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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 31/01
Rechtsgebiete: GBV
Vorschriften:
GBV § 15 Abs. 1 lit. a |
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher
am 28. März 2001
in der Wohnungsgrundbuchsache
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
pp.
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten und der Schuldner H. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Aufgrund eines gegen H. erwirkten Vollstreckungsbescheids, in dem sie listenmäßig mit Nachnamen, Vornamen und Anschrift als Gläubiger bezeichnet sind, haben die Beteiligten die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Wohnungseigentum von H. beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 23.10.2000 hat das Grundbuchamt die Eintragung, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, von der Angabe des Berufs oder des Geburtsdatums der Vollstreckungsgläubiger abhängig gemacht. Mit Beschluß vom 11.12.2000 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt sei zu Recht von einem Eintragungshindernis ausgegangen, weil nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV auch bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften die Angabe des Berufs oder des Geburtsdatums sämtlicher Wohnungseigentümer als Titelgläubiger zwingend sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Personen, denen die Zwangshypotheken zustehen sollen, sind gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV mit Vorname, Familienname, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen. Eintragungsanträge, die wie hier dieser Verfahrensvorschrift widersprechen, sind zurückzuweisen (BayObLGZ 1984, 239/242).
b) Das OLG Köln (Rpfleger 1994, 496 ff.) vertritt die Auffassung, daß bei der Eintragung einer Zwangshypothek dem § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV Genüge getan werde, wenn neben dem Namen und dem Wohnort des jeweiligen Titelgläubigers die für ihn maßgebliche Grundbuchblattnummer seines Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetragen werde. Dem kann nicht gefolgt werden, weil bei der Eintragung des Berechtigten im Grundbuch eine Bezugnahme ausgeschlossen ist (Demharter GBO 23. Aufl. § 19 Rn. 106, § 44 Rn. 47). Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO ist nicht veranlaßt, weil hier auch die jeweiligen Grundbuchblattnummern im Eintragungsantrag nicht angegeben worden sind.
c) Nicht haltbar ist die Auffassung, eine namentliche Aufführung der Gläubiger sei nicht notwendig, weil aufgrund der "Gemeinschaftstheorie" im Grundbuch eingetragen werden könne: "Zwangshypothek zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ..." (Meikel/Ebeling/Böhringer Grundbuchrecht 8. Aufl. § 47 Rn. 126; § 15 GBV Rn. 32). Schon dem Ausgangspunkt kann nicht gefolgt werden, daß der Erwerber eines Wohnungseigentums ohne weiteres anstelle des Veräußerers am Verwaltungsvermögen dinglich beteiligt ist.
d) In besonderen Ausnahmefällen kann von einem der Mindesterfordernisse des § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV abgesehen werden. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine Angabe (z.B. des Namens des Berechtigten) unmöglich oder ihre Beschaffung nur mit ungewöhnlichen, nicht zumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist (BayObLGZ 1981, 391/394). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht erkennbar, weshalb es auch bei größeren Wohnanlagen mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sein soll, daß die Gläubiger in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ihr eigenes Geburtsdatum angeben. Auch mag es sein, daß es für das Grundbuchamt bei Eintragungsanträgen von Zwangshypotheken auf dem Wohnungseigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, fehlende Angaben den Wohnungsgrundbüchern der übrigen Wohnungseigentümer zu entnehmen. Zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt aber nicht verpflichtet. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Verwalter nicht zumutbar sein soll, seinerseits sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen, etwa aus den Wohnungsgrundbüchern.
e) Nicht zu entscheiden ist, ob es in Fällen wie hier angezeigt ist, bereits im Erkenntnisverfahren die Eigentümerliste so zu ergänzen, daß dem § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV Genüge. getan ist.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt; der Schuldner H. ist von den Vorinstanzen am Verfahren nicht beteiligt worden. Der Senat hat davon abgesehen, dies nachzuholen.
Ende der Entscheidung
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