Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 32/03
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 23 Abs. 4
WEG § 28 Abs. 3
WEG § 45 Abs. 1 (a.F.)
ZPO § 4 Abs. 1
ZPO § 565 Abs. 2 (a.F.)
Die individuelle Rechtsmittelbeschwer ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 24.2.1997 lehnten die Wohnungseigentümer zunächst mehrheitlich eine Änderung der Abrechnungsperiode insgesamt (Tagesordnungspunkt - TOP - 1.1) wie auch nur für die Verbrauchskosten (TOP 1.2) ab, um sodann unter TOP 1.3 die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 20.6.1995 bis 31.7.1996 mit Stimmenmehrheit zu genehmigen. Unter TOP 1.4 stellten die Wohnungseigentümer den Abrechnungssaldo zur Deckung der angefallenen Zahlungsverpflichtungen sofort zur Zahlung fällig. Zu TOP 2.1 fand ein Antrag, die Position "Hausmeister" im Wirtschaftsplan für die Folgeperiode von 6000 DM auf 5400 DM herabzusetzen, keine Mehrheit. Zu TOP 2.2 billigten die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan der Verwaltung für den Zeitraum 1.8.1996 bis 31.7.1997. Schließlich wurde dem früheren Verwalter für das abgelaufene Wirtschaftsjahr Entlastung erteilt (TOP 4.1) und die Verwaltung beauftragt und bevollmächtigt, bei Hausgeldrückständen aus einem genehmigten Wirtschaftsplan nach zweimaliger erfolgloser Mahnung einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Rückstände einzuschalten (TOP 5.1).

Die Antragsteller haben diese Beschlüsse am 24.3.1997 bei einem örtlich unzuständigen Amtsgericht angefochten. Nach am 5.6.1997 erfolgter Üerweisung an das zuständige Wohnungseigentumsgericht hat dieses den Antrag auf Ungültigerklärung wegen Verfristung abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist beim Landgericht erfolglos geblieben. Der Senat hat die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 26.3.1998 (BayObLGZ 1998, 94) dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der mit Beschluss vom 17.9.1998 (BGHZ 139, 305) den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen hat. Soweit Gegenstand der Anfechtung auch Beschlüsse zum Wirtschaftsplan 1996/1997 (TOP 2) bilden, haben die Antragsteller nun erklärt, diese Punkte hätten sich inzwischen erledigt, weil die Abrechnungsperiode abgelaufen sei. Das Landgericht hat am 29.1.2003 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

1. Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig mangels ausreichender Beschwer (vgl. BGHZ 119, 216/217 f.; BayObLG NZM 2000, 1240; Beschluss vom 6.3.2003, 2Z BR 15/03).

2. Das Rechtsmittel der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Dieser sei nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert. Abzustellen sei vielmehr auf die anteilige Belastung, die dem Beschwerdeführer bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart bleibe. Der Beschwerdewert sei auch nicht schon deshalb erreicht, weil die beteiligten Wohnungseigentümer dies übereinstimmend behaupteten. Die Antragsteller hätten ihre wirtschaftlichen Nachteile aus der Jahresabrechnung mit ca. 462 bis 500 DM angegeben. Aus dem Wirtschaftsplan ergäben sich für die Antragsteller, umgerechnet auf ihre damals gehaltenen Anteile, Mehrkosten von höchstens 545,38 DM. Die Verwalterentlastung beinhalte keine zusätzliche wirtschaftliche Beschwer. Die Beauftragung und Bevollmächtigung der Verwaltung, einen Rechtsanwalt für die Geltendmachung von Hausgeldrückständen einzuschalten, habe noch keine finanziellen Auswirkungen für die Gemeinschaft.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragsteller sind beschwerdeberechtigt, weil sie durch die Entscheidung des Amtsgerichts beschwert sind (vgl. BayObLGZ 1992, 21/24; BayObLG Beschluss vom 13.3.2003, 2Z BR 80/02 = BayObLGZ 2003 Nr. 10). Ihre dadurch ausgelöste Beschwer (§ 45 Abs. 1 WEG i.d.F. vom 11.1.1993 BGBl I S. 50) übersteigt jedoch jetzt nicht mehr den damals maßgeblichen Wert von 1500 DM. An der Bewertung ist der Senat nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.9.1998 gehindert, wenngleich dieser zumindest für das damalige Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde das Erreichen des Beschwerdewerts nach § 45 Abs. 1 WEG a.F. voraussetzt. Zwar ist der Umfang der Bindungswirkung im Sinn von § 565 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 563 Abs. 2 ZPO n.F.) im Einzelnen strittig (vgl. BGHZ 22, 370; BGH MDR 1959, 121; BVerwGE 42, 243/247; Münchner Kommentar/Wenzel ZPO 2. Aufl. § 565 Rn. 12; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 563 Rn. 11). Einhellige Meinung ist jedoch, dass ein neuer Sachverhalt die Bindungswirkung entfallen lässt.(Münchner Kommentar/Wenzel § 565 Rn. 13; Musielak/Ball § 563 Rn. 13 je m. w. N.). So ist es hier jedenfalls hinsichtlich der Beschlüsse zum Wirtschaftsplan.

c) Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Beschwerdewert im Sinn von § 45 Abs. 1 WEG nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG. Er ist immer nach der Beschwer des Rechtsmittelführers und seinem Interesse an der Abänderung zu bemessen. Wird z.B. der Beschluss über die Jahresabrechnung etwa mit der Begründung angefochten, es sei ein falscher Kostenverteilungsschlüssel angewandt worden oder einzelne Posten hätten nicht als Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden dürfen, so bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre (siehe etwa BayObLG NZM 2000, 1240; BayObLG WUM 2002, 333; BayObLG Beschluss vom 20.3.2003, 2Z BR 12/03). Die Belastung mit Verfahrenskosten hat dabei, ebenso wie im Zivilprozess, außer Betracht zu bleiben. Die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer sind für die Bemessung der individuellen Beschwer nicht maßgeblich.

Demnach setzt sich die Beschwer der Antragsteller aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

(1) Bei Anträgen auf Ungültigerklärung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung kommt es regelmäßig für den Umfang der Anfechtung ganz wesentlich auf den Wortlaut des Antrags selbst an (BayObLG WuM 2002, 333 - Leitsatz 2; siehe auch BayObLG OLG Report 2003, 42 - Leitsatz 1), insbesondere wenn dieser von einem Rechtsanwalt formuliert ist (BayObLG Beschluss vom 20.3.2003, 2Z BR 12/03). Hier ist der Antrag, was die Anfechtung der Jahresabrechnung betrifft.(TOP 1.3), zwar unbeschränkt gestellt. Die dazu vorgebrachten Rügen und Beanstandungen können jedoch nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich nur mit Einzelposten auseinander setzt und ferner hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass er gegen die Jahresabrechnung im Übrigen nichts vorzubringen hat.

So ist es hier. Die Antragsteller haben durch eigene Berechnungen unmissverständlich dargelegt und klargestellt, dass die behaupteten drei Mängel in der Verwalterabrechnung, nämlich der unrichtige Zeitpunkt für die Ablesung der verbrauchsabhängigen Kosten, die Abrechnung der Stromkosten für die Heizanlage und schließlich die falsche Bestimmung der Bezugsfertigkeit einer ihrer Wohnungen, sich mit 442,61 DM zu ihren Lasten auswirkten. Das Landgericht hat hieraus ohne Rechtsfehler eine auf diese Beanstandungen beschränkte Anfechtung der Jahresabrechnung angenommen und ist ohne Verstoß gegen § 12 FGG von den Wertangaben der Antragsteller ausgegangen. Zutreffend hat das Landgericht auch eine weitergehende Beschwer wegen der (als solche zulässigen; siehe BGHZ 148, 335) Anfechtung der Negativbeschlüsse über die Verlegung des Wirtschaftsjahrs (TOP 1.1, 1.2) verneint, weil insoweit eine wirtschaftliche Identität mit der durch die tatsächliche Abrechnung bedingten Beschwer gegeben ist. Die Antragsteller sehen dies übrigens nicht anders.

(2) Der Beschluss über die sofortige Fälligkeit des Abrechnungssaldos aus der Jahresabrechnung (TOP 1.4) bewirkt, dass für die von den einzelnen Wohnungseigentümern danach geschuldeten Beträge ein Fälligkeitszeitpunkt fixiert ist, ohne den die Einzelabrechnungen erst zugehen und die geschuldeten Beträge angemahnt werden müssten, um Fälligkeit und Verzugseintritt herbeizuführen (vgl. §§ 284, 286 BGB a.F.; Staudinger/ Bub WEG § 28 Rn. 46 und 52; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 290). Unabhängig hiervon besteht die Zahlungsverpflichtung aus der genehmigten, wenn auch angefochtenen Jahresabrechnung als solcher, wobei es keine Rolle spielt, ob die Jahresabrechnung fehlerhaft ist oder nicht. Die durch die sofortige Fälligstellung ausgelöste Beschwer des einzelnen Wohnungseigentümers in Form einer beschleunigten Zahlungspflicht ist geringfügig und wird für die Beschwerdeführer vom Senat hier insgesamt auf 100 DM veranschlagt.

(3) Hinsichtlich der Beschlüsse zum Wirtschaftsplan 1996/1997 (TOP 2.1 und 2.2) erhält die Erledigungserklärung sinngemäß eine teilweise Antragszurücknahme (vgl. auch BayObLG Beschluss vom 6.3.2003, 2Z BR 27/03), zumal der Ablauf eines Wirtschaftsjahrs kein Erledigungsgrund ist. Dieser Umstand ist, wenngleich es für das Überschreiten der Beschwerdesumme analog § 4 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung ankommt, zu berücksichtigen (BayObLG WE 1995, 61; Staudinger/Wenzel § 45 Rn. 11). Die Bewertung des dazu gestellten ursprünglichen Antrags kann somit auf sich beruhen.

(4) Durch den Beschluss über die Entlastung des Verwalters für den Wirtschaftszeitraum 1995/1996 (TOP 4) entsteht für die Antragsteller keine zusätzliche Beschwer (vgl. BayObLG NZM 2000, 685; NZM 2000, 686). Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Entlastungsbeschluss einer anderen Person als derjenigen gilt, die die Jahresabrechnung tatsächlich gefertigt hat. Begründet wird die Anfechtung der Verwalterentlastung jedoch ausdrücklich und ausschließlich mit den zur Jahresabrechnung beanstandeten inhaltlichen Fehlern. Demnach kann auch in diesem Fall für die Antragsteller nur einmal eine Vermögenseinbuße eintreten; sie sind somit auch nur einmal beschwert.

(5) Schließlich ist eine Beschwer der Antragsteller durch den Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 5.1, bei Hausgeldrückständen einen Rechtsanwalt zu deren Geltendmachung einzuschalten, zwar nicht mit Null, aber doch nur geringfügig zu bemessen. Die Berechtigung des Verwalters, Außenstände, etwa des Hausgelds, für die Gemeinschaft geltend zu machen, ergibt sich aus dessen gesetzlichem Aufgabenkatalog (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört auch die Mahnung zahlungssäumiger Eigentümer (Merle in Bärmann/Pick/ Merle WEG 8. Aufl. § 27 Rn. 101). Will der Verwalter diese noch im außergerichtlichen Bereich angesiedelte Aufgabe abgeben, bedarf er dazu einer gesonderten Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer (OLG Düsseldorf NZM 2001, 290/291). Die ausgestellte Verwaltervollmacht und der abgeschlossene Verwaltervertrag decken jedenfalls die Anwaltsbeauftragung in diesem Bereich nicht ab. Die Beschwer ist demnach darin zu sehen, dass nach zwei erfolglosen Mahnungen gegen Wohnungseigentümer der Verwalter noch im außergerichtlichen Bereich sich bereits der Hilfe eines Rechtsberaters bedienen darf, wodurch zusätzliche Kosten für die Gemeinschaft ausgelöst werden können. Die Wohnanlage besteht aus acht Einheiten, ist also verhältnismäßig klein und übersichtlich. Die beschlussweise erteilte Bevollmächtigung beschränkt sich auf den Zeitraum der Verwalterbestellung von fünf Jahren. Der Anfall zusätzlicher Kosten ist eher hypothetischer Natur, zumal die gerichtliche Vertretung einschließlich der Berechtigung der weiteren Beteiligten zur Anwaltsbeauftragung sich bereits aus der ihr erteilten Vollmacht und dem Verwaltervertrag vom 21.7.1996 ergibt. Der Senat veranschlagt diese Beschwer großzügig mit 200 DM.

(6) Alles in allem liegt der Wert der Beschwer der Antragsteller, auch in ihrer streitgenössischen Verbundenheit, entsprechend § 5 1. Halbsatz ZPO zusammengerechnet (442,61 DM 100 DM + 200 DM = 742,61 DM) deutlich unter dem von § 45 Abs. 1 WEG a.F. geforderten Betrag.

d) Das Landgericht hat auch für das Beschwerdeverfahren davon abgesehen, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten zugunsten der Antragsgegner anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG). Dies ist aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden. Ist, wie hier, ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt, wird die Anordnung einer Kostenerstattung zwar grundsätzlich zu erwägen sein und im Regelfall auch billigem Ermessen entsprechen (siehe die Beispiele bei Merle in Bärmann/Pick/Merle § 47 Rn. 38). Das Verfahren weist jedoch Besonderheiten auf. So haben die Antragsgegner selbst die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die Wertberechnung gestaltete sich bis zuletzt schwierig. weil das Rechtsmittel jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig war, ist es angemessen, es beim Grundsatz zu belassen, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten im Beschwerderechtszug selbst trägt.

3. Die Kostenentscheidung für dieses Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Aufgrund der vom Landgericht im Kern zutreffend dargestellten Rechtslage erscheint es dem Senat angemessen, die Antragsteller im Rechtsbeschwerdezug nicht nur mit den gerichtlichen Kosten zu belasten, sondern ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen.

Den Geschäftswert setzt der Senat gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG fest. In der Bewertung schließt er sich der landgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe an, dass die Beschlüsse zum Wirtschaftsplan nicht mehr verfahrensgegenständlich sind und ein darauf entfallendes Kosteninteresse nicht zu berücksichtigen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück