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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 41/04
Rechtsgebiete: FGG, WEG
Vorschriften:
FGG § 22 Abs. 2 | |
WEG § 45 Abs. 2 |
2. Beschwerdewert für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, der die Betriebsdauer der Warmwasserzirkulationspumpe in den Nachtstunden regelt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 13.3.2003 fassten die Wohnungseigentümer unter anderem folgenden Beschluss:
Die Warmwasserbereitung wird auf 24 Stunden Dauerbetrieb eingestellt. Die Einspeisungstemperatur wird auf das zulässige Höchstmaß gemäß § 8 Abs. 2 der Heizanlagenverordnung justiert. Die Warmwasserzirkulationspumpe ist auf Betrieb in der Zeit von 5.30 Uhr bis 24.00 Uhr einzustellen.
Die Antragsteller haben, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, beim Amtsgericht beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 16.7.2003 abgewiesen, das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 27.1.2004 stattgegeben. Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 3.2.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, die am 18.2.2004 beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt und mit der zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist beantragt worden ist.
II.
1. Dem nach § 22 Abs. 2 FGG statthaften Antrag ist nicht stattzugeben, weil die Versäumung der Frist ihren Grund in dem Verschulden des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegner hat, das diesen zuzurechnen ist (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).
a) Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner hat zur Fristversäumung vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Er habe bei der Vorlage des zugestellten Beschlusses neben dem Datum des Eingangsstempels verfügt, die Frist von zwei Wochen zu notieren. Aufgrund dessen sei seine erfahrene Angestellte angewiesen gewesen, die zweiwöchige Frist in den Fristenkalender einzutragen, nämlich im Fristenkalender des Sekretariats und in seinem persönlichen Fristenkalender. Hierbei werde zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist eingetragen, jeweils versehen mit dem Hinweis, um welche Frist es sich am Tag des Fristablaufs eine Woche später handelt. Zur Vorfrist werde die Akte gesondert mit einem entsprechenden handschriftlichen Vermerk vorgelegt. Die zuständige Mitarbeiterin habe nun sowohl die Vorfrist als auch die Frist versehentlich um einen Tag zu spät notiert, nämlich auf 11.2./18.2. statt wie richtig auf 10.2./17.2.2004. Eintragungsgemäß sei die Akte am 11.2.2004 mit dem Hinweis auf den Fristablauf am 18.2.2004 dem Rechtsanwalt zur Bearbeitung vorgelegt worden. Dieser sei jedoch aufgrund hoher Terminsbelastung nicht zu einer früheren Bearbeitung der Sache gekommen, so dass erst bei der morgendlichen Kontrolle am 18.2.2004 die fehlerhafte Fristennotierung aufgefallen sei.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat die Vorfristanordnung den Sinn, dem Rechtsanwalt den Zeitraum zu gewährleisten, den er braucht, um den Vorgang zu bearbeiten und auch die gebotene Prüfung vorzunehmen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (z.B. BGH NJW 2000, 365/366 m.w.N.). Grundsätzlich kann sich der Rechtsanwalt auf die Fristnotierungen durch eine zuverlässige und geschulte Bürokraft verlassen; er muss jedoch eigenverantwortlich den Ablauf einer Frist überprüfen, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung, etwa auf Vorfrist, vorgelegt werden (BGH NJW 1999, 2048/2049; BGH BRAK-Mitt 1998, 269). Allerdings ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Frist nach Aktenvorlage sofort zu überprüfen. Die Vorfrist hat gerade den Sinn, einem Rechtsanwalt einen gewissen zeitlichen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu lassen (BGH NJW 1999, 2048/2049; 1999, 2680). Wird die Akte, wie hier glaubhaft gemacht ist, mit einer Vorfrist von einer Woche vorgelegt, besteht im Allgemeinen ein hinreichender Spielraum, um jedenfalls noch am nächsten Arbeitstag den Vorgang zu bearbeiten oder ihn zumindest dann einer Fristenüberprüfung zu unterziehen. Mit Vorlage der Akte zur Rechtsmittelfertigung entsteht eine eigene Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung und Beachtung des Fristablaufs, und zwar unabhängig davon, ob er sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschließt (BGH Beschluss vom 14.8.2002, XII ZB 13/02; siehe auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.7.2003, 5 UF 293/02). Lässt der Rechtsanwalt jedoch, wie hier geschehen, über fünf Arbeitstage die Akte ungeprüft in seinem Büro liegen und versäumt dadurch eine Frist, gereicht ihm dies zum eigenen Verschulden.
2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch im Fall einer Wiedereinsetzung die Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts (§ 45 Abs. 2 WEG) zweifelhaft wäre. Die Mehrkosten, die durch eine Umstellung der Betriebszeiten der Warmwasserzirkulationspumpe entstehen, belaufen sich insgesamt, nicht nur pro Wohnung, auf 22 EUR in jedem Jahr. Bei den Antragsgegnern ist neben dem materiellen ein wertmäßig beachtliches ideelles Interesse nicht erkennbar, den Betrieb der Warmwasserpumpe bis mindestens 5.30 Uhr morgens abgeschaltet zu lassen.
3. Die Antragsgegner haben Gelegenheit, ihr somit unzulässiges Rechtsmittel innerhalb einer Woche nach Zugang dieses Beschlusses zurückzunehmen.
Ende der Entscheidung
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