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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 47/00
Rechtsgebiete: WEG, BGB
Vorschriften:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 | |
BGB § 278 |
BayObLG Beschluß
LG-München I -- 1 T 18352/99; AG München 481 UR II 747/93
08.09.00
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Demharter, Werdich und Dr. Delius
am 8. September 2000
in der Wohnungseigentumssache
wegen Schadensersatzes,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 95303,38 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der den Antragstellern eine Dachgeschosswohnung gehörte, die diese inzwischen verkauft haben.
Nach einem Eigentümerbeschluss aus dem Jahr 1989 ist der Unterhalt und die Erneuerung der Fenstereinheiten und Balkontüren Sache der jeweiligen Wohnungseigentümer, die auch die Kosten zu tragen haben.
Aufgrund von Eigentümerbeschlüssen aus dem Jahr 1991 wurde die Dachterrasse der Wohnanlage durch die von den Wohnungseigentümern damit beauftragte Firma L. saniert. Dabei wurden bei den Terrassentüren zu der Wohnung der Antragsteller die Schwellen erhöht; gleichzeitig wurde die Durchgangshöhe der Türen verringert. Im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten ließen die Antragsteller die teilweise schadhaften Fenster und Türelemente ihrer Wohnung durch die von ihnen beauftragte Firma T. austauschen.
Die Antragsteller machen Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner geltend, weil bei den Terrassentüren die Schwellen erhöht und die Durchgangshöhe verringert wurde. Sie haben zunächst beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 147.453,38 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat am 5.10.1999 dem Antrag in Höhe eines Betrags von 3625 DM nebst Zinsen stattgegeben und den Antrag im übrigen abgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hiergegen haben die Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch weiteren 95308,38 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Beschluß vom.20.3.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen wenden sich diese mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts ausgeführt: Die Antragsgegner hätten es versäumt, die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Maßvorgabe zu den Mindestanschlußhöhen an den Fenstertüren einen 7 cm hohen Holzrost einschließe. Dabei hätten die Antragsgegner für ein Verschulden der von ihnen mit der Dachsanierung beauftragten Firma L. einzustehen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei die Firma L. im Gegensatz zu den Antragstellern davon ausgegangen, dass in die Berechnung der Aufbauhöhe des Dachterrassenbelags der von den Antragstellern verlegte Holzrost einzubeziehen sei. Die zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Dachterrassenzustands erforderliche Erhöhung der Schwellen hätten die Antragsteller hinzunehmen. Nach dem erholten Sachverständigengutachten sei eine Mindesthöhe von 5 cm technisch notwendig gewesen; bei Einbeziehung des Holzrostes kämen noch 7 cm hinzu.
Aufgrund der Beweisaufnahme seien die Antragsteller nicht darauf hingewiesen worden, dass die Maßvorgabe der Firma L. den Holzbelag einschließe. Zu einem entsprechenden Hinweis sei die Firma L. aber verpflichtet gewesen. In diesem Fall hätten die Antragsteller auf den Holzrost verzichtet. Wegen der zu hohen Schwellen könne der vollständige Austausch der Fenstertüren nicht verlangt werden. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sei den Antragstellern wegen der erhöhten Schwellen ein Vermögensschaden von 15000 DM entstanden. Darauf müßten sich die Antragsteller einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil anrechnen lassen. Die hölzernen Türelemente hätten wegen der teilweise vorhandenen Fäulnis in jedem Fall ausgetauscht werden müssen; die Kosten für den Einbau der neuen Fenstertüren könnten daher nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Antragsteller müßten sich bei der Entstehung des Schadens außerdem ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Sie oder die von ihnen beauftragte Firma T. hätte sich im Hinblick auf den vorhandenen Holzrost mit der Firma L. wegen der Anschlußhöhe mit oder ohne den Rost absprechen müssen. Nach Anrechnung des von den Antragsgegnern gezahlten Betrags verbleibe damit ein Schadensersatzanspruch von 3625 DM.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Bei der von den Wohnungseigentümern beschlossenen und durchgeführten Dachterrassensanierung handelt es sich um eine Maßnahme der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) und obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich (§ 21 Abs. 1 WEG). Wird die Instandsetzung von dem durch die Wohnungseigentümer mit der Durchführung beauftragten Unternehmen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt und entsteht dadurch einem Wohnungseigentümer, insbesondere an dessen Sondereigentum, ein Schaden, so haften die übrigen Wohnungseigentümer dem betroffenen Wohnungseigentümer für das Verschulden des Unternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB. Der geschädigte Wohnungseigentümer hat sich dieses Verschulden als Mitverschulden grundsätzlich ebenfalls entsprechend der Höhe seines Miteigentumsanteils anrechnen zu lassen (BayObLGZ 1992, 146 = NJW-RR 1992, 1102; BGH FGPrax 1999, 142 = NZM 1999, 562).
b) Von diesen Rechtsgrundsätzen sind die Vorinstanzen ausgegangen. Sie haben einen Schadensersatzanspruch der Antragsteller wegen des schuldhaft unterbliebenen Hinweises seitens der mit der Dachterrassensanierung beauftragten Firma L. darauf, dass bei der angegebenen Anschlußhöhe der von den Antragstellern verlegte Holzrost einbezogen wurde, bejaht. Wegen der Höhe des Schadens sind die Vorinstanzen den Angaben in dem erholten Sachverständigengutachten gefolgt. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und das gefundene Ergebnis sind für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO).
Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen außerdem auf den den Antragstellern grundsätzlich zustehenden Schadensersatzanspruch den auf diese entsprechend ihrem Miteigentumsanteil entfallenden Anteil gemäß §§ 254, 278 BGB angerechnet (BayObLGZ 1992, 146/150 f.; BGH FGPrax 1999, 142). Aus Rechtsgründen ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen darüber hinaus von einem Mitverschulden der von den Antragstellern mit dem Austausch der Fensterelemente beauftragten Firma T. gemäß §§ 254, 278 BGB ausgegangen sind. An die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zu dem Verschulden der Firma T. und der Höhe des Mitverschuldens ist der Senat gebunden, weil diese tatrichterlichen Feststellungen keine Rechtsfehler enthalten. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellung, dass die Fensterelemente wegen der vorhandenen Fäulnisschäden im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Erhöhung der Schwellen in jedem Fall ausgetauscht werden mußten.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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