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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 34/04
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 15
Überträgt der Veräußerer ein Grundstück auf den Erwerber, der mit Ausnahme eines Grundpfandrechts keine Belastungen übernimmt, und ist in einem mit "Auflassung, Grundbucherklärungen" überschriebenen Absatz der Urkunde nur die Eigentumsumschreibung beantragt, kann der Antrag des Notars auf Vollzug "der in der Urkunde enthaltenen Anträge" nicht als Antrag auf Umschreibung frei von den nicht übernommenen Belastungen ausgelegt werden (Abgrenzung zu BayObLG Rpfleger 1994, 58).
Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 12.5.1999 brachte er das Grundstück in das Gesellschaftsvermögen der aus ihm und dem Beteiligten zu 2 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die als Erwerber bezeichnet wurde. Der Beteiligte zu 1 übernahm die Haftung für Freiheit des Grundstücks von allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Belastungen, ausgenommen die eingetragene Grundschuld über 250.000 DM, die vom Erwerber übernommen wurde.

In dem mit "Gewährleistung" überschriebenen § 5 der Urkunde stimmten die Vertragsteile mit Vollzugsantrag allen Löschungen und Pfandfreigaben zu, die der Notar jetzt oder später dem Grundbuchamt zum Vollzug vorlegt. In dem mit "Auflassung, Grundbucherklärungen" überschriebenen § 7 der Urkunde wurde die Auflassung des Grundstücks erklärt, vom Veräußerer die Rechtsänderung bewilligt und vom Erwerber die Eintragung im Grundbuch beantragt. In den Jahren 2000 und 2002 wurden Grundpfandrechte auf dem Blatt des Grundstücks eingetragen.

Der beurkundende Notar hat am 17.7.2003 die Urkunde vom 12.5.1999 mit dem Antrag vorgelegt, die in der Urkunde enthaltenen Anträge als von ihm gestellt zu vollziehen. Mit Zwischenverfügung vom 16.9.2003 hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge beanstandet und hinsichtlich der in den Jahren 2000 und 2002 eingetragenen Grundpfandrechte Übernahmeerklärungen des Erwerbers oder Löschungsbewilligungen der Gläubiger verlangt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung hat das Landgericht durch Beschluss vom 30.12.2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

Am 8.1.2004 hat das Grundbuchamt die Anträge auf Vollzug der Urkunde vom 12.5.1999 abgewiesen und am 9.1.2004 ein weiteres, am 21.8.2003 bewilligtes Grundpfandrecht eingetragen. Gegen die Antragsabweisung hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.

1. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Grundbuchamt nach Bestätigung seiner Zwischenverfügung durch das Landgericht den Eintragungsantrag aus den Gründen der Zwischenverfügung abgewiesen hat. Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 2 gegen den Abweisungsbeschluss des Grundbuchamts Beschwerde eingelegt hat, berührt die Zulässigkeit der Beschwerde nicht (Demharter GBO 24. Aufl. § 78 Rn. 6 m.w.N.).

2. Das Landgericht hat ausgeführt: Nach dem Einbringungsvertrag vom 12.5.1999 habe der Erwerber nur die damals eingetragene Grundschuld übernehmen sollen. Die erst später eingetragenen Belastungen seien noch nicht bekannt gewesen. Ein Übernahmewille komme daher insoweit nicht in Betracht. Der Vollzugsantrag gehe somit dahin, das Grundstück ohne die nicht übernommenen Grundpfandrechte umzuschreiben. Dies setze die Bewilligung der Löschung dieser Rechte voraus.

3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der beurkundende Notar hat "die in der Urkunde enthaltenen Anträge" als von ihm auf Grund der vermuteten Vollmacht gemäß § 15 GBO gestellte Anträge dem Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt. Die Urkunde enthält außer dem Antrag auf Eigentumsumschreibung den Antrag auf Vollzug aller Löschungsbewilligungen und Pfandfreigabeerklärungen, die der Notar dem Grundbuchamt vorlegt. Sonstige Anträge enthält die Urkunde nicht. An anderer Stelle ist ausgeführt, der Erwerber übernehme nur das zur Zeit der Beurkundung im Grundbuch eingetragene Grundpfandrecht. Da der Notar nur die Urkunde vom 12.5.1999 zum Vollzug vorgelegt hat, nicht aber auch Löschungsbewilligungen oder Pfandfreigabeerklärungen, ist nur der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt. Der Antrag auf Eintragung der Auflassung hätte daher vom Grundbuchamt nicht von der Übernahme oder Bewilligung einer Löschung der später eingetragenen Grundpfandrechte abhängig gemacht werden dürfen.

b) Der Senat hat zwar in einer Entscheidung vom 17.6.1993 (Rpfleger 1994, 58) ausgeführt, die nächstliegende Bedeutung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassung sei, wenn der Erwerber keine Belastungen übernommen habe, dass das Grundstück lastenfrei umgeschrieben werden solle. Auf diese Entscheidung hat das Grundbuchamt seine Entscheidung gestützt. Diese ist aber nicht geeignet, die Zwischenverfügung zu rechtfertigen. Anders als in dem 1993 entschiedenen Fall sind die Grundbucherklärungen in einem eigenen Abschnitt, nämlich § 7 der Urkunde zusammengefasst. Der Notar hat ferner ausdrücklich nur die in der Urkunde enthaltenen Anträge zum Gegenstand seines Eintragungsantrags gemacht. Bei dieser Sachlage bestand für eine Auslegung des Eintragungsantrags kein Raum. Beantragt war, da Löschungsbewilligungen oder Pfandfreigabeerklärungen vom Notar nicht vorgelegt wurden, ausschließlich die Eigentumsumschreibung.

3. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheint nicht geboten (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).



Ende der Entscheidung

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