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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 44/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14
WEG § 22
Ob eine Änderung der Fassade einen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt, obliegt der Würdigung des Tatrichters, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann.
Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 15.5.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Anbringung eines Wind-/Sichtschutzes an den Balkonseiten rechts und links für jeden Balkon prinzipiell genehmigt wird. Neben weiteren Maßgaben für die Ausführung ist in dem Beschluss folgende Regelung enthalten:

"Die Gemeinschaft gibt die weitere Vorgabe, dass die gesamte Optik zur Wohnanlage passend gestaltet werden muss. Die Ausführung darf nur in Holzbauweise erfolgen und darf nur fachmännisch angebracht werden."

Am 8.5.2003 wurde folgender Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt:

"Der Beschluss zu TOP 8 der ETV v. 15.05.02 (Wetterschutzdach im Gartenhaus Nr. 29) soll in folgenden Text abgeändert werden: Die Konstruktion kann auch (anstelle ausschließlich Holz) in anderem Material mit einer Ummantelung mit Holzstruktur, passend zum verwendeten Holz in der Außenfassade, ausgeführt werden."

Dieser Beschlussantrag wurde mehrheitlich angenommen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluss vom 8.5.2003 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 6.8.2003 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den Eigentümerbeschluss am 22.1.2004 für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Anbringung des Wind- und Sichtschutzes stelle eine bauliche Veränderung dar. Aus dem nicht angefochtenen Beschluss vom 15.5.2002 könne nur abgeleitet werden, dass die Ausführung in der dort vorgesehenen Form genehmigt sei. Eine Änderung dieses Beschlusses hätte nur einstimmig erfolgen können. Der nunmehr angefochtene Beschluss beinhalte nämlich nicht nur eine unwesentliche Abänderung, sondern die Genehmigung einer gesondert zu betrachtenden baulichen Maßnahme. Nach dem in Augenschein genommenen Lichtbild sei die gesamte Wohnanlage in einer typischen Bauweise mit relativ massiven Holzelementen errichtet worden. Die geplante Konstruktion füge sich nicht harmonisch in die Wohnanlage ein, so dass von einer Beeinträchtigung des optischen Gesamtbildes auszugehen sei, die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtige.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand.

a) Der Eigentümerbeschluss vom 15.5.2002 entfaltet für den nunmehr angefochtenen Beschluss keine Bindungswirkung als bloßer Grundsatzbeschluss. Der damalige Beschluss regelt genau, in welcher Weise die Ausführung zu erfolgen hat. Der Beschluss hat nicht nur die Bedeutung, dass derartige Maßnahmen generell genehmigt werden, sondern hat auch die Ausführung zum Gegenstand. Der nunmehr angefochtene Beschluss ist deshalb nicht nur eine Detailregelung, sondern eine Abänderung der früher erteilten Genehmigung. Dass das auch von den Antragsgegnern so gesehen wurde, ergibt sich schon daraus, dass der nunmehr angefochtene Beschluss den Beschluss vom 15.5.2002 abändern sollte. Damit wurde eine andere bauliche Veränderung genehmigt als im Beschluss vom 15.5.2002.

b) Das Landgericht hat eine optische Veränderung angenommen, die die Antragstellerin in einer über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt. Die Würdigung des Tatrichters lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ist deshalb für den Senat bindend (vgl. BayObLG NZM 2000, 392). Insbesondere ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung einer optischen Beeinträchtigung nicht darauf ankommt, ob die bauliche Veränderung von der Wohnung des widersprechenden Wohnungseigentümers aus sichtbar ist. Es liegt gerade im Wesen einer Fassadenänderung, dass sie die äußere Gestalt der Fassade und nicht den Ausblick von einer Wohnung betrifft. Soweit die Rechtsbeschwerde ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzt, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

3. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsgegner als Unterlegene samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen besteht im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 47 Satz 2 WEG).

Der Senat ändert die Kostenentscheidung der Vorinstanz entsprechend ab.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



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