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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.09.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 38/02
(1)
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Gegenvorstellungen gegen eine wie hier unanfechtbare Entscheidung sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann aber eine solche Entscheidung u.a. dann abgeändert werden, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist (vgl. BayObLG WE 1988, 138; Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. Vorbem. §§ 19 bis 30 Rn. 11ff.; vgl. ferner § 321a ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Beschwerdebegründung ist am 6.6.2002 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner herausgegeben worden. Dieser hatte somit bis zur Herausgabe des Senatsbeschlusses am 23.8.2002 mehr als zwei Monate Zeit, auf das Rechtsmittel zu erwidern.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner hat zwar mit Schriftsatz vom 15.7.2002 angekündigt, die Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren zu vertreten und Anträge sowie Begründung in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen. Diese Ankündigung verpflichtete den Senat aber nur, eine angemessene Zeit (etwa zwei bis drei Wochen) zuzuwarten. Dies wurde hier beachtet. Für eine gesonderte Fristsetzung bestand weder ein Bedürfnis noch eine Rechtspflicht (OLG Frankfurt WM 1993, 178; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 23; OLG Köln, Rpfleger 1990, 434).
Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist mit der Hinausgabe der für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Ausfertigungen an die Post erlassen (BayObLG WE 1991, 369). Hier wurden die Ausfertigungen am 23.8.2002 zur Post gegeben. Der am 27.8.2002 eingegangene Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner ist deshalb unbeachtlich.
Ende der Entscheidung
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