragungsbewilligung- Bezug genommen werden. Der Anfangszeitpunkt für die Verzinsung muß gleichwohl bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Diese Grundsätze gelten auch für die Sicherungshypothek nach § 1184 BGB (BayObLGZ 1995, 271; 1999, 198/199; 2000, 60/63; BayObLG Beschluß vom 14.12.2000, 2Z BR 19/00; Demharter GBO 23. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 46; Anh. zu § 13 Rn. 5).

b) Nach herrschender Rechtsprechung ist es für die Bestimmbarkeit des Umfangs einer Grundstücksbelastung ausreichend, daß die höchstmögliche Belastung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar ist. Dann genügt es, daß der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund jederzeit feststellbarer objektiver Umstände bestimmbar ist. Nicht erheblich ist, daß ein Dritter die jeweils tatsächliche Belastung des Grundstücks nicht ohne eine Prüfung außerhalb des Grundbuchs liegender Umstände feststellen kann und daß die Frage des Zinsbeginns möglicherweise erst im Wege richterlicher Entscheidung zu klären ist (BGHZ 35, 22/26; 129, 1/4; 130, 342/345 f.; BayObLGZ 1999, 198/200; 2000, 60/63).

c) Die Verzinsung der gesicherten Kaufpreisrestforderung ist datumsmäßig bestimmbar verknüpft mit der Fälligkeit des ersten Kaufpreisteils. Die Fälligkeit des ersten Kaufpreisteils erschließt sich zwar nicht aus der Kaufvertragsurkunde selbst. Dies verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz allerdings auch nicht. Erforderlich ist nur, daß die höchstmögliche Belastung erkennbar ist. Der Zeitpunkt der frühestmöglichen Verzinsung wird hier bestimmt durch den Monatsersten, der auf die Entstehung des Kaufpreisanspruchs folgt. Denn die Fälligkeit einer Forderung setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus (§ 241 Abs. 1 BGB; vgl. dazu Nastelski JuS, 1962, 289). Das die Forderung begründende Schuldverhältnis ist hier der notarielle Grundstückskaufvertrag der Beteiligten vom 10.5.2000. Nach der gesetzlichen, jedoch disponiblen Regel des § 271 Abs. 1 BGB ist die Leistung sofort, also im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, fällig (BGHZ 55, 340/342). Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Fälligkeit des ersten Kaufpreisteils ist somit der der unbefristeten (vgl. § 163 BGB) Anspruchsentstehung durch Vertragsabschluß. Hier haben die Vertragsparteien Abweichendes insofern bestimmt, als die Fälligkeit des ersten Kaufpreisteils von verschiedenen, teils kumulativen, teils alternativen Voraussetzungen abhängig ist, die im allgemeinen erst nach dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung eintreten, die aber zumindest theoretisch auch bereits mit Ablauf des Tages der Anspruchsbegründung erfüllt, sein können. Die vertraglich hinausgeschobene Fälligkeit des ersten Teilbetrags des Restkaufpreises kann demnach nicht früher als am Monatsersten des auf den Vertragsschluß folgenden Monats, also am 1.6.2000, eintreten. Dieses Datum ist der früheste Beginn der Verzinsung; mit diesem Inhalt ist die Sicherungshypothek im Grundbuch eintragungsfähig (vgl. auch BayObLG Beschluß vom 14.12.2000, 2Z BR 19/00). Ob und ab welchem späteren Zeitpunkt Zinsen tatsächlich geschuldet sind, ist anhand der in der Urkunde niedergelegten Vereinbarungen objektiv feststellbar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es für die Eintragung also auch nicht auf die nach der Vertragsgestaltung nicht konstitutive Fälligkeitsbestätigung durch den Notar an.

Ende der Entscheidung

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