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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 46/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23
Zur Frage der Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, wonach sich ein bestimmter Wohnungseigentümer ab sofort an der Rücklagenbildung zu beteiligen hat.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die 1992 begründete Wohnanlage besteht aus einem Mehrfamilienhaus und einem Anbau, in dem sich die Wohnung des Antragsgegners befindet.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass Beiträge zu einer angemessenen Instandhaltungsrücklage nach Miteigentumsanteilen zutragen sind.

In der ersten Eigentümerversammlung vom 29.1.19931 in der alle damaligen Wohnungseigentümer anwesend waren, wurde u.a. bestimmt, dass der damalige Eigentümer des Anbaus Rücklagen selbst bildet.

Mit bestandskräftigem Eigentümerbeschluss vom 6.4.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Heizung der Wohnanlage auf Gas umzustellen und die Finanzierung "aus den laufenden Rücklagen und einer Sonderumlage in Höhe von 10000 DM" zu entnehmen.

Zwischenzeitlich sind die Arbeiten an der Heizung abgeschlossen. Von den Gesamtkosten entfällt auf den Antragsgegner ein Betrag von 5875,12 DM. Hiervon bringen die Antragsteller Zahlungen auf die Rücklage durch den Voreigentümer in Höhe von insgesamt 3156,57 DM in Abzug. Weiter berücksichtigen sie Zahlungen des Antragsgegners auf die Rücklage in der Zeit von Dezember 1998 bis einschließlich Juli 1999 in Höhe von 728, -- DM. Hinsichtlich des Restes tragen sie vor, dass der Antragsgegner aufgrund der beschlossenen Sonderumlage in Höhe von 10000,-- DM einen Anteil von 900,35 DM schulde. Für die Zeit ab August des Jahres 1999 und für das Jahr 2000 sei eine monatliche Zahlung auf die Rücklage durch den Antragsgegner in Höhe von 91,-- DM geschuldet. In der Eigentümerversammlung vom 6.4.2000 seien die entsprechende Jahres- und Einzelabrechnung für das Jahr 1999 und der Wirtschaftsplan 2000 genehmigt worden. Die Eigentümerbeschlüsse seien bestandskräftig. Nach Abzug der 900,35 DM von der noch offenen Restforderung in Höhe von 1990,55 DM verbleibe somit noch eine Forderung von 1090,20 DM. Dieser Betrag sei vom Antragsgegner geschuldet aufgrund der seit August 1999 unterbliebenen Einzahlungen auf die Rücklage.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 1990,55 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4.10.2001 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 5.4.2002 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner sei aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 6.4.2000 verpflichtet, Rücklagen und die Sonderumlage bezüglich der Heizungsumstellung zu leisten. Die Höhe der zu erbringenden Zahlungen auf die Rücklage ergebe sich aus den bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen vom 22.6.199.9 und 6.4.2000. Auf die Vereinbarung vom 29.1.1993 könne sich der Antragsgegner, wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 10.1.2002 (WuM 2002, 327) ausgeführt habe, nicht berufen. Vielmehr habe hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Rücklagen wieder die sich aus dem Gesetz und der Gemeinschaftsordnung ergebende Regelung Gültigkeit erlangt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Antragsgegner ist nach § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 6.4.2000 verpflichtet, anteilig die Kosten der Heizungserneuerung zu tragen. Wie das Landgericht unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei festgestellt hat, beträgt die noch offene Schuld des Antragsgegners nach Berücksichtigung von Teilzahlungen durch den Voreigentümer und durch den Antragsgegner selbst noch 1990,55 DM. Diesen Betrag hat der Antragsgegner zu zahlen, da er seinen Anteil an der Sonderumlage in Höhe von 900,35 DM und ab August 1999 zwölf Monatsbeträge zu jeweils 91,-- DM für die Rücklage, die gemäß den bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen vom 6.4.2000 von ihm zu zahlen sind, schuldig geblieben ist.

b) Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Landgerichts greifen nicht durch.

(1) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10.1.2002 im einzelnen ausgeführt hat, ist die Regelung aus dem Jahr 1993 über die Bildung einer Instandhaltungsrücklage für den Anbau hinfällig geworden mit der Folge, dass die sich aus dem Gesetz und der Gemeinschaftsordnung ergebende Regelung wieder Gültigkeit erlangt. Der damit maßgeblichen Rechtslage trägt der Antrag der Antragsteller Rechnung.

Die Wohnungseigentümer haben zwar am 25.10.2000 beschlossen, dass sich der Antragsgegner ab sofort an der Rücklagenbildung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans zu beteiligen habe (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluss vom 10.1.2002). Weder Wortlaut noch Sinn dieses Beschlusses lassen aber die Deutung zu, dass dem Antragsgegner bis zu diesem Beschluss aufgrund Gesetzes und Gemeinschaftsordnung angefallene und nicht bezahlte Beiträge zur Instandsetzungsrücklage erlassen werden. Durch den Eigentümerbeschluss vom 25.10.2000 wird im Sinne einer Klarstellung vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Streit der Beteiligten über die Bedeutung der Vereinbarung aus dem Jahr 1993 ab 25.10.2000 Beiträge zur Instandhaltungsrücklage leisten muss. Die Auffassung der Antragsteller, dass der Antragsgegner monatlich einen Betrag in Höhe von rund 91,-- DM auf die zu bildende Rücklage schuldet, ergibt sich aus den bestandskräftig gewordenen Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnungen ab dem Jahr 1998, die durch den Beschluss vom 25.10.2000 nicht in Frage gestellt werden. Irgendein Anhaltspunkt, dass dem Antragsgegner diese Schuld erlassen werden soll, ergibt sich nicht.

(2) Die Behauptung des Antragsgegners, den Antragstellern sei ein Betrag zugesprochen worden, den sie in dieser Höhe nicht mehr verlangt hätten, trifft nicht zu. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, den Antragsgegner zur Zahlung von 1990,55 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Im Schriftsatz vom 28.8.2001 haben die Antragsteller lediglich ausgeführt, dass dem Antragsgegner ein Guthaben in Höhe von 3515,73 DM nicht zustehe. Tatsächlich lägen Zahlungen durch den Voreigentümer des Antragsgegners und durch den Antragsgegner nur in Höhe von 3247,57 DM vor. Im übrigen sei, wenn man die Zahlen des Antragsgegners zugrunde lege, der gestellte Antrag nicht abzuweisen, sondern lediglich in Höhe von 1722,37 DM zuzusprechen.

Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem insoweit beweispflichtigen Antragsgegner Zahlungen durch seinen Voreigentümer nur in Höhe von 3156,57 DM nachgewiesen worden sind.

(3) Mit dem sinngemäßen Einwand, die Höhe des monatlich geschuldeten Betrages auf die Rücklage werde bestritten, weil mehrere, bestimmt bezeichnete Ausgaben ihn nicht beträfen, kann der Antragsgegner nicht gehört werden. Die Höhe der geschuldeten Instandhaltungsrücklage, die der Antragsgegner ab August des Jahres 1999 schuldet, steht aufgrund der bestandskräftigen Eigentümerbeschlüsse vom 6.4.2000 über die Jahresabrechnung 1999 und den Wirtschaftsplan 2000 fest. Einwendungen dagegen können im jetzigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

(4) Unbegründet ist auch der Einwand des Antragsgegners, er sei aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.7.2000 (Az.: 34 UR II 7/00) nicht zur Zahlung verpflichtet. In diesem Verfahren waren Rücklagenvorauszahlungen für die Zeit von Dezember 1998.bis Juli 1999 geltend gemacht worden. Um diesen Streitgegenstand geht es hier nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



Ende der Entscheidung

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