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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 4/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 15
FGG § 27 Abs. 1
Bezeichnet das Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung einen von ihm vernommenen Beteiligten als Zeugen, so bleibt dies ohne rechtliche Konsequenzen, wenn ausgeschlossen werden kann, daß die Aussage als Zeugenaussage gewertet wurde.
Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsgegner brachten im Jahre 1993 im zweiten Obergeschoss an der Ostseite des Hauses einen Balkon an. Weiter errichteten sie auf einer Gemeinschaftsfläche Mitte des Jahres 1994 an der Nordseite des Hauses einen Schuppen.

Der Antragsteller begehrt die Beseitigung des Balkons und des Schuppens, hilfsweise Schadensersatz. Die Antragsgegner berufen sich auf mündlich erklärte Zustimmungen durch die Wohnungseigentümer sowie auf Unzumutbarkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit des Beseitigungsverlangens. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.2.1996 die Antragsgegner verpflichtet, den Balkon und den Schuppen zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.12.2000 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat der Senat am 28.3.2001 den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Beschluss vom 27.11.2002 den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 22.2.1996 aufgehoben und die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Hinsichtlich des Balkons stehe dem Beseitigungsverlangen der Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben entgegen. Die Beweisaufnahme habe die Behauptung der Antragsgegner bestätigt, dass der Antragsteller bei einem Gespräch im August 1994 das Angebot des Antragsgegners zu 2, den Balkon des Antragstellers zu verlängern, abgelehnt habe. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Beseitigung des Schuppens, da dieser von allen Wohnungseigentümern genützt werden könne und sich der Gebrauch des Schuppens demnach nicht als Sondernutzung durch die Antragsgegner darstelle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht hat die vom Senat im Beschluss vom 28.3.2001 dargelegten Rechtsgrundsätze beachtet. Das wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.

b) Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde gegen die Überzeugungsbildung des Landgerichts haben im Ergebnis keinen Erfolg.

(1) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Tatsachen- und Beweiswürdigung nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern nachprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO). Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat (allgemeine Meinung, z.B. BayObLG WE 1997, 236).

(2) Das Landgericht hat allerdings in seinem Beschluss den weiteren Beteiligten zu 1 als Zeugen bezeichnet. Ein Verfahrensbeteiligter kann jedoch nicht Zeuge sein (BayObLGZ 1971, 147/153).

Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und zur Zurückverweisung. Es kann nämlich ausgeschlossen werden, dass die landgerichtliche Entscheidung auf dem Fehler beruht. Der weitere Beteiligte wurde ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 25.4.2002 als Beteiligter vernommen. Bei der Bezeichnung als Zeuge im Beschluss dürfte es sich deshalb lediglich um eine Falschbezeichnung handeln. Davon abgesehen, ist der weitere Beteiligte zu 1 in den Streit zwischen Antragsteller und Antragsgegnern nicht unmittelbar verwickelt, sodass es für seine Glaubwürdigkeit nicht entscheidend auf seine Stellung als Beteiligter oder als Zeuge ankommt.

(3) Im Übrigen lässt die Beweiswürdigung durch das Landgericht einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat die erforderlichen Beweiserhebungen durchgeführt und seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar begründet. Unschädlich ist, dass das Landgericht nicht auf den angeblich widersprüchlichen Sachvortrag der Antragsgegner eingegangen ist. Die Begründung für die Überzeugungsbildung hat die tragenden Gründe wiederzugeben und muss nicht auf sämtliche Randbereiche eingehen. Davon abgesehen liegt der von der Rechtsbeschwerde behauptete Widerspruch im Vortrag der Antragsgegner auch nicht in der dargestellten Form vor. Im Schriftsatz vom 12.6.1995 (S. 3/4) haben die Antragsgegner zu einem Gespräch am 9.4.1993 vorgetragen, während der Sachvortrag im Schriftsatz vom 26.4.1996 (S. 5) ein Gespräch im August 1994 betrifft.

3. Es entspricht der Billigkeit, die Gerichtskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, aber von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (§ 47 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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