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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 33/03
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
WEG § 24 Abs. 6
WEG § 45 Abs. 1
Zum Beschwerdewert, wenn eine Kommanditgesellschaft den abgewiesenen Antrag auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mit Rechtsmitteln weiterverfolgt.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin als Bauträgerin errichtet worden ist. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Anlage.

Am 25.6.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u.a. darüber diskutiert und abgestimmt wurde, ob ein Gerichtsverfahren gegen die Antragstellerin wegen Baumängeln angestrengt werden sollte. In der Diskussion meldete sich auch die Wohnungseigentümerin B., die bei der Antragstellerin angestellt ist, zu Wort und plädierte dafür, zunächst in Vergleichsverhandlungen mit der Antragstellerin einzutreten. Das von der Antragsgegnerin und zwei Verwaltungsbeiräten unterzeichnete Versammlungsprotokoll enthält folgenden Satz: "Auf die Frage an Frau B., ob sie unter Druck stehen würde, erhielt Herr F. (Mitarbeiter der Antragsgegnerin) keine Antwort."

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Satz lauten müsse: "Die Frage von Herrn F. an Frau B., ob sie unter Druck stehen würde, beantwortete Frau B. mit: Nein, natürlich nicht."

Die Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur entsprechenden Berichtigung des Protokolls über die Eigentümerversammlung vom 25.6.2002 zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat am 19.11.2002 den Antrag abgewiesen und den Geschäftswert auf 500 EUR festgesetzt.

Die Geschäftswertbeschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.2.2003 mangels Beschwer verworfen, ebenfalls die sofortige Beschwerde in der Hauptsache. Gegen die Hauptsacheentscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, da die Beschwer der Antragstellerin 750 EUR nicht übersteige. Für den Beschwerdewert sei allein das vermögenswerte Interesse der Antragstellerin an der Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich. Heranzuziehen sei die Rechtsprechung der Wohnungseigentumsgerichte zu Protokollberichtigungsanträgen. Dabei sei nicht schematisch der Regelgeschäftswert des § 30 Abs. 2 KostO anzunehmen, sondern auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Hier sei zunächst von Bedeutung, dass nur die Berichtigung einer Passage im Ablaufprotokoll, nicht aber die Berichtigung einer Beschlussfeststellung begehrt wurde. Zwar sei die Berichtigung hinsichtlich des Ablaufprotokolls unter den Gesichtspunkten einer Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eines Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung nicht allgemein ausgeschlossen, doch unterliege die Formulierung eines Ablaufprotokolls weitem Ermessen, so dass ein Berichtigungsanspruch nur bei eindeutigem Ermessensfehlgebrauch des Verwalters in Betracht komme. Diese Erwägungen seien auch bei der Einschätzung des Beschwerdewerts von maßgeblicher Bedeutung. Unter Berücksichtigung des Aussagegehalts der beanstandeten Passage im Protokoll sei der Beschwerdewert mit etwa 250 EUR zu bemessen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Da das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die sofortige weitere Beschwerde ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdewerts zulässig (BGH NJW 1992, 3305).

b) Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Das rechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin an der Berichtigung der beanstandeten Passage im Versammlungsprotokoll ist nämlich in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Das wirkt sich auf den Beschwerdewert aus (§ 45 Abs. 1 WEG).

Ein Berichtigungsanspruch setzt voraus, dass der Inhalt des Protokolls eine rechtswidrige Beeinträchtigung enthält oder eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert wurde (KG WuM 1989, 347; BayObLG WuM 1991, 310/311). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

(1) Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls über eine Eigentümerversammlung. Denn nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG sind in das Protokoll nur die Beschlüsse der Eigentümerversammlung aufzunehmen. Soweit es darum geht, ob oder wie Frau B. auf die Frage, ob sie unter Druck stehe, geantwortet hat, liegt keine Protokollierung einer rechtserheblichen Erklärung vor. Denn es ist nicht zu erkennen, welche rechtlichen Folgerungen sich für die Wohnungeeigentümer oder die Antragstellerin insoweit aus dem Protokoll ergeben könnten.

(2) Im Übrigen könnte sich ein Berichtigungsanspruch der Antragstellerin materiellrechtlich allenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts als Kommanditgesellschaft ergeben. Nun ist zwar allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften Träger eines rechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts sind, doch erstreckt sich das Persönlichkeitsrecht von Personenhandelsgesellschaften nur auf die Wertschätzung im Geschäfts- und Handelsverkehr (vgl. Palandt/Thomas BGB 62. Aufl. § 823 Rn. 181 und 182 m. w. N.). Auch unter diesem Blickwinkel ist nicht zu erkennen, dass die Passage im Protokoll der Eigentümerversammlung für die Wertschätzung der Antragstellerin als Bauträgerin eine Bedeutung haben könnte.

(c) Diese Überlegungen führen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu dem Ergebnis, dass das vermögenswerte Interesse der Antragstellerin an der Berichtigung des Protokolls nur sehr gering eingeschätzt werden kann. Jedenfalls wird ein Wert von 750 EUR bei weitem nicht erreicht.

3. Da die Antragstellerin in allen Rechtszügen erfolglos geblieben ist, erscheint es nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG angemessen, dass sie sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten trägt.

Die mit den Vorinstanzen übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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